Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162110/3/Br/Ps

Linz, 28.03.2007

 
E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau G K, geb., S, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2007, VerkR96-2436-2005/Pos, zu Recht:

 

I.    Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 3,-- Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 u. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 80,-- Euro und im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen habe, dass am 06.12.2004 um 05:50 Uhr, in Ansfelden, auf der A 1, bei km 171.000, Richtung Salzburg, der Zustand des von M K gelenkten PKW’s mit dem Kennzeichen (Personenkraftwagen M, B, g) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, weil festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen – Kraftfahrzeuge und Anhänger müssten so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen – indem vorne genehmigungspflichtige Reifen der Dimension 245/35/19 und hinten 285/35/19 der Marke P montiert waren.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:

"Auf Grund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid, vom 10.12.2004 wird Innen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Gegen die Strafverfügung der hs. Behörde vom 28.01.2005 haben Sie mit Schreiben vom 09.02.2005 Einspruch erhoben, den Sie damit begründeten, dass die Reifendimensionen typisiert und für diesen PKW genehmigt seien.

Aufgrund Ihres Einspruchs wurden Sie mit Ladungsbescheid vom 23.03.2005 zur hs. Behörde vorgeladen und wurden Sie gleichzeitig aufgefordert, den Zulassungsschein sowie den Typenschein des KFZ, pol. mitzunehmen.

Dieser Ladung haben Sie jedoch unbegründet keine Folge geleistet.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahme­genehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Ihren Einspruchsangaben, wonach die angebrachten Reifen typisiert gewesen seien, steht die Anzeige des Meldungslegers entgegen.

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben des fachlich geschulten und technisch versierten Zeugen zu zweifeln.

 

Überdies haben Sie in Ihrem Einspruch keinerlei Beweise für Ihre Einspruchsangaben vorgelegt. Da Sie auch der Ladung der hs. Behörde keine Folge leisteten und trotz Aufforderung den Typenschein bzw. den Zulassungsschein des gegenständlichen Fahrzeuges nicht vorgelegt haben, hatte die Behörde die strafbare Tat als erwiesen anzusehen.

Bei    der    Strafbemessung    wurde    hinsichtlich   Ihrer    Einkommens-,    Vermögens-    und Familienverhältnisse mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.000 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

Straferschwerend war eine einschlägige, rechtskräftige Vorstrafe zu werten, strafmildernde Umstände waren nicht bekannt."

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer den Tatvorwurf nicht bestreitenden und im Ergebnis nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung (Aktenvermerk v. 27.3.2007).

Sie verfüge lediglich über eine monatliche Pension von 580,-- Euro, habe wegen dieser zahlreichen und eigentlich von ihrem Sohn begangenen Übertretungen viele Verbindlichkeiten und bitte aus diesem Grund um Reduzierung der Geldstrafe.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 u. Abs.2 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz iVm der Erörterung des Berufungsvorbringens mit der Berufungswerberin.  

 

4.1. Die Berufungswerberin verantwortet sich im Ergebnis damit, über das Begehren ihres Sohnes vor etwa vier Jahren in die Funktion des Zulassungsbesitzes gelangt zu sein. Diese habe sie, ohne die damit verbundene Problematik vorherzusehen bzw. diese zu bedenken, einfach übernommen. Eine schon frühere Abmeldung des Fahrzeuges scheiterte an der freiwilligen Herausgabe des Zulassungsscheines durch ihren Sohn. So konnte es geschehen, dass durch die Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften des Sohnes sie ohne ihr Zutun in diese Verantwortlichkeit gelangte. Ihr Sohn verbüße dzt. bis März 2008 eine 1 ½ jährige Haftstrafe wegen einer Beteiligung im Zusammenhang mit Suchtgift.

Das Fahrzeug sei zwischenzeitig abgemeldet und sie leiste nun Ratenzahlung für die zu ihren Lasten angehäuften Übertretungen des Kraftfahrgesetzes.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Eingangs ist auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend zitierten Rechtsvorschriften des KFG über die Pflichten des Zulassungsbesitzers hinzuweisen.

Nicht übersehen konnte von der Berufungsbehörde jedoch werden, dass hier das Vertrauen einer Mutter durch deren Sohn offenkundig sehr respekts- und rücksichtslos missbraucht wurde und sie in Unkenntnis der Rechtsvorschrift und wohl in mütterlicher Fürsorglichkeit und Gutmütigkeit dem Begehren des Sohnes auf Anmeldung des KFZ auf deren Namen nachgekommen wurde.  

Ihr war in der Folge jedoch offenkundig jeglicher Zugriff auf das Fahrzeug und über dessen Disposition entzogen. Der Schuldvorwurf reduziert sich demnach auf die wohl gutgläubige Übernahme des Zulassungsbesitzes, ohne sich über die daraus erwachsenden Pflichten ausreichend kritisch auseinander gesetzt zu haben.

Das Ergebnis ist bekannt, wobei dies die Berufungswerberin wohl nicht entschuldigt, jedoch subjektiv tatseitig weitgehend schuldmildernde Umstände vorliegen.

 

5.1. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 u. 2 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches  sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die hier zahlreichen Vormerkungen waren der Dispositionssphäre der  Berufungswerberin entzogen, sodass diese nicht als straferschwerend zur Last fallen.

Im Sinne der an die Judikatur des EGMR angelehnte österr. Rechtsprechung indiziert auch eine "unangemessen" lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann/Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

Da letztlich die von der Behörde erster Instanz der Straffestsetzung zu Grunde gelegten Einkommensverhältnisse im Umfang von etwa nur 60 % erreicht werden und die Tat bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt bzw. der Akt etwa zwei Jahre unbearbeitet blieb, war letztlich auch mit Blick auf diese Tatsache eine noch weitere Herabsetzung der an sich niedrig verhängten Geldstrafe gerechtfertigt.

Die Anwendung des § 21 VStG kam jedoch mit Blick auf den Verpflichtungsinhalt aus dem KFG für die Zulassungsbesitzerin nicht in Betracht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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