Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161325/30/Kei/Ps

Linz, 30.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K S, Dr. W S und Mag. R A, S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. April 2006, Zl. VerkR96-2473-2005-WW/Ed, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 25. Jänner 2007, 1. März 2007 und 19. März 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben in Linz auf der A-1, bei Km 167.9, Richtungsfahrbahn Salzburg, am 30.07.2005 um 12.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z.10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 168 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Die gesetzliche Meßfehlergrenze wurde abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit.a Z. 10a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

250,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1991 i.d.g.F. (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (das sind 10 % der Strafe).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 275,00 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. April 2006, Zl. VerkR96-2473-2005-Mg/Hel, Einsicht genommen und am 25. Jänner 2007, 1. März 2007 und 19. März 2007 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden die Zeugen Chefinspektor H N, C W und A R einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge Chefinspektor H N hat in den Verhandlungen vor dem Oö. Verwaltungssenat einen guten persönlichen Eindruck gemacht.

Es ist aber vor dem Hintergrund der in den Verhandlungen gemachten Ausführungen der Zeugen C W und A R, die nicht ignoriert werden können, und der in den Verhandlungen gemachten schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R H für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang die Vorbereitung der Messung – und damit zusammenhängend die Messung selbst – vorschriftsgemäß erfolgt ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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