Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161961/12/Br/Ps

Linz, 22.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., D, Ö, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A E, M, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Jänner 2007, Zl. VerkR96-1920-2006, nach der am 20. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I.        Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Punkt 2.) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 100,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.      Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber im Punkt 1.) als Kosten für das Berufungsverfahren
30,-- Euro auferlegt
(20 % der verhängten Geldstrafe). Im Punkt 2.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 10,-- Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt der Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurden mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen der Übertretungen nach § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 iVm § 102 Abs.1 u. § 134 Abs.1 KFG 1967 zwei Geldstrafen
[1.) 150 Euro und 2.) 220 Euro] und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 1.) 120 und 2.) 96 Stunden verhängt.

Es wurden wider ihn dem Sinn nach folgende Tatvorwürfe formuliert:.

1. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass Schalungsmaterial aus Stahl so auf einem Sattelanhänger verladen war, dass einer Herunterfallen auf die Fahrbahn nicht ausgeschl. war.

Tatort:    Gemeinde Sattledt, A8 bei km 0.550 , Fahrtrichtung Wels Tatzeit:   09.02.2006, 09.05 Uhr

Fahrzeug:        Lastkraftwagen, N, M Kennzeichen und Anhänger, O, K, Kennzeichen: "

Verletzte Rechtsvorschrift: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG und

2. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für 08.02.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort:    Gemeinde Sattledt, A8 bei km 0.550 , Fahrtrichtung Wels Tatzeit:   09.02.2006, 09.05 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85."

 

1.1. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Die Verwaltungsübertretungen sind aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 16.2.2006, GZ AI 5154/01/2006, den dieser Anzeige beiliegenden Lichtbildern in Zusammenhang mit dem durchgerührten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

Gegen die Strafverfugung der BH Wels-Land vom 28.2.2006 hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Einspruch erhoben. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.3.2006 wurde ihm die Möglichkeit geboten, sich zu den einzelnen Vorwürfen ausführlich zu äußern. Ebenso wurde dem Beschuldigten vollständige Akteneinsicht gewährt.

In seiner Stellungnahme voml2. Mai 2006 bekannte sich der Beschuldigte dem Grunde nach als nicht schuldig. Er verwies darauf, dass die Lichtbilder, welche der Anzeige beigelegen haben, äußerst schlecht seien. Jedoch würde sich daraus ergeben, dass die Ladung bei normalem Betrieb nicht verrutschen und aufgrund der Bordwände und Garten nicht herunterfallen hätte können. Zu den fehlenden Schaublättern gab er an, er sei am Tag der Anhaltung erstmals seit mehreren Tagen wieder gefahren und sei der gegenständliche Lkw offenbar die Tage zuvor überhaupt nicht in Betrieb, sodass auch keine Schaublätter vorhanden wären.

Außerdem sei die Strafe zu hoch bemessen, Er sei für eine Gattin und ein Kind sorgepflichtig. Sein Einkommen bezifferte er mit knapp über 1.100 Euro netto.

im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen. In seiner Einvernahme verwies er auf die Anzeige und die zum Beweis angefertigten Lichtbilder. Es sei darauf u.a. erkennbar, dass die Ladung mit einem beschädigten Gurt gesichert war bzw. die Kisten die Ladefläche nicht vollständig ausgefüllt hatten. Des weiteren wurden die verlangen Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche nicht vorgelegt.

Zur Feststellung, ob die Sicherung der Ladung vorschriftsmäßig und ausreichend gewesen war, wurde der Technische Sachverständige des Amtes der o.ö. Landesregierung um Erstellung eines Gutachtens zu dieser Frage ersucht

In seiner Stellungnahme vom 16.10.2006 gab der Amtsachverständige folgende Stellungnahme ab:

Grundsätzlich ist die Ladung und auch einzelne Teile auf dem Fahrzeug so zu verwahren, oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung sind so zu verstauen und durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie ihre Lage zueinander, sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile dieser sind erforderlichenfalls durch Zugggurte oder andere geeignete Ladungssicherungshilfsmittel zu sichern.

Im gegenständlichen Fall wurde Schalungsmaterial auf einer Ladepritsche transportiert Die Schalungsteile wurden teilweise in Blech und Gitterboxen sowie lose auf der Ladefläche liegend transportiert. Die Ladungsteile im hinteren Bereich der Ladefläche waren durch Zurrgurte im Niederzurrverfahren gesichert.

Inwieweit zwischen den einzelnen Gitter- und Blechboxen in Fahrtrichtung Ladelücken bestanden, welche ein Verrutschen der Boxen nach vorne ermöglicht hätten, kann aus der Lichtbildbeilage nicht eindeutig entnommen werden. Die vordere Gitterbox wies allerdings links und rechts erhebliche Ladelücken auf (Bild2) weshalb hier von einer unzureichenden Ladungssicherung gegen seitliches Verrutschen gesprochen werden kann, sofern zwischen Gitterbox und Ladefläche keine Antirutschmatte eingelegt war.

Weiters sind auf Bild 2 und B 6 in der mittleren Box runde Steher ersichtlich, welche durch ihre leicht schräge Lage vorne über die Blechbox hinausragten. Bei einer Vollverzögerung waren diese Ladungsteile mit Sicherheit aus der Box geratscht, da die durch den geringen Rebbeiwert von µ = 0,1 bis 0,2 (Metall auf Metall) vorhandene Reibungskraft auch unter dem Einfluss der schiefen Ebene nicht ausreichend gewesen wäre, um die Teile in Position zu halten. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht einzelne Ladungsteile beim nach vorne Rutschen unbeabsichtigt abgelenkt worden wären und so auf die Straße hätten fallen können. Gleiches gilt für alle lose auf der Ladefläche sich befindlichen Ladungsteile (siehe auch Bild 3).

Zu den im Niederzurrverfahren gesicherten Ladungsteilen wird festgestellt, dass der auf Bild 5 abgebildete Zurrgurt eine starke Beschädigung im Bereich des Gurtbandes aufweist und daher für Ladungssicherungszwecke nicht mehr herangezogen hätte werden dürfen. Wie auf Bild 1,4,6,7,9 und 11 weiters ersichtlich, wiesen die beförderten Steher (U-Profile usw.) großteils keinen Formschluss nach vorne und hinten auf. Sie waren lediglich Ober die Zurrgurte im Niederzurrverfahren gesichert. Beim Niederzurren handelt es sich um ein kraftschlüssiges Ladungssicherungsverfahren wobei die Zurrmittel mit der Ratsche so vorgespannt werden, dass die Reibungskraft zwischen Ladung und Ladeflache erhöht und ein Verrutschen der Ladung verhindert werden soll. Voraussetzung für dieses Verfahren ist aber, dass alle Ladungsteile vom Zurrmittel erfasst werden, was wie auf Bild 1,4,6,7 und 11 ersichtlich, nicht der Fall ist Weiters muss durch das Zurrmittel (Gurt und Ratsche) eine sehr hohe dauerhafte Vorspannkraft aufgebracht werden. Bei der vorhandenen Zurrgurtführung- Gurte sind außen über die Bordwände geführt (Bild 1,10u.11) und einem Vorspannwinkel a ca. 20 Grad (Bild 1 und 4) konnten jedoch kaum namhafte, für das Niederzurrverfahren verwertbare Vorspannkräfte erzielt werden, weshalb diese Ladungssicherung als völlig unzureichend und wirkungslos anzusehen ist.

Abschließend wird daher festgestellt, das» die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend, ausreichend gesichert war.

Auf Grund der teilweise völlig ungesicherten Ladungsteile sowie der unwirksam angelegten Zurrmittel, lag bei dieser Ladung auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vor, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem extremen Fahrmanöver Teile der Ladung auf die Strafen gefallen waren.

 

Diese Stellungnahme wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Wiederholt verwies der Beschuldigte in seiner Stellungnahme darauf, dass die Lichtbilder von schlechter Qualität seien und deshalb eine Beurteilung der Ladungssicherung auf Basis der Lichtbilder nicht möglich sei. Es hätten bei der Ladung keine Ladelücken bestanden, weshalb mit sehr geringen Querkräften zu rechnen sei und an die Verzurrung der Ladung geringe Anforderungen zu stellen seien. Zu den fehlenden Schaublättern gab der Beschuldigte an, er hätte am Tag der Anhaltung erstmals wieder seit einigen Tagen das Fahrzeug gelenkt. Dass keine Schaublätter vorhanden seien, habe seinen Grund darin, dass der gegenständliche Lkw in den Tagen zuvor nicht benutzt wurde. Außerdem sei es unzulässig, für jeden Tag eine eigene Strafe zu verhängen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat hierzu folgendes erwogen:

Die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen werden nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der Berücksichtigung aller Zeugenaussagen, der Stellungnahme des Amtssachverständigen als erwiesen angesehen.

 

Zur Ladungssicherung:

Die Rechtfertigung des Beschuldigten vermag nicht, die Anzeige und die Stellungnahme des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte verdient seinen Lebensunterhalt im Transportgewerbe und wird - um bei der Diktion des Beschuldigten zu bleiben -hier nichts unmögliches verlangt, wenn er entsprechend den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes für eine ausreichende Sicherung der Beladung sorgt, Er selbst als Lenker hat - neben dem Zulassungsbesitzer in dessen eigener Verantwortung -. für eine den Vorschriften entsprechende Ladungssicherung zu sorgen und sich dementsprechendes Wissen darüber zu verschaffen.

 

Zu den fehlenden Schaublättern:

Der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft machen, in den vorangegangenen Tagen nicht gefahren zu sein. In der Anzeige ist unter der Rubrik: Angaben des Verdächtigen angegeben, er sei mit einem anderen Lkw gefahren und befänden sich die Schaublätter in diesem anderen Fzg. In seiner ersten Stellungnahme vom 12.5.2006 gab der B.an, der gegenständliche Lkw sei offenbar die Tage zuvor überhaupt nicht in Betrieb gewesen, sodass auch keine Schaublätter vorhanden seien. Selbes wiederholte er in der Stellungnahme vom 13.11.2006.

Eine Antrage beim Zulassungsbesitzer über die Schaublätter dieser Tage - welche unmittelbar vor dem Tag der Kontrolle lagen - ergab, dass das Fahrzeug sehrwohl in Betrieb gewesen war und andere Personen, welche für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung sind, diesen Lkw gelenkt hätten. Mit diesen widersprüchlichen Angaben konnte der Beschuldigte in dieser Sache somit nichts für sich gewinnen. Allerdings wird für dieses Nichtmitführen der Schaublätter eine einheitliche Strafe verhängt.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grandlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind gem. § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, annimmt, soll die verhängte Strafe doch einen spürbaren Nachteil darstellen, um Sie in Hinkunft zur Aufbringung jener Sorgfalt zu ermahnen, die im Straßenverkehr erforderlich ist.

 

Durch das Nichtmitführen der Schaublätter wird der im Interesse der Verkehrssicherheit liegenden Kontrollmöglichkeit über Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer jeder Boden entzogen. Gerade die in letzter Zeit immer wieder passierten Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Schwerfahrzeugen machen die Notwendigkeit dieser Kontrollen deutlich. Das gleiche gilt auch für eine mangelhafte Ladungssicherung bzw. die Kombination dieser beiden Delikte.

 

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG wurden die Angaben des Beschuldigten berücksichtigt, strafmildernd wirkte die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im hsg. Verwaltungsbezirk, straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen.

Die Höhe der Geldstrafe erscheint ausreichend, um den Beschuldigten im Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte

Gesetzesstelle."

 

2. In der dagegen fristgerecht vom ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Tatvorwurf mit folgendem Vorbringen entgegen:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.1.2007, zugestellt am 16.1.2007, erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, als Lenker des Sattelzuges, Lastkraftwagen, Kennzeichen und Anhänger, Kennzeichen, am 9.2.2006 gegen 9.05 Uhr Gemeinde Sattledt, Autobahn km 0,55, Fahrtrichtung Wels, einerseits nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Ladung am Sattelanhänger so befestigt war, dass ein Herunterfallen auf die Fahrbahn ausgeschlossen wäre und weiters, als Lenker des angeführten KFZ, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger und Sattelanhänger von mehr als 3,5 t hat, nicht die Schaublätter der letzten Tage der vorangegangenen Woche mit sich geführt habe und diese dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht vorgezeigt hätte. Der Beschuldigte habe dadurch die Bestimmungen des § 102 Abs. 1 KFG i.V m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG sowie § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 verletzt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 und € 220,00, insgesamt sohin € 370,00 verhängt.

 

Eine Bestrafung des Beschuldigten ist jedoch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt:

 

Die Auffassung der Behörde, dass durch die vorgenommene Ladungssicherungsmaßnahme ein Herunterfallen  der Ladung  auf die  Fahrbahn nicht  ausgeschlossen  war,  ist  unrichtig.  Der Stellungnahme des technischen ASV Ing. I ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zur Sicherung der Ladung im wesentlichen Gitter- und Blechboxen verwendet hat. Um ein Verrutschen zu vermeiden, waren diese auf eine Antirutschmatte gelegt und wurde auch eine solche zwischen den Boxen eingefügt, soweit die Boxen nicht ohnedies so angeordnet waren, dass sich keine Ladelücken mehr ergeben haben. Auf den dem Beschuldigten bzw. seinem Vertreter zur Kenntnis gebrachten Lichtbildern ergibt sich eindeutig, dass die Ladeboxen unmittelbar aneinandergereiht waren bzw. im vorderen Bereich an der Bordwand angestoßen haben, sodass ein Verrutschen und insbesondere ein Herabfallen der Ladung auf die Fahrbahn ausgeschlossen war. Ladelücken sind den vorgelegten Lichtbildern jedenfalls keine zu entnehmen. Wenn der Sachverständige davon spricht, dass ein Sicherheitsgurt eine starke Beschädigung aufweist, so ist diese Ausführung in keiner Weise nachvollziehbar. Auf einem Lichtbild ist ein Gurt erkennbar, der im Seitenbereich eine geringfügige Beschädigung des Randes aufweist. Diese Beschädigung ist jedoch derartig gering, dass die Zugkraft des verwendeten Gurtes aufgrund seiner Breite noch jedenfalls mehrere Tonnen betragen hat. Nicht berücksichtigt wurde, dass sich neben diesem vom Sachverständigen angesprochenen beschädigten Gurt ein weiterer Gurt befand, der für sich allein bereits zur Ladungssicherung in diesem Abschnitt ausgereicht hätte. Die vom Beschuldigten verwendeten Gurten können Zugkräfte von mehreren Tonnen stand halten und wird der Sachverständige hiezu eine entsprechende ergänzende Stellungnahme abzugeben haben. Weiters ist den Lichtbildern zu entnehmen, dass der LKW über entsprechend hohe Bordwände verfügt hat, sodass überhaupt nicht nachvollziehbar ist, wie es hier zu einem Herabfallen der Ladung auf die Fahrbahn kommen hätte sollen. Die Ladung bestand aus Profileisen, welche kein besonderes Gewicht aufgewiesen hatten. Aufgrund der Vielzahl der Gurten war jedenfalls in ausreichendem Maß ein Herabfallen auf die Fahrbahn ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG besagt, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften stand halten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt jedenfalls vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Entgegen der Auffassung der BH Wels verlangt das Gesetz nicht eine Ladungssicherung, die ein Herunterfallen auf die Fahrbahn unter allen Umständen ausschließt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass im normalen Fahrbetrieb eine ausreichende Sicherung vorhanden ist, nicht jedoch dass ein Herabfallen bei jedem denkmöglichen Ereignis eintreten könnte. Dieser Gesetzesbestimmung hat der Beschuldigte jedenfalls Rechnung getragen, sodass eine diesbezügliche Bestrafung rechtswidrig ist.

 

Hinsichtlich der Bestrafung wegen Nichtmitführens der Schaublätter ist den Ausführungen des Straferkenntnisses zu entnehmen, dass seitens der Behörde eine Anfrage beim Zulassungsbesitzer vorgenommen wurde. Das Ergebnis dieser Anfrage wurde dem Beschuldigten bzw. seinem Vertreter überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht, sodass es dem Beschuldigten auch nicht möglich war, hiezu eine konkrete Stellungnahme abzugeben. Offenbar hat sich aufgrund dieser Stellungnahme ergeben, dass - wie der Beschuldigte bereits angeführt hat - er das Fahrzeug nicht in Betrieb hatte. Ob und inwieweit andere Personen mit diesem Fahrzeug gefahren waren, ist dem Beschuldigten nicht weiter bekannt und auch nicht nachvollziehbar, warum, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, die Schaublätter sich nicht im LKW befunden hatten.

 

Immerhin wurde seitens der Behörde erkannt, dass nicht für jeden Tag, für welchen kein Schaublatt vorgewiesen werden konnte, eine gesonderte Strafe zu verhängen ist, sondern für das Nichtmitführen nur eine einheitliche.

Allerdings hat die Behörde bei der Strafbemessung die Einkommens Verhältnisse des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt. Wie der Beschuldigte bereits ausgeführt hat, verdient dieser nur knapp über € 1,100,00 und hat Sorgepflichten für eine Ehegattin und ein mj. Kind. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe beträgt mehr als 1/3 eines Monatseinkommens des Beschuldigten. Wie die Behörde richtig ausgeführt hat, ist der Beschuldigte auch unbescholten, sodass die über ihn verhängte Geldstrafe unangemessen hoch ist. Wie sich aus den Ausführungen im Bescheid ergibt, hat die Anfrage beim Zulassungsbesitzer, die dem Beschuldigten nie zur Kenntnis gebracht wurde, überdies ergeben, dass der Beschuldigte die Tage davor das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt hat, sodass er auch nichts zu verschleiern hatte. Der Unrechtsgehalt des Nichtmitführens der Tachografenblätter ist daher im gegenständlichen Fall als äußerst gering zu bezeichnen. Über den Beschuldigten wäre daher äußerstenfalls eine Verwaltungsstrafe in Höhe von maximal € 200,00 zu verhängen.

 

Der Beschuldigte stellt daher folgende

ANTRÄGE:

 

1.  auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung,

2. auf Übermittlung  der  Stellungnahme  des  Zulassungsbesitzers,   damit   dem  Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung diesbezüglich gegeben werden kann,

3.  in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.1.2007 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

4.   in eventu die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

I, am 17.01.2007                                                                               M K"

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte in Verbindung mit dem diesbezüglichen Parteienantrag erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1 Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Verfahrensaktes der Behörde erster Instanz im Rahmen der am 20.3.2007 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung. Ergänzend beigeschafft wurde vom Meldungsleger das Fotomaterial in Farbe, welches dem Rechtsvertreter und dem Amtssachverständigen zugestellt wurde. Letzterem wurde die Ergänzung des Gutachtens unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen aufgetragen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgte eine ausführliche Gutachtenserörterung durch den Amtssachverständigen TOAR Ing. I.

Der Berufungswerber und die Behörde erster Instanz nahmen an der Berufungsverhandlung entschuldigt nicht teil. Vom Berufungswerber wurde am 14.3.2007 per FAX ein Verdienstnachweis von seinem Arbeitgeber an die Berufungsbehörde vorgelegt.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Vorweg ist festzustellen, dass die Beladungssituation vom Meldungsleger durch elf Farbfotos dokumentiert wurde.

Eine Ladung ist in alle Richtungen gegen die beim Fahrbetrieb wirksamen Kräfte, die zu einem Verrutschen der Ladung führen können, zu sichern. Dies erfolgte hier in nicht ausreichendem Umfang. Gemäß dem im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzend noch eingeholten und anlässlich der Berufungsverhandlung vom Sachverständigen ausführlich erörterten Gutachtens war insbesondere hinsichtlich der ca. 900 kg schweren Profileisen von einem schwerwiegenden Sicherungsdefizit auszugehen. Insbesondere bei einer Vollbremsung wäre ein Verrutschen nach vorne und ein seitliches Ausbrechen zu erwarten gewesen. Es hätten dadurch Ladungsteile auf die Fahrbahn geschleudert werden können.

Das im Auftrag der Berufungsbehörde vom 6.2.2007 vom Sachverständigen ergänzte Gutachten wird ob deren inhaltlichen Substanz nachstehend in vollem Umfang wiedergegeben:

 

"1.  Beschleunigungsbeiwert beim Straßentransport

Zu den einzuhaltenden Beschleunigungsbeiwert beim Straßentransport wird ausgeführt, dass die Ladung in Fahrtrichtung mit 0,8 g und nicht mit 0,65 g gesichert werden muss. Dieser Wert ist in der Richtlinie für Ladungssicherung EN 12195-1, Punkt 4.2, Tabelle 2 festgelegt und ist da­her bei der Beurteilung der erforderlichen Ladungssicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dieser Wert findet aber auch in der Praxis durchaus seine Berechtigung, da die heutigen Trans­portmittel über sehr hochwertige Bremssysteme verfugen und damit auch sehr hohe Bremsver­zögerungen erzielt werden können.

 

2. Ladelücken und Antirutschmatten

In wie weit die Gitter- und Blechboxen auf Antirutschmatten abgestellt waren, kann anhand der Lichtbildbeilage nicht beurteilt weiden.

Ob und ab wann eine Ladelücke quer zur Fahrtrichtung zu beanstanden ist, ist in keiner Norm dezidiert festgelegt. Als Anhalt kann aber ein Wert von 15 cm in der Addition über die gesamte Breite des Aufbaues herangezogen werden. Dieser Wert wird bereits in anderen EU - Ländern erfolgreich umgesetzt und soll auch im österreichischen "Mängelkatalog für die Ladungssiche­rung" festgesetzt werden. Aus technischer Sicht muss dieser Wert aber auch im Verhältnis zur zu sichernden Masse gesehen werden.

Obgleich im gegenständlichen Fall dieser Wert augenscheinlich nicht eingehalten wurde, ging von dieser Box bzw. diesen auf Bild 2 und 8 ersichtlichen Ladelücken keine unmittelbare Ge­fährdung der Verkehrssicherheit aus, weshalb in der Stellungnahme von 16.10.2006 auch nur von einer unzureichenden (nicht optimalen) Ladungssicherung, aber keiner unmittelbaren Ge­fährdung gesprochen wurde.

 

3. Beschädigung am Zurrmittel

Den Vorschriften der EN 12195-2, Anhang B, Punkt B.10 folgend, müssen Zurrgurte ausser Betrieb genommen oder dem Hersteller zur Instandsetzung zurückgeschickt werden, falls sie Anzeichen von Schäden zeigen.

Die folgenden Punkte sind als Anzeichen von Schäden zu betrachten:

- bei Gurtbändern (die außer Betrieb zu nehmen sind): Risse, Schnitte, Einkerbungen und Brüche in lasttragenden Fasern und Nähten....;

 

Bei der Beschädigung des auf Bild 5 ersichtlichen Gurtbandes handelt es sich eindeutig um eine Beschädigung der lasttragenden Fasern und nicht mehr um eine leichte Beschädigung des Gurt­bandrandbereiches.

Bei genauerer Betrachtung erstreckt sich die Beschädigung des Gurtbandes beinahe bis zum ers­ten, eingenähten schwarzen "Festigkeits-Erkennungsfaden". Dieser verläuft in ca. 1/5 der Gurt­bandbreite in Längsrichtung, weshalb auch von einer ähnlich hohen Beschädigung der lasttra­genden Fasern auszugehen ist und dieser Gurt daher nach EN 12195-2 nicht mehr für Ladungssicherungszwecke herangezogen hätte werden dürfen.

 

Obgleich der auf Bild 5 ersichtliche Zurrgurt im unbeschädigten Zustand eine Zugkraft LC von 2000daN (4 eingenähte Festigkeits-Erkennungsfaden) aufgewiesen hat, hätte er mit dieser Be­schädigung, der EN 12195-2 folgend, nicht mehr für Ladungssicherungszwecke herangezogen werden dürfen bzw. hätte er für die Beurteilung der Ladungssicherung außer Acht gelassen wer­den müssen.

 

Zu dem auf Bild 5 ersichtlichen, zweiten Gurtband wird ausgeführt, dass dieses augenscheinlich nur lose, nicht vorgespannt auf der Bordwand auflag. Es dürfte sich dabei wohl um das überste­hende Ende des eingesetzten Gurtes gehandelt haben. Andernfalls würde es sich um einen für das Niederzurrverfahren unwirksamen, losen Zurrgurt handeln (keine Vorspannkraft).

 

4. Herabfallen von Ladungsteilen

Zur Frage, wie es bei dieser Ladung zu einem Herabfallen von Ladungsteilen hätte kommen können, wo doch entsprechend hohe Bordwände vorhanden waren, wird folgendes ausgeführt.

Auf Bild 8 sind im vorderen Bereich der Ladefläche Gitter- und Blechboxen ersichtlich, welche Bordwandhöhe aufweisen bzw. diese auch überragen. Diese Boxen sind mit Schalungsmaterial befüllt.

Auf Bild 2 und Bild 6 sind in der mittleren Box runde Steher ersichtlich, welche aufgrund ihrer Länge, in leicht schräger Lage, vorne über die Blechbox hinausragen. In Fahrtrichtung bestand daher für diese Teile keine formschlüssige Ladungssicherung. Sie mussten ausschließlich durch die vorhandene Reibungskraft in Position gehalten werden.

Betrachtet man nun die vorhandene Ladungssicherung bzw. die vorhanden, einem herausrut­schen entgegenwirkenden Reibungskräfte, so waren die Teile bei einem sehr hoch angenomme­nen Reibbeiwert von µ ~ 0,2 für Metall auf Metall und einem Neigungswinkel von 20° mit max. 60% des Ladungsgewichtes anstatt, den nach EN 12195-1 geforderten 80 % gegen Verrutschen nach  vorne gesichert. Die vorhandene Reibungskraft war demnach nicht in der Lage, diese Teile gegen Kräfte, wie sie bei einem geforderten Beschleunigungsbeiwert von 0,8 auftreten können, zu sichern.

 

Da weiters die vorderen Kisten beinahe randvoll mit Schallungsmaterial befüllt waren und die Bordwandoberkante sich in gleicher Höhe der Kisten bzw. darunter befand, kann aus technischer Sicht nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass einzelne, nach vorne fliegende Ladungs­teile beim Auftreffen auf die vorderen Kisten bzw. auf die Stirnwand des Aufbaues derart un-; günstig abgelenkt worden wären, sodass sie auch auf die Straße hätten fallen können.

 

Die mehrfach angesprochenen, vorhandenen Bordwände stellten allenfalls an der linken vorderen Seite einen, wenn auch fraglichen Schutz gegen ein Herabfallen derartiger Ladungsteile dar, da hier die Bordwand die Ladung noch leicht überragte.

 

Inwieweit es bei diesen Stehern zu einer "Verkrallung" durch die teilweise angebrachten Hebel zum Verdrehen der Steher kam, kann aus technischer Sicht nicht eindeutig und sicher beurteilt werden. Auf einigen Stehern sind jedenfalls derartige Hebel nicht ersichtlich, weshalb zumindest bei diesen auch eine derartige Verkrallung ausgeschlossen werden kann.

 

Anbei darf noch bemerkt werden, dass es durchaus glaubwürdig erscheint, wenn der Lenker ver­meintlich glaubte, die Steher durch die vorhandene Schräglage ausreichend gesichert zu haben. Erst durch eine genauere Berechnung konnte diese maximale, durch die Schräglage vorhandene Ladungssicherung von 0,6 g eruiert werden.

 

5. Beurteilung der auf Bild 1 ersichtlichen Ladungsteile

Die auf Bild 1 ersichtlichen, mittels einseitig angeschweißten Winkeln verbundenen U-Profile waren, soweit aus der Lichtbildbeilage ersichtlich, in einem Metallgerüst abgelegt und so einge­bracht, dass sich die Verbindungswinkel an der Oberseite befinden. Zur Seite hin und nach unten konnte daher durch diese Verbindung kein Formschluss zum Transportgerüst hergestellt werden. Lediglich bei den oberen 3 Längsprofilen, beim Linken, beim Mittlere und beim Rechten hätte es durch den Verbindungswinkel zu einem Formschluss mit dem Zurrmittel kommen können, so­fern die Ladungsteile weit genug Verrutscht wären und sie sich dann auch noch innerhalb der Steher des Transportgerüstes befunden hätten.

 

Da nun für diesen Ladungsteil keine allseits wirksame, technisch nachvollziehbare, formschlüs­sige Ladungssicherung in Fahrtrichtung und nach hinten vorlag, war diese Ladung nur durch die beiden ersichtlichen Zurrgurte im Niederzurrverfahren gesichert.

Beim Niederzurren handelt es sich um ein kraftschlüssiges Ladungssicherungsverfahren wobei die Zurrmittel mit der Ratsche so vorgespannt werden, dass die Reibungskraft zwischen Ladung und Ladefläche erhöht wird und so ein Verrutschen der Ladung verhindert werden soll. Voraussetzung ist aber, dass die gesamte Ladung allseits vom Zurrmittel wirksam erfasst wird und eine ausreichende, dauerhafte Vorspannkraft durch das Zurrmittel gegeben ist. Der auf Bild 1 ersichtliche rechte Träger wurde jedenfalls vom Zurrmittel kaum bis gar nicht erfasst.

 

Im gegenständlichen Fall kamen jedenfalls 2 Zurrmittel zum Einsatz. Geht man davon aus, dass die Vorspannkraft des Zurrmittels STF = 400 daN (hohe Vorspannkraft) betragen hätte, so hätte man bei einem vorhandenen Zurrwinkel von a = 20°, einem Übertragungsfaktor von 1,5 und einem Reibbeiwert von u, = 0,2 (Metall auf Metall) lediglich eine Ladung von ~150 kg in Fahrt­richtung mit diesem Verfahren sichern können. Zwar liegen keine Gewichtsangaben über die besagten Profile vor, jedoch mussten die auf Bild 1 ersichtlichen Teile ein Vielfaches von 150 kg betragen haben, weshalb bei dieser Ladungseinheit auch von einer unzureichend gesicherten Ladung bzw. einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen war.

 

Ähnlich musste es sich auch mit den auf Bild 6, im oberen Bereich ersichtlichen 16 Trägern verhalten haben, wo ebenfalls keine formschlüssige Ladungssicherung nach vorne vorlag und nur 3 Zurrmittel zum Einsatz kamen.

 

Die auf dem Farbbild 9 und 10 ersichtlichen Träger, waren auf der schwarz-weiß kopierten Lichtbildbeilage nur sehr schlecht erkennbar, weshalb in der ersten Stellungnahme vom 16.10.2006 darauf nicht eingegangen wurde.

 

Auf diesen Bildern sind 10 Träger ersichtlich, welche auf Kanthölzern abgelegt waren und im Niederzurrverfahren mit 2 Zurrmittel gesichert wurden. Ausgehend von einem Zurrmittel mit einer Vorspannkraft von STF = 400 daN, einem sehr hoch angenommenen Reibbeiwert von µ. = 0,25 (Holz auf Metall - nass), einem Übertragungsfaktor von 1,5 und einem Zurrwinkel von a = 40° hätte demnach ein Gewicht von ~ 350kg mit diesem Verfahren gesichert werden können. Ein Problem stellten bei dieser Zurrung aber auch die rechts vom Zurrmittel kaum erfassten Ste­her dar. Diese lagen de facto lose auf dem Kantholz auf und wurden nur mit der vorhandenen Reibungskraft, entsprechend  µ = 0,25 (Holz auf Metall - nass) bzw. µ = 0,2 (Metall auf Metall) in Position gehalten.

 

Zur formschlüssigen Ladungssicherung wird noch bemerkt, dass es sich dabei nicht um mögli­cherweise, zufällig sich ergebende, kaum nachvollziehbare Verbindungen zwischen Ladung und Aufbau bzw. Zurrmittel handeln sollte. Eine beim Verrutschen der Ladung möglicherweise, auf­tretendes aber nicht garantiertes Verkrallen der Ladung untereinander bzw. mit dem Aufbau oder dem Zurrmittel kann nicht als ausreichende Ladungssicherung angesehen werden. Die Ladungs­sicherung sollte nicht zufällig sondert bewusst und nachvollziehbar erfolgen."

 

4.1. Den Ausführungen des Sachverständigen vermag seitens der Berufungsbehörde in vollem Umfang gefolgt werden. Diese fachlichen Schlussfolgerungen sind schlüssig dargetan und lassen sich auch den Denkgesetzen folgend logisch nachvollziehen. Insbesondere das Bildmaterial unterstützt diese Nachvollziehbarkeit, selbst bei laienhafter Betrachtung. Wenn der Sachverständige insbesondere vermeinte, dass hinsichtlich der 900 kg schweren U-Profile doch eine abstrakt gefährliche und in der Vermeidbarkeit dieses Mangels den Fahrer keineswegs überfordert hätte, dokumentiert dies insbesondere das Bild 10 sehr anschaulich (siehe unten).

Die Kräfte nach hinten und zur Seite betragen etwa das 0,5fache der Gewichtskraft in Deka-Newton. Nach vorne das 0,8fache.

Deshalb schreibt etwa auch die in Deutschland gültige Richtlinie VDI 2700 genauso wie die europäische Norm EN 12195 vor, dass die Ladung in Fahrtrichtung mit 80 Prozent sowie nach hinten und zur Seite mit 50 Prozent ihrer Gewichtskraft zu sichern ist (Quelle: www.).

Laut Gesetz muss eine Ladung bei normalem Fahrbetrieb gegen Verrutschen, Umkippen, Herabfallen und dergleichen gesichert sein.

Das Ladegut schloss mit der Frontseite der Ladefläche nicht bündig ab. Dort wurde das Bündel Eisenprofile gelagert und mit sichtlich schadhaften und bereits auszuscheiden gewesenen Zurrgurten rudimentär verbunden.

Der Sachverständige führte dazu in Erörterung seiner obigen ergänzend vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme aus, dass hier weder eine ausreichende Sicherung der Ladung gegen seitliches (etwa bei einem Ausweichmanöver), noch im Falle einer starken Bremsung durch ein Verrutschen in Richtung Führerhaus verhindert worden wäre. Die U-Profile wären im Falle des Verrutschens nach vorne aus den durch Steher gewährleisteten seitlichen Führungen gelangt. Im Ergebnis war nur der bei Metall mit 0,2 µ gegebene Reibwert als rutschhemmender Faktor zum Tragen gekommen. Angesichts des in der Höhe gegebenen Überragens der seitlichen Bordwand war im normalen Fahrbetrieb ein Absturz auf die Fahrbahn nicht auszuschließen.

Die in den Körben in Schräglage von 20° verwahrten Steher stellten sich laut Sachverständigen mit einer Sicherung im Umfang von 80 % für den Lenker nicht zwingend als mangelhaft gesichert dar.

Die vom Sachverständigen seinem Gutachten zu Grunde gelegten Vorgaben und Reibwerte finden sich ebenfalls in einschlägiger Fachliteratur publiziert (Zeitung f. Berufskraftfahrer 03/06).

Im Ergebnis setzte im Rahmen der Berufungsverhandlung der Berufungswerbervertreter den Darstellungen des Sachverständigen inhaltlich nichts mehr entgegen.

Abschließend kann gesagt werden, dass eine im Ergebnis bloß auf der Ladefläche aufgelegte Stahlware bei den im Straßenverkehr vorkommenden Beschleunigungsparameter, wie etwa bei plötzlichem Ausweichen oder einer Vollbremsung auftretenden Beschleunigungskräften, über dem sich aus dem Auflagedruck ergebenden Eigenreibungswert liegen. Laut Rechtsprechung gehören zum "normalen Fahrbetrieb" schlechte Fahrbahn (Kopfsteinpflaster, Schlaglöcher etc.), Beschleunigen und plötzliches Abbremsen, sowie plötzliche Ausweichmanöver.

Der Sachverständige vermochte letztlich auch nachvollziehbar darzutun, dass die Differenz bei einem zu Grunde zu legenden – wenn auch real nicht immer erreichbaren – negativen Beschleunigungspotenzial von 0,8 m/sek² gerechnet werden muss.

Dies bedeutet konkret, dass bei einer Vollbremsung die vordere Wand der Ladefläche und auch das Führerhaus vom Ladegut sogar durchschlagen werden könnte oder bei einem plötzlichen Ausweichen mit einem seitlichen Verrutschen der Ladung zu rechnen gewesen wäre. Die hier schadhaften – laut SV bereits die "ablegereifen" (konkret unbrauchbaren) – Gurten haben nur eine geringfügige Erhöhung des Reibwertes bewirkt, wobei ein Gurt überhaupt nicht gespannt war. Auch die Frage eines möglichen seitlichen Verhakens der U-Profile wurde nachvollziehbar als eher unwahrscheinlich dargetan.

Der Berufungswerber erklärte gegenüber dem einschreitenden Meldungsleger, sich der mangelhaften Sicherung der Ladung bewusst gewesen zu sein.

Dies belegt einmal mehr die offenkundig nicht ausreichende Beschäftigung des Lenkers mit der Problematik Ladungssicherung. Somit besteht für die zur Entscheidung berufene Behörde kein Zweifel an einer hier bloß mangelhaft gesichert gewesenen Ladung.

Das damit einhergegangene abstrakte Gefährdungspotenzial braucht somit nicht mehr weiter erklärt werden[1].

Die Wahrscheinlichkeit einer Vollbremsung und ein plötzliches Ausweichmanöver ist im Ergebnis jederzeit möglich.

 

5. Rechtlich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen von der Behörde erster Instanz zitierten Rechtsvorschriften des Kraftfahrgesetzes verwiesen werden.

Als gesetzliche Vorgabe folgt, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen etwa so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine derartig ausreichende Ladungssicherung lag – wie oben festgestellt – nicht vor (§ 101 Abs.1 lit.e KFG).

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Mit Blick auf die wegen der nicht ausreichenden Ladungssicherung sehr niedrig bemessenen Geldstrafe kann ein Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht erblickt werden.

Dem Berufungswerber ist wohl zuzugestehen, dass er hinsichtlich der Ladungssicherung durchaus Überlegungen angestellt hat, er aber letztlich die Fahrt – wohl nach dem Motto "es wird schon nichts passieren" – im deutlich nicht hinreichend gesicherten Zustand durchführte. Sein Verschulden kann daher nicht bloß als gering eingestuft werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist dabei durchaus geneigt dem Berufungswerber darin zu folgen, dass ein nicht ausreichendes Problembewusstsein zu dieser mangelhaften Ladungssicherung geführt haben mag und diese nicht von einem höheren Grad des Verschuldens (etwa vorsätzlich) herbeigeführt wurde. Unter Anwendung der einem sorgfältigen Berufskraftfahrer zumutbaren Sorgfalt hätte er jedoch diesen Mangel zu unterbinden gehabt. Die tägliche Routine und Arbeitspraxis mag allenfalls in diesem Punkt ein ausreichendes Problembewusstsein noch nicht zum Durchbruch gebracht haben. Es entschuldigt aber dennoch nicht dieses den Interessen der Verkehrssicherheit nachhaltig zuwider laufende Fehlverhalten.

Daher war insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen die Geldstrafe im Punkt 1.) zu bestätigen, um dem rechtlich geschützten Gut der Gefahrenvorbeugung durch mangelhaft gesicherte Lasten im gewerbsmäßigen Gütertransport entsprechend Nachdruck zu verleihen.  

Andererseits stellt sich aus der Sicht der Berufungsbehörde der Unwert der nicht mitgeführten Schaublätter im Verhältnis deutlich geringer dar. Diesbezüglich hat der Berufungswerber gegenüber dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan eine plausibel scheinende Erklärung abgegeben, deren nachträgliche Beischaffung keine tatsächliche Fahrzeitüberschreitungen erkennen lässt (AS 34-39).

Mit Blick darauf war objektiv besehen die im Punkt 2.) ausgesprochene höhere Geldstrafe in ein der Tatschuld angemessenes Verhältnis zu bringen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 



[1] Andreas Jendrzejewski -  eine via Internet veröffentlichte Studie über Ladungssicherungsmängel u. deren Folgen

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