Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162047/5/Zo/Ka

Linz, 03.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G F, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Jänner 2007, Zl. VerkR96-4181-2006, wegen Übertretung des §24 Abs.1 lit.b StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2007, Zl. VerkR96-6579-2003, über Herrn G F wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

 

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 19. Jänner 2007 beim Zustellpostamt X  hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 2. Februar 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. Februar 2007 per Telefax eingebracht.

 

Die oben angeführte Tatsache wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Februar 2007 mitgeteilt und es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

Der Berufungswerber hat zu dieser Verspätung am 13. März 2007 (per Mail) mitgeteilt, dass er für die genannte Zeit keine Ortsabwesenheit geltend machen kann.  Er habe wohl mit den Fristen etwas verwechselt, da er von der Übernahme (Abholung) ausgegangen sei.  

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist wegen der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 

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