Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161999/18/Br/Ps

Linz, 02.04.2007

 

ERKENNTNIS

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. Ing. T T, geb., K, L, vertreten durch RAe Dr. D & Dr. M, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.12.2006, Zl. S-25.550/06-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 28.3.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch mit der Wortwendung "eine tatsachenwidrige Lenkerauskunft" zu ergänzen ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.  Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 43,60 € (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider dem Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Nichteinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der BH Wels-Land auf deren schriftliches Verlangen vom 5.12.2005 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung des Aufforderungsschreibens per 3.1.2006, das ist bis 17.1.2006, richtig Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 17.11.2005, um 10.58 Uhr, in Weißkirchen a.d.Tr., auf der A 25, bei km 6900, Ri Wels, gelenkt hat.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Nachfolgendes aus:

"Der im Spruch zugrunde liegende Sachverhalt ist auf Grund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen. Demnach steht fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. wurde am 17.11.2005 um 10.58 Uhr, in Weißkirchen a.d.Tr., auf der A 25, bei km 6900, Ri Wels, vom Lenker des PKW mit dem Kz., eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung begangen.

 

Auf Anfrage der BH Wels-Land gaben Sie als Zulassungsbesitzer bekannt, dass Herr R L J, wohnhaft in C, A, Q, G, das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hätte. Sie wurden in der behördlichen Lenkeranfrage darauf hingewiesen, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie die verlangte Auskunft überhaupt nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben.

 

Gegen eine Strafverfügung der BH Wels Land wegen § 103 Abs. 2 KFG erhoben Sie fristgerecht Einspruch.

 

Eine an die von Ihnen bekanntgegebene Person gerichtete Anfrage blieb unbeantwortet.

 

Mit Schriftsatz vom 16.8.2006 gaben Sie bekannt, dass der Lenker nun nach c, V, G, C, verzogen sei.

 

Eine schriftliche Anfrage an dieser Adresse konnte ebenso nicht zugestellt werden. Die Anfrage wurde retourniert mit dem Vermerk incunnu".

 

Die Behörde hat Sie daraufhin aufgefordert, im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche, beglaubigte Erklärung des Lenkers vorzulegen oder auch ein anderes geeignetes Beweismittel vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist, das Verfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt wird.

 

Mit Schriftsatz vom 8.11.2006 beantragten Sie eine Fristerstreckung um sechs weitere Wochen. Diesem wurde de facto stattgegeben und da ha. kein geeignetes Beweismittel einlangte, wird das Verfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt.

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw; zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. {Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000,- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Behörde kam zu folgender Erwägung:

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte als Lenker eine Person bezeichnet die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass Sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat den Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugens vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen (VwGH 29.01.1993, ZI.90/17/0316).

 

Es konnte von ihnen ein entsprechender Entlastungsbeweis im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht nicht erbracht werden, weshalb die von Ihnen gegebene Lenkerauskunft der Behörde als nicht glaubhaft erscheint. Für die Behörde ist daher erwiesen, dass Sie auf Anfrage der BH Wels-Land keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt haben.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse waren der erkennenden Behörde nicht bekannt. Es wurde daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens € 1.500,- netto monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin Nachfolgendes ausgeführt wird:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.12.2006, zugestellt am 4.1.2007, zu GZ S-25.550/06 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich. Das zitierte Straferkenntnis wird vollinhaltlich angefochten.

 

Auf Grund der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.1.2006, hat innerhalb offener Frist der Beschuldigte schriftlich bekannt gegeben, dass am 17.11.2005 um etwa 11:00 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der A25 bei Kilometer 6,900 Herr J R L mit der dem Beschul­digten damals bekannten Wohnadresse K, A, G, gelenkt hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin ein Schreiben nach G abgerichtet, wobei die Behörde jedoch übersehen hat, dass der Name des angegebenen Lenkers J R L ist und nicht J L.

 

Daraufhin hat der Beschuldigte am 26.6.2006 eine Stellungnahme mit dem Antrag eingebracht, an den richtigen Namen „J R L" zuzustellen.

 

In der Zwischenzeit wurde dem Beschuldigten eine neue Adresse des angegebenen Lenkers, nämlich J R L, c, V, G, bekannt und hat mit Eingabe vom 16.8.2006 der Beschuldigte der einschreitenden Behörde diese Adresse bekannt gegeben mit dem Antrag, an die genannte Adresse zuzustellen.

 

Am 3.11.2006 ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten mitgeteilt worden, dass der bekannt gegebene Lenker auf die schriftliche Anfrage nicht geantwortet hat. Gleich­zeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche, beglaubigte Erklärung des schuldtragenden Len­kers vorzulegen oder auch ein anderes geeignetes Beweismittel beizubringen, aus dem hervorgeht, dass der bekannt gegebene Lenker das Fahrzeug tatsächlich an gegen­ständlichem Ort und Zeit gelenkt hat.

 

Am 8.11.2006 wurde durch den Beschuldigten ein Fristerstreckungsantrag bei der er­kennenden Behörde eingebracht, um die Möglichkeit zu haben, eine derartige schriftli­che Erklärung durch den tatsächlichen Lenker beizubringen und wurde auf den erheb­lich langen Postweg zwischen Österreich und G hingewiesen.

Am 25.11.2006 konnte der Beschuldigte mit dem angegebenen Lenker Kontakt auf­nehmen und wurde dem Beschuldigten von Herrn J R L zugesichert, dass dieser eine entsprechende Erklärung absenden wird.

 

Aus diesem Grund wurde neuerlich ein Fristerstreckungsantrag um weitere 6 Wochen eingebracht. Hingewiesen wurde, dass der Postweg zwischen Österreich und G mindestens 6 Wochen für eine Sendung benötigt. Da der Beschuldigte erst am 25.11.2006 den angegebenen Lenker erreichen konnte, war nicht absehbar, ob die Er­klärung des Herrn R L J bis Anfang Jänner 2007 einlangen wird.

Am 4.1.2007 wurde den Rechtsvertretern des Beschuldigten das Straferkenntnis vom 27.12.2006 zugestellt und über den Beschuldigten eine Strafe von € 218,00 zuzüglich Kosten des bisherigen Verfahrens verhängt.

 

Die erkennende Behörde hat zur beantragten Fristerstreckung nicht Stellung genom­men und aufgrund der Tatsache, dass die erkennende Behörde bereits am 27.12.2006 das Straferkenntnis fällte, de facto der beantragten Fristerstreckung nicht stattgegeben. Von der Behörde ist eine Frist zu setzten, die dem Zulassungsbesitzer die Möglichkeit gibt, innerhalb einer den Umständen entsprechend angemessenen Frist die Auskunft zu erteilen. Die von der erkennenden Behörde gesetzte 3 - Wochen - Frist war aufgrund der gegebenen Umstände unangemessen kurz. Es liegt sohin ein Verfahrensmangel vor und war die Fällung des Straferkenntnisses am 27.12.2006 nicht rechtmäßig.

 

Am 6.1.2007 hat der Beschuldigte mit Herrn R L J erneut Kontakt aufgenommen und hat Herr R L J angegeben, dass das Poststück bereits abgesendet wurde.

 

Des Weiteren wird die Einvernahme der Zeugin

L. M S H

geb.

K

L

beantragt, zum Beweis dafür, dass am 17.11 2005 Herr J R L das Fahr­zeug des Beschuldigten gelenkt hat.

 

Die Erstbehörde hat dem Beschuldigten zur Last gelegt, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens richtig Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 17.11.2005 um 10.58 Uhr in Weißkirchen gelenkt hat.

Dieser Vorwurf ist völlig verfehlt. Selbstverständlich hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist eine richtige Mitteilung an die Erstbehörde hinsichtlich des Lenkers zum Tatzeitpunkt abgegeben.

 

Woher die Behörde zur Erkenntnis gelang, dass die Auskunft nicht richtig sei, dass unter einer der Behörde bekannt gegebenen Anschrift dieser nicht erreicht werden konnte und weitere Fristsetzungen, eine schriftliche beglaubigte Erklärung des Lenkers vorzulegen oder auch ein anderes geeignetes Beweismittel vorzulegen, verstrichen sei.

 

Dass nicht jeder Staat ein derart genaues, gut funktionierendes Meldewesen wie Öster­reich aufweist, ist bekannt. Selbst in N (V) ist das Melde­wesen gegenüber dem österreichischen Standard in den Anfangsstadien.

 

Der Beschuldigte hat gegenüber der Behörde durch Fristerstreckungsantrage immer gezeigt, dass er qualifiziert mitzuwirken bereit ist.

 

Umstände, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, können diesem nicht zur Last gelegt werden; konkrete Anhaltspunkte, dass, wie die Erstbehörde verhohlen aus­drückt, eine Scheinadresse bekannt gegeben wurde, liegen aber nicht annähernd vor.

Aus den dargelegten Gründen ergeht der

 

BERUFUNGSANTRAG:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich wolle eine Berufungsverhandlung anberaumen, dieser Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen.

 

L, am 15.1.2007/Mag.A/H                                    Mag. Ing. T T"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des vorgelegten Verfahrensaktes. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde  Beweis erhoben durch Einholung einer Meldeauskunft hinsichtlich der beantragten Zeugin. Im Wege der Verkehrsabteilung wurde das Radarbild von der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung beigeschafft.

Im Wege des Rechtsvertreters wurde abermals die Vorlage einer notariell beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers bzw. eine Glaubhaftmachung dessen Anwesenheit in Österreich bis zur Berufungsverhandlung angeregt.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung war zur unmittelbaren Beweisaufnahme erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

5. Das vom Berufungswerber gehaltene Kraftfahrzeug wurde am 17.11.2005 um 10:58 Uhr auf der A 25 bei Strkm 6.900 mittels VKS 3.0 System mit 165 km/h gemessen.

Die nachfolgend von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an den Berufungswerber gestellte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde mit der Bekanntgabe des "R L J, wh. in C, A, G" als angeblichen Lenker beantwortet.

Eine von der anfragenden Behörde an diese Person an der angeführten Adresse gerichtete Anfrage langte mit dem sinngemäßen postamtlichen Hinweis "unbekannt" zurück.

Die in der Folge gegen den Berufungswerber von der anfragenden Behörde noch erlassene Strafverfügung wurde beeinsprucht. Das Verfahren wurde folglich am 11.7.2006 nach § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Linz abgetreten.

In der ergänzenden Begründung des Einspruches wurde sodann die ins Leere gehende Zustellung im Ergebnis mit einer fehlerhaften Schreibweise des Namens des angeblichen Lenkers aus G (Fehlens des Namensteiles "R") ins Treffen geführt.

Die Behörde erster Instanz richtete in Berücksichtigung dieses Umstandes am 11.8.2006 ebenfalls ein Schreiben an den angeblichen Lenker. Auch dieses langte am 5.9.2006 mit dem Hinweis "unbekannt" zurück.

Bereits mit Schreiben vom 16.8.2007 gab der Rechtsvertreter des Berufungswerbers die Änderung der Wohnadresse des J R L, c V, G, C, bekannt.

Ein am 31.8.2006 von der Behörde erster Instanz auch an diese Adresse gerichtetes Schreiben langte abermals mit dem Hinweis "incunno" (= unbekannt) zurück.

Ein diesbezüglich per 30.10.2007 dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers gewährtes Parteiengehör wurde mit einem Fristerstreckungsantrag vom 8.11.2006 mit dem Hinweis auf Kontaktaufnahme durch den Berufungswerber mit dieser Person beantwortet.

Die Behörde erster Instanz erließ am 27.12.2006 das angefochtene Straferkenntnis.

 

5.1. Anlässlich des Berufungsverfahrens wurde mit Ladung am 13.2.2007 für den 6.3.2007 eine Berufungsverhandlung anberaumt. Diesbezüglich wurde bereits tags darauf eine Vertagungsbitte mit dem Hinweis einer beruflichen Ortsabwesenheit am 6.3.2007 übermittelt. Ebenfalls war dieser Vertagungsbitte ein Schreiben des angeblichen Lenkers an den Berufungswerber in s Sprache vom 27.12.2007 mit dem Inhalt angeschlossen, wonach dieser unter Angabe von Datum, Stunde, Minute und des Kennzeichens des angeblich gelenkten Fahrzeuges dessen Lenkeigenschaft bestätigte.

Von h. wurde mit Schreiben vom 19.2.2007 die Vertagungsbitte mit dem Hinweis auf die anwaltliche Vertretung des Berufungswerbers abgewiesen. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf die vermutliche Gefälligkeitserklärung die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Untermauerung des Österreichaufenthaltes des Genannten dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls wurde auf die diesbezügliche Befragung der geführten Zeugin S H hingewiesen.

Hinsichtlich dieser Zeugin ergab eine Meldeanfrage die Identität des Wohnsitzes der Zeugin mit dem des Berufungswerbers.

Mit einem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters vom 22.2.2007 wurde die Vertagungsbitte mit einem Spanienaufenthalt auch der Zeugin ab dem 6.3.2007 bekräftigt (Hinweis auf ein Ticket von R). Sodann wurde im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers als Verhandlungstermin der 28.3.2007 um 08.30 Uhr festgelegt. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass es die Präsenz des Genannten in Österreich glaubhaft zu machen gelte.

Am 12.3.2007 teilte schließlich der Rechtsvertreter mit, dass die Zeugin, welche für den neuen Termin unter Androhung einer Ordnungsstrafe geladen wurde, sich jedoch bis Ende Mai beim Berufungswerber in Spanien aufhalten würde.

Die Ladung langte am 22.3.2007 an den Oö. Verwaltungssenat zurück.

 

5.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der gesamte bisherige Verfahrensgang erörtert. Es wurde festgestellt, dass weder eine polizeiliche Meldung des Berufungswerbers zur fraglichen Zeit in Österreich vorlag, noch sonst Anhaltspunkte für dessen Aufenthalt gefunden werden konnten. Ebenfalls wurde vom Berufungswerber keinerlei Mitwirkung dahingehend getätigt, die auch nur einen einzigen sachlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt für die Lenkereigenschaft des genannten Ausländers erbracht hätten.

Da kein einzig nachvollziehbarer Hinweis auf die Anwesenheit des namhaft gemachten Lenkers in Österreich vorgebracht wurde, qualifiziert die Berufungsbehörde die Lenkerauskunft als tatsächlich und nicht bloß durch die falsch bekannt gegebene Adresse objektiv unrichtig.

Als völlig unglaubwürdig erweist sich im Gegensatz dazu die Mitteilung vom 27.12.2006. Dabei kann es sich bei logischer Betrachtung nur um eine vom Berufungswerber "bestellte Erklärung" handeln. Wie könnte jemand sagen, er habe zu einer ihm bekannten Stunde und Minute ein nach dem Kennzeichen benanntes Fahrzeug auf einer spezifischen Straßenstelle in Österreich gelenkt. Dieses Wissen kann nur auf ein entsprechend detailliertes Ersuchen des Berufungswerbers zurückzuführen sein, sodass dieses Schreiben im Rahmen der Beweiswürdigung als wertlos bezeichnet werden muss. Im Gegensatz dazu hat der Berufungswerber alles unterlassen, was sein als Schutzbehauptung zu qualifizierendes Vorbringen stützen hätte können. Dazu ist zu bemerken, dass selbst die Zeugin, welcher die Ladung zur Berufungsverhandlung für den 6.3.2007 per 28.2.2007 noch zugestellt wurde, weder mit dem unabhängigen Verwaltungssenat Kontakt aufgenommen hat um allenfalls ihre Aussage noch vorher abzulegen, noch sonst etwas über die tatsächliche Präsenz des angeblichen Lenkers in Österreich vorgebracht wurde.

Da alleine schon durch die vom Berufungswerber offenkundig unrichtig bekannt gegebene Adresse des angeblichen Lenkers objektiv eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, könnte die Frage der tatsächlichen Lenkeigenschaft auf sich bewenden. Auch dafür ist der Berufungswerber durch jegliche Verweigerung an einer gedeihlichen Mitwirkung schuldig geblieben ein diesbezüglich fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. Angeblich soll es sich bei dem namhaft gemachten Lenker um einen Verwandten der Zeugin M. S H handeln.

Wenn nun in der Folge in Wahrung des Rechtsschutzes versucht wurde die behauptete Lenkeigenschaft zu verifizieren und der Berufungswerber auch darin jegliche gedeihliche Mitwirkung nicht nur verweigerte, sondern es offenkundig auch noch gezielt auf Verfahrensverzögerung anlegte, so spricht diese für sich und ist als willkürliche Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen zu qualifizieren. Zuletzt ist zu bemerken, dass es wohl niemanden überfordern würde die Anwesenheit eines ausländischen Gastes glaubhaft zu machen.

Da dies nicht geschehen ist, kann die Verantwortung des Berufungswerbers nur als Konzept der Verschleierung seiner Lenkeigenschaft qualifiziert werden, welches darauf angelegt gewesen sein dürfte die Behörde vorerst durch die Anführung einer falschen Adresse ins Leere laufen zu lassen.

Die Behinderung der Wahrheitsfindung war letztlich die logische Konsequenz dieser wahrheitswidrigen Behauptung.

Ein Zuwarten bis zur angeblichen Rückkehr der vom Berufungswerber beantragten Zeugin M. S H in zwei Monaten wird angesichts der mit deren Abreise just am Tag des ersten Termins einer Berufungsverhandlung zu vermutenden Verfahrensverzögerungsabsicht als nicht sachgerecht erachtet. Immerhin wurde die Zeugin für zwei Termine bereits geladen bzw. erfolgte die Terminverlegung antragsgemäß wegen deren ursprünglich nur für zwei Wochen behaupteten Abwesenheit.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe‑ oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen;  kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich, unklar und insbesondere wahrheitsgemäß sein. Dies schließt wohl nicht aus, dass im Hinblick auf den verfolgten Zweck des § 103 Abs.2 KFG unter Umständen sogar geboten sein kann, etwa eine weitere Anschrift des Lenkers eines Fahrzeuges anzugeben (VwGH 16.2.1999, 98/02/0405, VwGH 25.9.1991, 91/02/0031).

Dem wurde hier nicht nur schon von der Behörde erster Instanz und auch von der abtretenden Behörde und zuletzt noch umfassend durch die Berufungsbehörde entsprochen.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier – ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte.

Daraus folgt, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht bloß darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkretisierbare Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechend nachvollziehbare Beweise anzubieten.

Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen mehr durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137). Der Berufungswerber hatte im Rahmen zweier Termine zu Berufungsverhandlungen – wobei ein Termin gesondert über seinen Antrag verschoben wurde – und auch außerhalb dieser Gelegenheit jegliche inhaltliche Mitwirkung unterlassen.

 

7. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Der mit einer Verweigerung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einhergehende Tatunwert ist darin zu erblicken, dass damit das Recht des Staates, eine Verwaltungsübertretung zu ahnden, vereitelt wird. Mit Blick auf den zwischenzeitig für dieses Delikt bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen, scheint – losgelöst vom Grunddelikt – die festgesetzte Geldstrafe durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes immer noch als sehr milde bemessen zu erblicken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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