Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162129/2/Br/Ps

Linz, 03.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des J K, geb., H, W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. Februar 2007, Zl. 2-S-15838/06, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels dessen per E-Mail vom 6.2.2007 um 12:05 bei dieser Behörde übermittelte Einspruch als unzulässig – verspätet – zurückgewiesen.

 

1.1. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er die für ihn laut Rückschein 16.1.2007 beim Postamt hinterlegte Strafverfügung am 22.1.2007 behoben habe. Die Einspruchsfrist hätte am 16.1.2007 zu laufen begonnen und endete am 30.1.2007.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Sinngemäß vermeint er darin über den Beginn des Fristenlaufes nicht Bescheid gewusst zu haben. Dass er den Bescheid überhaupt habe abholen können, sei mehr ein Zufall gewesen. Dies, weil der Postbote täglich jede Menge Reklamematerial bringe, welches er nach oberflächlicher (!) Kontrolle in den Papiermüllcontainer werfe. Dabei habe er zufällig den Abholschein gesehen. Hätte er diesen nicht gesehen, könnte ihm dies seiner Ansicht nicht als Verletzung einer Sorgfaltspflicht zur Last fallen.  

Das weitere Vorbringen bezieht sich auf den Inhalt der Strafverfügung, was jedoch für dieses Verfahren ohne Belang ist. 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Lösung der Rechtsfrage entscheidungswesentliche Sachverhalt.

Da hier ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand bildet bzw. der Sachverhalt unstrittig und zweifelsfrei sich aus der Aktenlage ergibt, konnte auf eine Berufungsverhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.1 VStG).

Von der Behörde erster Instanz wurde im Wege des Hinterlegungspostamtes der Behebungszeitpunkt der hinterlegten Postsendung per 22.1.2007 erhoben. Der Berufungswerber wurde von der Berufungsbehörde in einem Telefonat mit dem Inhalt der Sach- u. Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs informiert.

 

5. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Wie oben bereits festgestellt wurde, hat der Berufungswerber die für ihn per 16.1.2007 hinterlegte Postsendung am 22.11.2007 behoben. Entgegen der offenkundigen Beurteilung der Behörde erster Instanz konnte die Zustellung mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung wegen nicht bloß vorübergehender Ortsabwesenheit des Berufungswerbers (noch) nicht bewirkt werden. Dies macht der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 23.2.2007 zum Verspätungsvorhalt mit dem Hinweis des Besuches seines Vaters in V zumindest glaubhaft. Die Behörde erster Instanz schien dies zu übersehen.

Aber dennoch ist für ihn nichts zu gewinnen, weil der Einspruch vom 6.2.2007 dennoch um einen Tag verspätet war. Dieser Umstand kann nur mit einer Säumigkeit des Berufungswerbers erklärt werden. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (s. VwGH 26.11.1991, 91/14/0218).

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtswirksamkeit der Zustellung einer hinterlegten Sendung nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hierbei Hindernisse auftreten (vgl. u.a. VwGH 28. Mai 1993, 92/17/0239 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Zustellung eines Geschäftsstückes wird, ungeachtet des Umstandes, ob der Empfänger der Sendung zum Zeitpunkt der Hinterlegung allenfalls ortabwesend war und während dieser Zeit die Zustellung des betreffenden Geschäftsstückes durch Hinterlegung vorgenommen wurde, gemäß § 17 Abs 3 ZustellG an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden kann (VwGH 9.11.1984, 84/02B/0142).

Dies war hier offenbar erst der 22.1.2007. Die Frist endete demnach wohl nicht, wie von der Behörde erster Instanz zu Unrecht angenommen, mit Ablauf des 30.1.2007, sondern erst per 5.2.2007. Da der Einspruch aber erst am 6.2.2007 erfolgte, konnte das Rechtsmittel nur als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen und muss diese Berufung daher als unbegründet abgewiesen werden.

 

6.1. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Dies war der 5.2.2007.

 

6.2. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher iSd § 49 Abs.1 VStG nicht rechtzeitig erhoben.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines diesbezüglichen Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verfahrensverfahrens6, zu § 49 S 1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

 

6.2.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Auf das durchaus plausibel erscheinende Sachvorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem Schuldspruch ist daher nicht mehr einzugehen.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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