Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162094/2/Br/Ps

Linz, 22.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, geb., E, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S u. Mag. G S, S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Jänner 2007, Zl.: VerkR96-4633-2006/Ah, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967 zu Recht:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und § 51e Abs.5 VStG.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 24,-- Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 120 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt, weil er am 4.8.2006 um 10.45 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen, Anhänger, Kennzeichen, zuletzt auf der B 126 bei km 19,400 (Gemeinde Zwettl an der Rodl) lenkte und er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Sattelkraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da im Zuge einer Abwiegung festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht (laut Zulassungsdaten) von 39.990 kg durch die Beladung um 2.360 kg überschritten wurde.

 

I.2. Die Behörde erster Instanz traf in der Begründung folgende Erwägungen:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs des Landes-polizeikommandos für Oberösterreich als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

Nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 idgF darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Nach § 101 Abs. 1 lit a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Sachverhalt:

Aufgrund vorliegender Anzeige des Landespolizeikommandos für Oberösterreich haben Sie zu dem im Spruch angeführten Tatzeitpunkt das bezeichnete Sattelkraftfahrzeug gelenkt. Im Bereich km 19,400 der B 126 erfolgte eine Verkehrskontrolle. Das Sattelkraftfahrzeug wurde abgewogen und zwar mit geeichtem Radlastmessern der Marke H. Laut vorliegender Anzeige ergab sich infolge der Zulassungsdaten durch die Beladung eine Überladung um 3.360 kg.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Tatortbehörde erlassene Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht. Nach dem Einspruch erfolgte aufgrund Ihres Wohnsitzes die Abtretung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Schärding.

 

Im Wesentlichen wird im Einspruch vorgebracht, dass die vom Hersteller herausgegebenen Verwendungsbestimmungen für die Radlastmesser im gegenständlichen Fall nicht eingehalten worden seien. Zuerst wären die zwei Achsen des Sattelzugfahrzeuges gewogen worden, ohne dass der Sattelanhänger abgehängt oder gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug gewogen worden wäre. Danach wären die 3 Achsen des Sattelanhängers gewogen und dann offenbar die 5 Achslasten zusammen gezählt und so das Gewicht des Sattelzuges ermittelt worden. Diese Ermittlungsmethode sei unzulässig. Nach den bestehenden Vorschriften (laut Amtsblatt für das Eichwesen) dürfe das Gesamtgewicht nur so ermittelt werden, dass gleichzeitig sämtliche Achslasten gewogen werden müssten. Durch den Wiegevorgang bei nicht abgehängtem Sattelanhänger läge es in der Natur der Sache, dass das Zugfahrzeug bzw. die Achslasten des Zugfahrzeuges wesentlich höher wären, da ja der beladene Sattelanhänger in nicht abgehängtem Zustand auf das Zugfahrzeug drücke. Um das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges richtigerweise zu ermitteln, hätten gleichzeitig an allen 5 Achsen Radlastmesser verwendet werden müssen.

 

Zunächst hat die Behörde den Meldungsleger als Zeugen einvernehmen lassen:

Er hat erklärt, dass die Vorgangsweise bei Radlastmessern immer so gehandhabt worden wäre.

Anders ginge es gar nicht. Man habe immer nur 8 Wiegeplatten mit und folglich könne ein 5-Achser nur auf 2 x verwogen werden. Zuerst werde das Zugfahrzeug gewogen, dann der Anhänger. Vergleichswiegungen hätten ergeben, dass es keinen wesentlichen Unterschied macht, ob auf einmal oder zweimal verwogen werde und das Ergebnis bei den Messungen eher zugunsten des Beschuldigten ausfalle. Dies sei nämlich der Fall, da pro Platte 100 kg Verkehrsfehlergrenze abgezogen würden. Wenn die Messung auf einer Brückenwaage erfolge und das Fahrzeug samt Anhänger gewogen worden wäre, so wäre das Ergebnis zu Lasten des Beschuldigten ausgefallen.

 

Ermittlungen:

Die Behörde hat aufgrund der Einwände bzw. aufgrund erheblicher Bedenken zum hier vorliegenden Wiegeergebnis ein Gutachten einholen lassen. Diesem ist zu entnehmen:

 

"In gegenständlicher Verwaltungsstrafangelegenheit wurde Herr K C am 9.8.2006 auf der B 126, bei Strkm. 19,400 im Gemeindegebiet Zwettl an der Rodl mit seinem Sattelkraftfahrzeug bestehend aus Sattelzugfahrzeug Marke M, Pol. Kennzeichen und Sattelanhänger Marke S, Pol. Kennzeichen von Insp. H angehalten und einer Gewichtskontrolle mittels Radlastmessern der Marke H unterzogen. Unter Beachtung der Verkehrsfehlergrenze wurde ein Gesamtgewicht von 43.350 kg ermittelt.

Da zur Verwiegung lediglich 8 Radlastmesser zur Verfügung standen, wurden Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger nacheinander verwogen. Dies stellte laut Einspruchsangaben des Beschuldigten vom 18.9.2006 eine unzulässige Art der Verwiegung dar. Aufgrund des obigen Befundes sowie der sonst im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Angaben ergeht zur Frage, ob durch die hier praktizierte Verwiegung ein korrektes Ergebnis zustande gekommen ist, nachstehendes Gutachten.

Grundsätzlich dürfen Fahrzeugverwiegungen mit Radlastwaagen nur durchgeführt werden, wenn

1.   sich alle Räder eines Fahrzeuges gleichzeitig auf den markierten, wirksamen Flächen             der Radlastmesser befinden;

2.    die Straßenoberfläche augenscheinlich eben und frei von Fremdkörpern ist;

3.    der Messplatz eine max. Neigung von 4 % in Fahrtrichtung und quer dazu aufweist;

4.    die Außentemperatur zwischen -10°C und +40°C sich befinden;

5.    alle Radlastwaagen zum Zeitpunkt der Verwiegung eine gültig Eichung aufweisen;

6.   je Radlastwaage die Verkehrsfehlergrenze bzw. das Doppelte der Verkehrsfehler-        grenze in Abzug gebracht wird;

7.    die Radlastwaagen vor der Verwiegung auf O-Stellung geprüft bzw. eingestellt    wurden und

8.    der max. Messbereich von 10.000 kg je Radlastwaage nicht überschritten wurde.

 

Bei einer telefonischen Rücksprache mit dem Meldungsleger gab dieser an, dass der Messplatz zum Zeitpunkt der Verwiegung augenscheinlich eben und frei von Fremdkörpern war.

 

Weiters befanden sich alle Räder des Sattelzugfahrzeuges bzw. des Sattelanhänger bei den Verwiegungen auf den markierten, wirksamen Flächen der Radlastmesser.

 

Die Radlastwaagen wurden vor der Verwiegung auf O-Stellung geprüft, der max. Messbereich wurde eingehalten und beim Messergebnis wurde die vorgeschriebene Verkehrsfehlergrenze in Abzug gebracht.

Hinsichtlich Einhaltung der Eichvorschriften wurden von der Landesverkehrsabteilung die zum Zeitpunkt der Verwiegung gültigen Eichscheine der verwendeten Waagen vorgelegt.

Bei dem am 12.12.2006 durchgeführten Lokalaugenschein am Messplatz in Zwettl an der Rodl wurde weiters festgestellt, dass dieser weder in Fahrtrichtung noch quer dazu eine Neigung von mehr als 4 % aufweist.

Auch die Außentemperatur dürfte am 9.8.2006 zwischen -10 °C und +40 °C gelegen haben.

Im Amtsblatt für das Eichwesen wird weiters festgehalten, um aus Achslastmessungen das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges zu bestimmen, darf entweder

a)   eine gleichzeitige Messung aller Achslasten erfolgen, die zu addieren sind, oder

b)   eine aufeinanderfolgende Messung aller Achslasten (achsweise Wägung) mit nachträglicher Addition erfolgen, wobei von jeder angezeigten Teillast das Doppelte der Verkehrsfehlergrenze in Abzug zu bringen ist.

Da ein Sattelkraftfahrzeug aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger besteht, hätten entweder nach lit. a) alle fünf Achsen des Sattelkraftfahrzeuges gleichzeitig auf den Radlastmessern sich befinden müssen, wobei hier die einfache Verkehrsfehlergrenze in Abzug zu bringen gewesen wäre, oder nach lit. b) auch alle Achsen bzw. beide Fahrzeuge nacheinander verwogen werden dürfen, wobei es sich hier um eine "achsweise Wägung" gehandelt hätte und daher das Doppelte der Verkehrsfehlergrenze in Abzug gebracht hätte werden müssen.

Ein Sattelzugfahrzeug ist über die Sattelkupplung mit dem Sattelanhänger kraftschlüssig verbunden. Bei einer aufeinanderfolgenden, achsweisen Wägung dieser Fahrzeuge hätte es durch die geschlossene Sattelkupplung unter Umständen zu unerwünschte, das Wiegeergebnis beeinflussende Zugspannungen kommen können, weshalb bei dieser Wiegemethode auch das Doppelte der Verkehrsfehlergrenze in Abzug zu bringen ist.

Im gegenständlichen Fall hätte demnach die doppelte Verkehrsfehlergrenze, also 2000 kg anstatt 1000 kg vom abgelesenen Wiegeergebnis abgezogen werden müssen.

Da aus technischer Sicht alle anderen, für eine gültige Verwiegung zu beachtenden Wiegeparameter eingehalten wurden, kann grundsätzlich aber von einer technisch korrekt durchgeführten Verwiegung ausgegangen werden.

Unter Abzug der doppelten Verkehrsfehlergrenze hätte das endgültige Wiegeergebnis aber 42.350 kg betragen müssen ".

 

Das Gutachten und die Zeugenaussage wurden Ihnen zugestellt. Eine Rechtfertigung dazu wurde jedoch nicht abgegeben.

 

Entscheidungsgründe:

Das vorliegende Gutachten des technischen Amtssachverständigen Ing. W I ist für die Behörde schlüssig. Er hat in ausreichender Weise als Sachverständiger dargelegt, dass im gegenständlichen Fall eine doppelte Verkehrsfehlergrenze in Abzug zu bringen war. Dadurch war das Gesamtgewicht nicht mit 43.360 kg zu beziffern, sondern mit 42.360 kg.

Das Gutachten VT-010000/6915-2006-Inr. v. 12.12.2006, wird von der Behörde daher zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt mit der Korrektur, dass - genau genommen - die Überladung um 2,360 kg und nicht um 2,350 kg betragen hat.

In diesem Zusammenhang wurden keine weiteren Einwendungen vorgebracht, die Erhebungen notwendig machten. Auf die allgemeine Rechtsprechung zu derartigen Delikten wird hingewiesen. Der Lenker hat vor Antritt der Fahrt dafür zu Sorgen, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einhaltung des erlaubten Gesamtgewichtes gewährleistet wird. Im gegenständlichen Fall dürften Sie als Lenker fälschlicherweise von einem "höheren Gesamtgewicht" ausgegangen sein, weil Sie erklärten, Ihr Chef habe Ihnen mitgeteilt, Sie könnten 44 Tonnen aufladen.

Es muss jedoch dazu angemerkt werden, dass Sie als Lenker jederzeit Einblick in die Zulassungsdaten haben und demnach auch in diesem Fall eine Überprüfung vornehmen konnten, welches zulässige Gesamtgewicht im Hinblick auf die dort eingetragenen Gewichte zu beachten war. Infolge einer solchen Prüfung, die aw abzuverlangen war, wäre leicht festzustellen gewesen, dass die Hinweise Ihres Chefs (wie oben angegeben) absolut unrichtig waren. Die in den Zulassungsdaten dargelegten Gewichtsgrenzen sind grundsätzlich von einem Lenker zu beachten.

Durch die gutachtlichen Ermittlungsergebnisse wurde im Wesentlichen Ihrem Einwand Recht gegeben, da gegenüber der Anzeige (plus Strafverfügung) von einer geringeren Überladung auszugehen war. Aus diesem Grund war auch die Geldstrafe infolge des geringeren Ausmaßes der Überladung herabzusetzen.

Mildernd war außerdem Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe fand die Behörde nicht.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden wie folgt geschätzt: monatlich ca. 1200 Euro, für ein Kind zu sorgen, kein Vermögen.

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

I.3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

" In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Strafer­kenntnis der BH Schärding vom 29.01.2007, VerkR96-4633-2006/Ah, zugestellt am 01.02.2007 innerhalb offener Frist

 

B E R U F U N G

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird zutreffend ausgeführt, dass Fahrzeug-verwiegungen mit Radlastwaagen grundsätzlich nur durchgeführt werden dürfen, wenn sich alte Räder eines Fahrzeuges gleichzeitig auf den markierten, wirksa­men Flächen der Radlastmesser befinden.

 

Demnach lag schon von vornherein eine unzulässige Wägung vor, weil ja zugege­benermaßen beide Fahrzeuge, also Zugfahrzeug und Anhänger, nacheinander verwogen wurden.

 

Auch insofern war die aufeinander folgende, also achsweise Wägung" unzulässig bzw. die danach vorgenommene Addition der einzelnen Radlasten fehlerhaft, da laut Aussage des Anzeigelegers pro Platte 100 kg Verkehrsfehlergrenze abgezo­gen wurde und nicht ein entsprechender Prozentsatz. Es macht sehr wohl einen Unterschied aus, welche Achslast die einzelnen Achsen des Zugfahrzeuges und Anhängers aufweisen, durch den generell gleichen Abzug von 100 kg pro Platte kommt es bei verschiedenen Achslasten wiederum zu einer Verfälschung und wä­re daher die Verkehrsfehlergrenze (ähnlich wie bei der Geschwindigkeitsmes­sung) prozentuell entsprechend dem Achsgewicht zu berücksichtigen gewesen.

insgesamt gesehen ist daher nach wie vor die vorgenommene Achslastmessung in Form der achsweisen Wägung fehlerhaft gewesen und das Ergebnis nicht geeig­net, im gegenständlichen Fall eine konkrete Überladung festzustellen.

Ich stelle sohin nachstehende

 

B E R U F U N G S A N T R Ä G E:

 

Der UVS möge meiner Berufung Folge geben und

1.   das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungs-Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einstellen.

2.   In eventu das Straferkenntnis beheben und die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung, insbesondere zur Ergänzung des Gut­achtens an die Erstbehörde zurückverweisen.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich nicht beantragt.

 

R am 13.02.2007                                               C K"

 

I.4. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte ob des ausdrücklichen Verzichtes in Verbindung mit der nicht in Zweifel zu ziehenden Beweislage unterbleiben  (§ 51e Abs.5 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

I.6. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 4.8.2006 um 10:45 Uhr auf der B126, bei Strkm 19.400 das oben umschriebene Sattelkraftfahrzeug. Im Zuge einer dort durchgeführten Kontrolle mit Verwiegung mittels geeichten Radlastmessern durch Organe der Straßenaufsicht der Landesverkehrsabteilung von Oö. wurde eine Überschreitung der höchsten zulässigen Gewichte von 39.990 kg durch eine Überladung im Umfang von 3.360 kg festgestellt.

Der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beigezogene Sachverständige gelangte unter Berücksichtigung der bei der gegenständlichen Verwiegung anzuwendenden (doppelten) Verkehrsfehlergrenze zu einer zur Last zu legenden Gewichtsüberschreitung von nur mehr 2.360 kg. Diesbezüglich kann insbesondere auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden.

Der Berufungswerber erklärte gemäß den äußerst knapp gehaltenen Sachverhaltsaufzeichnungen in der sogenannten Gendis-Anzeige, er wäre laut Mitteilung seines Arbeitgebers von einem zulässigen Gesamtgewicht von 44 Tonnen ausgegangen. Der Berufungswerber tritt auf der Sachebene den sachverständigen Feststellungen inhaltlich nicht entgegen. Demnach vermag mit seinen Berufungsausführungen eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufgezeigt werden.

In der Anzeige wurde jedoch nicht einmal das Ladegut festgehalten, was allgemein für die Beurteilung der subjektiven Tatschuld nicht unbedeutend sein könnte. Bei dem hier geringfügigen Umfang der Ausschöpfung des Strafrahmens ist dies jedoch unbeachtlich.

 

I.7. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die von der Behörde erster Instanz angezogenen Rechtsvorschriften § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG zu verweisen.

 

I.8. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

I.9. Die von der Behörde erster Instanz in Abänderung der in der Strafverfügung noch mit 210 Euro ausgesprochene Geldstrafe von nur 120 Euro ist als überdurchschnittlich mild bemessen zu erachten. Der im § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgesehene Strafrahmen reicht immerhin bis zu 5.000 Euro. Im gegenständlichen Fall lag wohl nur (mehr) eine zur Last zu legende Überladung im Umfang von etwa 6 % vor, worauf bei der Strafbemessung sehr maßvoll Bedacht genommen wurde. Wenn sich ein Fahrzeuglenker im Hinblick auf eine behauptete nicht ausreichende Kenntnis der zulässigen Höchstgewichte zu berufen können glaubt, kann sich dies jedenfalls nicht als strafmindernd auswirken bzw. vermag dadurch die Übertretung keinesfalls entschuldigt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls schon eine Überschreitung um 10 % als wesentlich zu bezeichnen (Grundtner-Pürstl, 5. Auflage, E14 zu § 101 KFG – Seite 647).

Zum objektiven Tatunwert bei Überladungen ist auf die daraus folgende vielfache Straßenabnützung hinzuweisen (Zeitschrift Straße + Autobahn, 2/96, Nr. 65, v. Univ.- Prof. Dr.-Ing. Eisenmann, Lehrstuhl und Prüfamt für Bau von Landverkehrswegen, TU München).

Es bedarf daher auch aus diesen Erwägungen heraus sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention durchaus empfindlicher Strafen, um einerseits eine Sensibilisierung des Problembereichs "Überladungen" zu fördern und andererseits die volkswirtschaftliche Schädlichkeit solcher in aller Regel so billig in Kauf genommener Ordnungswidrigkeiten generell zu dokumentieren.

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben des Bw von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von 1.200,-- Euro, keinem Vermögen und der  Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen. Dieser Annahme wurde nicht entgegen getreten.

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was ihm als Strafmilderungsgrund zugute kommt.

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass die festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen und unter spezialpräventiven Aspekten als Minimum angesehen werden muss, um künftiges Wohlverhalten zu erreichen und den Bw von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des für diese Verwaltungsübertretung vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens und entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und dem Verschulden des Berufungswerbers.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum