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VwSen-230429/9/Br/Bk

Linz, 27.04.1995

VwSen-230429/9/Br/Bk Linz, am 27. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn S G, A vertreten durch RA Dr. J B,, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.

Februar 1995, Zl. St. 11.287/94-B, nach der am 27. April 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 iVm §§ 19 Abs.1 und 2, 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 11.287/94 B über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 01.08.1994 gegen 01.40 Uhr auf der A, von F kommend, in Ri. O im Ortschaftsbereich F, bei der Zufahrt zur Firma L, trotz vorausgegangener Abmehnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er die Beamten fortwährend heftig und unsachlich beschimpfte und sie als Verbrecher bezeichnet habe, sowie dazu mit den Händen wild gestikulierte und schließlich mit der Faust auf die Motorhaube des Gendarmeriefahrzeuges geschlagen habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache folgendes aus:

"Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Feststellung der einschreitenden Sicherheitswacheorgangen der hierüber vorgelegten Anzeige v. 02.08.1994, sowie durch die Aussagen der beiden Zeugen BI K und RI A einwandfrei erwiesen.

Demnach steht fest, daß Sie die im umseitigen Spruch detailliert angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Wegen dieser Übertretung wurden Sie mit Strafverfügung v.

23.08.1994 bestraft, wogegen Sie innerhalb offener Frist Einspruch einbrachten.

In Ihrer anschließenden Stellungnahme v. 07.11.1994 haben Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung global bestritten und erläutert, es hätte sich damals nicht um eine Kontrolle sondern um einen Straßenüberfall durch die Beamten gehandelt.

Aufgrund Ihrer Stellungnahme wurden die beiden einschreitenden Beamten auf dem Rechtshilfewege am 13.12.1994 bei der BH Urfahr Umgebung zeugenschaftlich einvernommen, wobei sie übereinstimmend aussagten, Sie seien damals an der Tatörtlichkeit einer Kontrolle unterzogen worden, zumal Sie einen offensichtlich alkoholisierten und auffälligen Eindruck hinterließen. Sogleich zu Beginn der Kontrolle bzw. bei der Aufforderung zur Ausweisleistung hätten Sie begonnen die Beamten grob zu beschimpfen, Sie hätten sie beschuldigt, daß sie Verbrecher seien, daß die Kontrolle eine Frechheit sei und daß sie sich dafür schämen sollen und daß der Karl B ein Verbrecher bzw. ein Häfenbruder sei. Noch vor der Ausweisleistung seien Sie davongelaufen. Die Beamten seien nachgelaufen und hätten Sie zum Dienstwagen zurückgebracht. Sie hätten sich weiterhin aggressiv verhalten, indem Sie die Beamten weiterhin arg beschimpft hätten. Sie seien daraufhin abgemahnt und hingewiesen worden, das Verhalten einzustellen, da sie ansonsten angezeigt werden. Sie hätten aber weiterhin geschimpft und sich aggressiv verhalten, hätten wild mit den Händen gestikuliert und weiterhin die Beamten beschuldigt, daß sie mit K B unter einer Decke stecken würden. Nach neuerlicher Aufforderung zur Ausweisleistung hätten Sie schließlich ein Etui herausgezogen und dieses zusammen mit der Geldtasche auf die Motorhaube des Gendarmeriefahrzeuges geschleudert. Weiters hätten Sie auch mit der Faust auf die Motorhaube geschlagen. Sie seien neuerlich abgemahnt worden.

Daraufhin hätten Sie weiterhin geschimpft. Nach Feststellung des Nationales seien Sie sodann schimpfend vom Ort weggegangen. Den Führerschein und das Etui, sowie die Geldtasche hätten Sie zurückgelassen und dieses sei Ihnen dann von den Beamten nachgebracht worden.

Sie wurden sodann von der Behörde zunächst mit Ladung v.

13.01.1995 und schließlich mit Beschuldigtenladungsbescheid v. 20.01.1995 für den 03.02.1995 zum hs. Amte geladen.

Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder diesem Amte so rechtzeitig anzuzeigen, daß Sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden, können. Für den Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens wurde Ihnen gem. § 41 Abs. 3 VStG angedroht, daß das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt wird.

Lt. Rückschein wurde Ihnen der Beschuldigtenladungsbescheid am 25.01.1995 zugestellt und Sie haben diesen eigenhändig übernommen. Da Sie jedoch dem Ladungsbescheid ungerechtfertigterweise keine Folge geleistet haben, mußte das Verwaltungsstrafverfahren wie bereits angedroht, ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werden.

Die Aussagen der beiden Zeugen sind schlüssig, widerspruchsfrei und stehen in Übereinstimmung mit der Anzeige v. 02.08.1994. Die beiden Beamten sind in ihrer Position als Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren an die Wahrheitspflicht gebunden, widrigenfalls sie strafrechtliche und disziplinäre Folgen zu erwarten hätten. Die Behörde sieht somit keine Veranlassung, an diesen klaren Zeugenaussagen zu zweifeln.

Durch ungerechtfertigtes Nichterscheinen sind die detaillierten Zeugenaussagen zur Gänze unbestritten geblieben. Ihr globalas Bestreiten in der Stellungnahme v.

07.11.1994 war sohin nicht geeignet, den Tatbestand in Zweifel zu ziehen und mußte deshalb als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Somit war die Übertretung als erwiesen anzunehmen und Sie haben die vorgeworfene Übertretung zu verantworten.

Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht zu Gute, weil bei der hs.

Behörde zwei rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen aufscheinen.

Ihre persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Behörde nicht bekanntgegeben und mußten diese daher geschätzt werden. Es wurde der Strafbemessung somit Vermögenslosigkeit und ein mon.

Nettoeinkommen von S 15.000, zugrunde gelegt.

Die verhängte Strafe ist im Hinblick auf die Schwere der Übertretung äußerst milde bemessen, demnach durchaus schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und scheint der entscheidenden Behörde gerade noch geeignet, Sie in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Berufung und führt darin aus:

"Der mir zur Last gelegte Tatbestand ist nicht einwandfrei erwiesen. Der Tatort laut Anzeige "Bundesstraße im Ortschaftsbereich F, bei der Zufahrt zur Fa. L.

Zeugenaussagen der Beamten A und K: ....

B unweit der Baustelle der L gehen ....

Die B geht, glaube ich auf jeden Fall von A bis O. Wo war die Baustelle? Die Firma L ist von F ca. 5 km entfernt! Für mich waren die beiden Herrn nicht als Beamte erkennbar.

Sie haben sich nicht als Beamte vorgestellt. Es wurde auch keine Dienstnummer oder Dienstausweis vorgezeigt,trotz verlangen. Ich war nur sehr erstaunt, daß mir die Geldtasche und das Etui wieder ausgehändigt wurden.

In der Anzeige ist auch nicht die Rede von gestikulieren.

Ich hatte ja gar keine Möglichkeit, da ich festgehalten wurde. Bei der Zeugenaussage der beiden Beamten hätte ich jedoch wild gestikuliert.

Laut Zeugenaussage A, benutzte ich die rechte statt die linke Fahrbahnseite, nicht jedoch in der Anzeige.

Es war auch nicht möglich die Geldbörse und das Etui gleichzeitig auf die Motorhaube zu werfen. Das Etui war in der Rockinnentasche und die Geldbörse in der Hosentasche. Es ist für mich auch unverständlich, daß die Zeugenaussagen der beiden Beamten vom 13.12.1994 teilweise in der Wortwahl identisch sind. Wurden womöglich die beiden Beamten gleichzeitig einvernommen? Die in der Anzeige behaupteten Beschimpfungen entsprechen leider nicht meiner Wortwahl. Es ist auch der Zeitablauf nicht richtig dargestellt.

Auf Grund meiner Lebenserfahrung und das Lesen von Zeitungen und Bücher (z.B. "Der Fall L") ist es glaube ich richtig, daß auch Beamte nur Menschen sind und es sehrwohl zu Fehlverhalten kommen kann, leider kann es der normale Staatsbürger sehr schwer beweisen. Da wird von Schreibfehlern oder Schutzbehauptungen gesprochen.

Bei der durchgeführten Amtshandlung wurde meiner Meinung nach, weit über das erforderliche Ziel hinausgeschossen. Es hätte auch eine Beobachtung meiner Person durch mehrmaliges Vorbeifahren genügt.

Betrifft Punkt C der Anzeige:

Der Ordnung halber möchte ich feststellen, daß mein Vorname Siegfried und nicht Friedrich ist, ebenso wie vieles in der Anzeige nicht richtig ist.(Siehe Sachverhaltsdarstellung vom 7.11.1994 welche bei liegt).

Bei der Strafbemessung wurde auch die Unbescholtenheit nicht berücksichtigt, im Gegenteil, es wird von zwei rechtskräftigen Verwaltungsstrafen gesprochen. Es kann sich nur um verjährte, eingestellte oder rechtlich nicht existente Vorstrafen handeln.

Es ist auch für mich ein aggressives Verhalten gegeben, wenn einem Beschuldigten Vorstrafen vorgehalten werden, die nicht vorhanden sind.

Ich bitte um Überprüfung durch den Senat.

Auf Grund der Widersprüche der Anzeige zur Zeugenaussage, ersuche ich den unabhängigen Verwaltungssenat um Aufhebung des Straferkenntnisses vom 24.2.1995.

Im Falle der nicht Aufhebung, ersuche ich um eine Einvernahme als Partei,sowie um einen Lokalaugenschein und einer mündlichen Verhandlung.

Hochachtungsvoll (S G e.h.)" 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen, weil auch in diesem Punkt das angelastete Verhalten bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl:

St.-11.287/94 B, ferner durch Vernehmung der einschreitenden Gendarmeriebeamten als Zeugen sowie durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. Der Vertreter der Erstbehörde entschuldigte sich für seine Nichtteilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen Gründen.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Das Beweisverfahren hat verdeutlicht, daß eine Behinderung der Amtshandlung nicht gegeben war. Der Berufungswerber war zur fraglichen Zeit als Fußgänger in Richtung L unterwegs. Er hatte nach einer privaten Veranstaltung in A und dem dabei getätigten Alkoholkonsum sein Fahrzeug stehen gelassen und begab sich zu Fuß in Richtung L. Infolge eines tags zuvor im Ortschaftsbereich F stattgefundenen Einbruchsdiebstahles bei einer Firma wurde diese Region schwerpunktmäßig überwacht. Im Zuge dieser Überwachung haben die Meldungsleger als Besatzung einer Sektorstreife den Berufungswerber perlustriert. Dabei ist es zu verschiedenen Unmutsäußerungen und auch Unsachlichkeiten in der Wortwahl seitens des Berufungswerber gegenüber den Beamten gekommen. Eine Behinderung der Amtshandlung war dadurch jedoch nicht gegeben. Das ursprüngliche Weitergehen des Berufungswerbers, welches durch Ergreifen am Arm seitens eines Beamten gestoppt wurde, kann jedenfalls objektiv nicht als Behinderung einer Amtshandlung gewertet werden. Ebenso nicht das "Hinhauen" der Geldtasche und des Ausweisetuis auf die Motorhaube.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die zeugenschaftlichen Angaben der Einschreiter und die Verantwortung des Berufungswerbers.

5.2.1. Der Zeuge GrInsp. K gab an:

"Mir ist die Amtshandlung mit Herrn G noch in Erinnerung.

Wir fuhren damals Sektorstreife und wir hatten damals eine Anzeige vorliegen, daß in der Zeit vom 29. bis 31. Juli bei der Firma L ein Getränkeautomateneinbruch stattgefunden habe. Eine Kopie dieser Anzeige inkl. Bildmaterial lege ich zur Einsicht vor (in diese Anzeige wird Einsicht genommen und von der Richtigkeit damit überzeugt). Während dieser Sektorstreifefahrt haben wir im unmittelbaren Bereich der L Herrn G zu Fuß auf der angetroffen und daher kontrolliert.

Es ist uns eben merkwürdig vorgekommen, daß um diese Zeit ein Fußgänger unterwegs war. Herr G wurde vorerst aufgefordert stehenzubleiben. Als er jedoch weiter ging, lief ich ihm nach und packte ihn am Arm. Ich habe Herrn G vielleicht mehrere Meter zum Auto zurückgeleitet und daraufhin hat er die Geldtasche und Ausweisetui auf die Motorhaube geworfen. Es ist richtig, daß Herr G gebeten hat, ich möge ihn auslassen. Nach Durchführung der sog.

Terminalabfrage, welche negativ verlaufen war, wurde die Amtshandlung beendet. Zwischenzeitig war Herr G ohne Ausweis und Geldtasche weitergegangen. Wir haben ihm aber dann die Papiere ein Stück nachgebracht und ausgefolgt.

Über Verteidiger:

Anhand einer Karte kann ich jetzt nicht sagen, wo die Amtshandlung geführt wurde, ich bin normalerweise nicht in diesem Rayon eingesetzt. Dies wüßte der andere Kollege. Ich selbst wurde von Herrn G über meine Dienstnummer nicht gefragt. Ich kann nicht mehr genau sagen, ob ich oder mein Kollege die Terminalabfrage gemacht habe. Durch das Verhalten durch Herrn G ist es zu keiner Verzögerung der Amtshandlung gekommen.

Richtig ist, daß er sich nach meiner Abmahnung kooperativ gezeigt hat bzw. die Amtshandlung eben nicht behindert wurde. " 5.2.1. Der Zeuge RI A gab dazu an:

"Eingangs zeige ich auf einer Wanderkarte die Position der Amtshandlung. Die Amtshandlung war unmittelbar im Bereich der Rayonsgrenze etwa 500 m von der L entfernt. Dies ist im Ortschaftsbereich F. Kurz vor Ortschaft P.

Über Vorhalt durch den Bw, daß im Bereich des "Materls" gewesen ist, gibt der Zeuge an, es dürfte nicht in der Nähe des Materls gewesen sein.

Ich war damals der Fahrer des Sektorwagens. Wir hatten den Auftrag den Bereich nächst der Fa. L, wo einige Tage vorher durch u.T. ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden hatte, genauer zu überwachen. Weil uns der Fußgänger eben aufgefallen war und es ungewöhnlich war, daß jemand zu Fuß unterwegs war, haben wir ihn uns eben angeschaut. Wenn ich gefragt werde, ob es durch das Verhalten des Herrn G zu einer Behinderung einer Amtshandlung im eigentlichen Sinn gekommen ist, gebe ich an: nein. Er wollte sich ursprünglich unserer Aufforderung stehen zu bleiben nicht beugen bzw.

wollte nicht stehen bleiben, sodaß ihn der Kollege zurückgeholt hat. Herr G war sehr erregt und er hat sich über unsere Amtshandlung sehr aufgeregt und hat uns beschimpft. Er war so sehr erregt, daß eben diese Amtshandlung in eine Anzeige gemündet hat. Ich bin im Auto gesessen und möchte nicht mit absoluter Sicherheit jetzt noch behaupten, daß Herr G mit der Faust auf die Motorhaube geschlagen hat. Nach nunmehriger Erklärung des Herrn G im Zuge meiner Befragung räume ich ein, daß dies was von mir als Faustschlag interpretiert wurde, auch das Hinschmeißen der Geldtasche auf die Motorhaube gewesen sein könnte.

Richtig ist, daß ich nach der Dienstnummer gefragt wurde, der Kollege aber die Amtshandlung geführt hat." 5.2.2. Die von der Rechtshilfebehörde abgefaßten Zeugenaussagen stehen hinsichtlich ihres objektiven Erklärungswertes mit den h. vorliegenden nicht in Einklang.

Es fällt dabei ein gewisser substanzieller Gleichklang auf.

Den nunmehrigen Angaben der Zeugen war durchaus zu folgen; sie machten ihre Angaben spontan und ohne Umschweife.

6. Rechtlich war daher zu erwägen:

6.1. Nach § 82 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Von einem "aggressiven Verhalten" wird man etwa dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist (vgl. VwGH 9.7.1984, 84/10/0080, 30.9.1985, 85/10/0027 ua). Dies mag für das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten am Rande zutreffen. Eine Behinderung einer Amtshandlung war dadurch aber nicht gegeben. Dies hat das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben. Wie sich aus dem Tatbestand klar ergibt, haben beide Tatbestandselemete vorzuliegen um den Tatbestand des § 82 Abs.1 SPG zu erfüllen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wider den Berufungswerber einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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