Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162062/12/Br/Ps

Linz, 28.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, geb., G, L, vertreten durch Mag. Dr. A P, Rechtsanwalt, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 2007, Zl. S 36320/06-3, wegen Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. März 2007 zu Recht:

 

I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch durch Ersetzen des Punktes durch einen Beistrich und Hinzufügen eines Halbsatzes und der Zitierung des § 45 Abs.4 KFG nach der Wortfolge '…….es sich um keine Probefahrt gehandelt hat.' durch Einfügen des Halbsatzes "…..., weil lediglich ein Gütertransport durchgeführt wurde." zu ergänzen ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 22,-- Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von € 110,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 31.05.2006 um 16.05 Uhr in Neuhofen/Krems, Gemeinde  Piberbach, Schiedlberger-Landesstraße, L1372, bei km 2.581, aus Ri. Neuhofen/Krems kommend, das Kfz, Type D, mit dem Probekennzeichen, verwendet habe, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen und es sich im gegenständlichen Fall um keine Probefahrt gehandelt habe.

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus: 

"Der dem Spruch zugrunde liegende Sachverhalt ist durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht und aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen.

 

Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie mit einem mit Probefahrtkennzeichen versehenen Fahrzeug Holzplatten zu Ihrem Lagerplatz nach S transportierten. Als Rechtfertigung bei der Amtshandlung gaben Sie an, dass Sie nur schnell das Zeug auf dem Lagerplatz nach S transportieren würden. Angaben, dass Sie die Fahrt zum Zwecke der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges durchführten, haben Sie nicht gemacht.

 

Gegen die Strafverfügung der BH Linz-Land vom 07.06.2006 erhoben Sie fristgerecht Einspruch. Zur Rechtfertigung gaben Sie im Wesentlichen an, dass selbst unter Verwendung eines Probefahrtkennzeichens die Mitnahme von Gütern und Personen möglich sei. Darüber hinaus wären im Konkreten zuvor Wartungsarbeiten an Bremsen und Hydraulik beim gegenständlichen LKW durchgeführt worden und somit wäre die Beladung geradezu notwendig gewesen, um die Gewichtsverteilung nach den durchgeführten Wartungsarbeiten zu kontrollieren und das Fahrzeug auf einen betriebssicheren Zustand zu überprüfen.

 

Unter Zeugenschaft gab R K an, dass die blauen Kennzeichen hauptsächlich zur Überstellung im eigenen Betrieb zwischen den einzelnen Betriebstätten verwendet werden würden.

 

Die amtshandelnden Polizisten gaben unter Zeugenschaft an, dass Sie den Beamten mitgeteilt hätten, dass eine aufrechte Anmeldung des LKWs, welcher lediglich hin und wieder zur Güterüberstellung verwendet werden würde, für die Firma nicht wirtschaftlich sei. Angaben über eventuell durchgeführte Reparaturen bzw. einer Probefahrt hätten Sie nicht getätigt.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.   Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2.   Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Ver­käufer,

3.   Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem Hl. und V. Abschnitt und

4.   das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

Gemäß § 45 Abs. 4 2. Satz KFG dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden.

 

Die erkennende Behörde misst bei Abwägung der widersprüchlichen Vorbringen den schlüssigen Zeugenaussagen der Organe der Bundespolizei mehr Glauben bei als Ihren Angaben. Überdies hätten Sie bei einer falschen Zeugenaussage straf- und dienstrechtliche Folge zu gewärtigen. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass Sie keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG, sondern einen normalen Gütertransport durchgeführt haben. Darauf lassen auch eindeutig Ihre Rechtfertigungsangaben am Orte der Amtshandlung, nur schnell einen Transport durchzuführen, schließen.

 

Es steht daher fest, dass Sie Probefahrtkennzeichen geführt haben, obwohl keine Probefahrt im Sinne des Gesetzes vorgelegen hat.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkung zu werten, mildernde Umstände lagen keine vor.

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse waren der erkennenden Behörde nicht bekannt. Es wurde daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens € 1.500,-- netto monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

3. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird mit folgenden Ausführungen dem Schuldspruch entgegen getreten:

"In umseits bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erhebt der Einschreiter durch seinen aus­gewiesenen Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Strafamt, vom 19.01.2007, zugestellt am 24.01.2007 sohin binnen offener Frist

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich, mit der das Straferkenntnis zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ange­fochten wird.

 

Mit angefochtenem Straferkenntnis wird dem Einschreiter vorgeworfen, er hätte am 31.05.2006 um 16:05 Uhr in Neuhofen an der Krems, Gemeinde Piberbach, Schidlberger-Landesstraße L1372 bei StrKm 2,581 aus Richtung Neuhofen/Krems kommend, das Kraft­fahrzeug Type D, mit dem Probefahrtkennzeichen verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs KFG verwendet werden dürfen und im gegenständlichen Fall es sich um keine Probefahrt gehandelt hätte.

 

Dadurch hätte der Einschreiter § 45 Abs 4 2. Satz KFG verletzt und wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von € 110,— im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden gemäß § 134 Abs 1 KFG bestraft, sowie verurteilt, die Kosten des Verwaltungsver­fahrens zu bezahlen.

 

Entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist es keinesfalls durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen, dass zum einen der Einschreiter diese Verwaltungsübertretung begangen hat, zum anderen, dass ihm eine derartige vorwerfbar wäre.

 

Die in der Begründung vom Einschreiter angeblich wiedergegebene Rechtfertigung bei der Amtshandlung, gründet sich auf Erinnerungen der einschreitenden Beamten und wurde in keiner Einvernahme oder Niederschrift festgehalten, weshalb Auslassungen, Ergänzungen oder dergleichen möglich sind und die Erinnerungen einzig und allein nicht Gegenstand des Nachweises eines strafrechtlichen Vorwurfes sein können. Beweise für die Übertretung und subjektive sowie objektive Vorwerfbarkeit lassen sich dem angefochtene Straferkenntnis nicht entnehmen.

 

Die Erstbehörde hat sich darüber hinaus nicht mit der rechtlichen Komponente in dieser An­gelegenheit beschäftigt, sondern lediglich eine Beweiswürdigung zu Lasten des Einschreiters vorgenommen ohne die tatsächlich einer tauglichen Begründung unter Anbietung von Be­weismitteln zu untermauern. Das Zitieren von verba legalia allein reicht nicht aus für eine Subsumierung einer Handlung unter einem strafrechtlichen Tatbestand.

 

Die rechtlichen Erwägungen hat auch der Einschreiter in seiner Stellungnahme vorgebracht und Beweise angeboten, sowie darauf hingewiesen, dass eben gerade diese Voraussetzungen für die rechtlich einwandfreie Verwendung von Probefahrtkennzeichen zum Tatzeitpunkt am Tatort verwirklicht worden waren.

 

Es sei in diesem Rahmen ebenfalls darauf hingewiesen, dass es auch ein weiteres Strafverfah­ren vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen Frau R K zu VerkR96-10182-2005 gegeben hat, das nach Aufnahme der beantragten Beweise von der Bundespolizeidirektion Linz eingestellt wurde.

 

Diese Einstellung erfolgte gemäß § 45 Abs.1 VStG. Daraus ergibt sich, dass die nunmehr dem Einschreiter vorgeworfene Tat entweder nicht erwiesen werden konnte, keine Verwaltungs­übertretung bildet oder vom Einschreiter nicht begangen wurde bzw. die Strafbarkeit aufge­hoben oder ausschließen, sowie auch Umstände gegeben sein können, die die Verfolgung überhaupt ausschließen.

 

Nachdem es sich im Folgenden um zwei Strafverfahren wegen des selben Deliktes handelt, sind daher die Ergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren VerkR96-10183-2006 auch geeignet Eingang gegen dieses gegen den Einschreiter geführte Verwaltungsstrafverfahren zu finden.

 

Die vom Einschreiter in der Stellungnahme vom 12.07.2006 vorgebrachten Ausfüllrungen samt Beweisanträge bilden insgesamt integrierenden Bestandteil dieser Berufung.

Es lag daher sehr wohl zum Zeitpunkt der Anhaltung am Tatort eine zulässige Verwendung von Probefahrtkennzeichen gem. 45 Abs 1 KFG vor. Dies wurde auch den einschreitenden Beamten mitgeteilt. Die Vorlage des vorhandenen Zusatzblattes zum Probefahrtschein vom 31.05.2006 wurde bei der Kontrolle nicht verlangt. Es wurde lediglich in das Fahrtenbuch Einsicht genommen. Die Einsichtnahme in diese Urkunde hatte bereits zum damaligen Zeit­punkt ausreichen müssen um von der rechtmäßigen Verwendung von Probefahrkennzeichen auszugehen.

 

Die verhängte Geldstrafe ist weder schuld- noch tatangemessen.

 

Das von der Erstbehörde geführte Verfahren ist insbesondere mangelhaft, weil die vom Ein­schreiter gestellten Beweisanträge von der Erstbehörde als nicht notwendig aufzunehmen be­wertet wurden und daher die Entscheidung ohne konkrete Beweisergebnisse zu Lasten des Einschreiters gefällt wurde.

 

Aus all diesen Gründen stellt der Einschreiter nachstehende

 

ANTRÄGE

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge in Stattgabe der vorliegenden Berufung

1.       das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.01.2007 aufhe­ben und das gegen den Einschreiter geführte Verwaltungsstrafverfahren zu S 36320/06-3 einstellen, in eventu

2.       nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren ebenso ein­stellen.

 

L, am 1.2.2007                                                                                        H K"

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des vorgelegten Verfahrensaktes, sowie durch die zeugenschaftliche Vernehmung der einschreitenden Polizeibeamten BI N u. RI E als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Ergänzend vorgelegt wurde vom Meldungsleger ein vom Fahrzeug und dessen Ladung aufgenommenes Foto, sowie durch Einsichtnahme in die vom Berufungswerber vorgelegten Beilagen über rechtliche Darstellungen zum Thema Probefahrten seitens der Handelskammer. Ebenfalls wurde der Zulassungsschein  mit dem Stempelaufdruck "Probefahrtschein f. Kraftwagen" und ein Auszug aus dem Fahrtenbuch vorgelegt (Beilagen 1. bis 4.).

Über Antrag des Berufungswerbers wurde nach der Berufungsverhandlung noch der Verfahrensakt gegen die Besitzerin des Probefahrtkennzeichens, Frau R K, beigeschafft und über dessen Inhalt dem Berufungswerbervertreter Mitteilung erstattet.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

5. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat diese Fahrt im Ergebnis mit der Überprüfung der Bremswirkung an dem nur selten verwendeten Lkw der Marke D. Hierfür habe es einer entsprechenden Beladung des Fahrzeuges bedurft. Mit Blick darauf sei dies mit einem Transport zum Betriebsstandort S verbunden worden, was laut Verantwortung des Berufungswerbers nicht verboten sei.

 

5.1. Mit dieser Darstellung vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht dargetan werden.

Den Ausführungen des Berufungswerbers wird insbesondere deshalb nicht gefolgt, weil er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten von diesem angeblichen Zweck einer Fahrzeugerprobung keine wie immer geartete Erwähnung machte.

Diesbezüglich erklärten beide zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten unumwunden und klar, dass ihnen vom Berufungswerber keinerlei Erwähnung  einer etwaigen Überprüfung der Bremsen dieses offenkundig schon älteren Fahrzeugmodells zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr habe der Berufungswerber nur angegeben die Holzplatten zum Lagerplatz nach S zu bringen und es eilig zu haben. Daraus sei kein Schluss auf eine Probefahrt zu ziehen gewesen. Dies wurde in der Anzeige entsprechend zum Ausdruck gebracht.

Die offenkundigen Unklarheiten hinsichtlich der vorzuweisenden Bestätigungen und deren Qualifizierung können hier auf sich bewenden. Anzumerken ist jedoch, dass sich selbst aus der vom Berufungswerber vorgelegten Mitteilung der Handelskammer (Beilage 2) für ihn gerade nichts gewinnen lässt. Darin wird nämlich auf Seite 3 oben letzter Satz dezidiert darauf hingewiesen, dass die Erledigung von Transporten nicht unter die Definition Probefahrten bzw. Fahrten zur Begutachtung oder Überprüfung fallen.

Selbst der Berufungswerber setzte im Rahmen der Berufungsverhandlung der Darstellung der Zeugen nichts entgegen. Vielmehr drehten sich seine Darstellungen um die Eintragungen im Fahrtenbuch in Verbindung mit dem Zusatzblatt zum Probefahrtschein, welches er sehr wohl mitgeführt habe, dessen Vorlage aber von den einschreitenden Beamten nicht verlangt wurde.

In diesem Punkt wurde jedoch sowohl gegen ihn als auch gegen die Besitzerin des Probefahrtkennzeichens (seine Frau R K) das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Diese Faktenlage lässt daher bei lebensnaher Betrachtung keinen objektiven Ansatzpunkt für eine Überprüfung der Bremsen bzw. einer Fahrt zur Fahrzeugerprobung erkennen. Alleine die Art der Beladung in Form zweier ca. zwei Meter hohe Stapel von Holzplatten lässt gerade die Überprüfung der Bremsen als höchst unwahrscheinlich erscheinen. Vielmehr wäre es geradezu als fahrlässig zu bezeichnen, würde für eine Erprobung der Bremsen eine derart sensible und – was auf sich bewenden kann – nur mit zwei Spanngurten gesicherte Ladung als Gewicht zum Zweck der Erprobung der Bremsen gewählt werden. Wäre dies aber dennoch der Fall gewesen, so wäre es wohl unvermittelt auch gegenüber den einschreitenden Beamten erwähnt worden, wobei diese sich dann allenfalls zu einer detaillierten Überprüfung der Verkehrssicherheit dieses Fahrzeuges veranlasst gesehen haben könnten. Warum der Hinweis auf eine damalige Fahrzeugerprobung unterblieben sein sollte, konnte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst nicht plausibel machen.

Da dies nicht geschah und dieses Vorbringen erst im Zuge des anwaltlichen Einschreitens erfolgte, erweist sich diese nachgereichte Verantwortung auch im Berufungsverfahren als bloße Zweckbehauptung.

 

5.2. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

Der § 45 Abs.1 KFG definiert Probefahrten als Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

  1.  Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen   des Geschäftsbetriebes,

  2.  Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der                    Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

  3.  Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem         III. und V. Abschnitt und

  4.  das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen            Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die             Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen         zulässig sind….

§ 45 Abs.4 KFG:

Bei der Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

 

5.2.1. Zweck einer Probefahrt ist daher die Feststellung des Funktionierens eines Fahrzeuges, wozu laut Rechtsprechung des OGH schon eine relativ kurze Fahrtstrecke genügt. Die Tauglichkeit eines Fahrzeuges auf seine Eignung zur Zurücklegung einer relativ langen Strecke zu prüfen, übersteigt demnach den Begriff der Probefahrt (OGH 25.6.1987, 7 Ob 627/87; ZVR 1988/69). 

Das durchgeführte Beweisverfahren ließ hier – wie oben ausgeführt – überhaupt keinen nachvollziehbaren Schluss auf den funktionellen Zusammenhang mit dem Zweck einer Probefahrt zu (VwGH 14.3.1985, 85/02/0014, mit Hinweis auf VwGH 30.9.1981, 81/03/0085, VwSlg 10552 A/1981).

Das Fehlen eines solchen funktionellen Zusammenhanges ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 45 Abs.4 KFG 1967 und hat im Spruch des Straferkenntnisses enthalten zu sein.

Im Spruch des Bescheides ist als übertretene Norm die Vorschrift des § 45 Abs.4 KFG 1967 zu zitieren. Es bedarf keiner näheren Konkretisierung durch Anführung des zweiten Satzes des § 45 Abs.4 KFG 1967, ist doch die Zuordnung der Tat zum Tatbestand des zweiten Satzes zufolge ihrer Umschreibung (Lenken eines Lkw mit Probefahrtkennzeichen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat) klar, zumal nur der zweite Satz des § 45 Abs.4 KFG 1967 unter Strafdrohung steht, weil nur dieser eine Gebotsvorschrift enthält (VwGH 14.11.2001, 2001/03/0117).

Der Spruch war daher im Rahmen des Berufungsverfahrens zu ergänzen, wobei es zu bemerken gilt, dass für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a Z1 VStG in der Strafverfügung vom 7. Juni 2006 enthaltene Umschreibung "da Gütertransport durchgeführt wurde" – in Verbindung mit den Angaben über Tatort und Tatzeit – ausreichte, weshalb die genannte Strafverfügung die Verfolgungsverjährung bewirkt hat.

Der Berufungswerber war dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch konnte je ein Zweifel an der Tatidentität bestehen.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit Blick auf diese Grundsätze kann selbst vor dem Hintergrund angeblich schwächerer Einkommens- u. wirtschaftlicher Verhältnisse des Berufungswerbers  angesichts der nur mit 110 Euro festgesetzten Geldstrafe und einem bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen auch der Strafbemessung nicht mit Erfolg entgegen getreten werden (§ 19 Abs.1 u. 2 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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