Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162068/2/Ki/Bb/Jo

Linz, 30.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, G, U, vom 25.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.2.2007, Zl. VerkR96-4285-1-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

  I.            Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis         bestätigt.

 

II.            Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen             Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von                 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, und 51 VStG.

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 13.2.2007, Zl. VerkR96-4285-1-2006 dem Berufungswerber vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.8.2006, Zl. VerkR96-4285-2006, welche am 2.9.2006 zugestellt wurde, nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 3.6.2006 um 8.33 Uhr im Gemeindegebiet Moosdorf, auf der B 156, bei Strkm 34.810, in Fahrtrichtung Braunau gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb gemäß § 134 Abs.1 KFG über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, Verfahrenskostenbeitrag 10 Euro) verhängt wurde.  

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25.2.2007, in welcher der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vorbringt, dass er nie eine Auskunft verweigert habe, er habe fünfmal geantwortet. Wenn er etwas nicht wisse, könne er auch keine Auskunft geben. Dies sollte anerkannt werden. Bis 4.10.2006 sei er beschuldigt worden, Lenker gewesen zu sein und zugleich Auskunft verweigert zu haben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Nachdem sich bereits aus diesem der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt und der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von dieser abgesehen werden (§ 51e Abs.3 VStG).

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

5.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 7.12.2006, Zl. VwSen-161734/6, wurde das am 4.10.2006 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, Zl. VerkR96-4285-2006, mit welchem Herrn J S in der Eigenschaft als Lenker wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Moosdorf (Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO) bestraft wurde, behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Begründet wurde diese Entscheidung mit Zweifel an der Täterschaft des Herrn S, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzustellen war.

 

Vorausgegangen ist dieser Entscheidung des Verwaltungssenates ein erstinstanzliches Verfahren, unter anderem eine Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.8.2006, Zl. VerkR96-4285-2006, in welchem der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen X gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung, schriftlich oder telegraphisch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mitzuteilen, wer dieses Kfz am 3.6.2006 um 8.33 Uhr im Gemeindegebiet Moosdorf, auf der B 156, bei Strkm 34.810 in Fahrtrichtung Braunau am Inn, gelenkt hat.

Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG der Zulassungsbesitzer verpflichtet sei, der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug/einen Anhänger gelenkt/verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Kann er die Auskunft nicht erteilen, so habe er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen würden überdies die Behörde nicht entbinden, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheine. Die Auskunft sei unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könne, seien Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Eine ungenaue oder unvollständige Auskunft bzw. das Verweigern einer Auskunft gelte als Nichterteilen der Lenkerauskunft.

 

Als Anknüpfungspunkt für diese Lenkeranfrage diente die eingangs dargelegte Geschwindigkeitsüberschreitung in Moosdorf, auf der B 156, bei Strkm 34.810 in Fahrtrichtung Braunau am Inn, welche durch ein Radarfoto dokumentiert ist.

 

Der Berufungswerber erteilte in weiterer Folge auf diese Anfrage keine entsprechende Auskunft. Das Auskunftsbegehren wurde von ihm mit schriftlicher Eingabe vom 10.9.2006 dahingehend beantwortet, dass er sich der Auskunftspflicht zwar nicht entziehe, jedoch sei, auch wenn die Verwaltungsübertretung in Österreich begangen wurde, die deutsche Rechtssprechung zu respektieren. Durch das schlechte Foto und eigener Nachforschung habe er den damaligen Lenker nicht ermitteln können.   

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erließ nach Beendigung des Berufungsverfahrens am 21.12.2006 eine Strafverfügung, Zl. VerkR96-4285-1-2006, mit welcher dem Berufungswerber das Nichterteilen der Lenkerauskunft vorgeworfen wurde.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel des Einspruches. Begründend führte er ua. aus, dass er nie eine Auskunft verweigert habe. Da der Vorwurf, dass er der Lenker gewesen sei, vor dem Verwaltungssenat entkräftet habe werden können, versuche man es jetzt über die Auskunftsverweigerung. Er könne aber nur eine Auskunft erteilen, wenn er eine Information habe.

 

Nach Darlegung der relevanten Sach- und Rechtslage durch die belangte Behörde im Schreiben vom 16.1.2007, Zl. VerkR96-4285-1-2006 an den Berufungswerber, wurde am 13.2.2007 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

6.2. § 103 Abs.2 KFG regelt das Institut der Lenkerauskunft. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Der Zulassungsbesitzer bzw. die vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft über den

Fahrzeuglenker zu erteilen, wobei diese den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, eine konkrete Person zu benennen, so wird er dadurch von seiner Verpflichtung nicht enthoben, vielmehr hat er entsprechende schriftliche Aufzeichnungen, wie beispielsweise ein Fahrtenbuch zu führen.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit - ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen - festgestellt werden kann (VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213). Das beträchtliche öffentliche Interesse an der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG hat der österreichische Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Zweck des § 103 Abs.2 KFG  - so hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.12.2002, 2000/03/0025 entschieden -  ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten. Diesem Zweck wird dann entsprochen, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat.

 

Der Verweis des Berufungswerbers auf deutsches Recht geht damit fehl, weil der Tatort der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH 26.5.1999, 99/3/0074). Es spielt sohin keine Rolle, dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG nicht kennt, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist. Tatort der Verweigerung der Auskunft nach § 103 Abs.2 leg.cit. ist immer der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH verstärkter Senat 31.1.1996, 93/03/0156).

Daraus folgt, dass derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat damit auch die Geltung der Auskunftserteilungspflicht für ausländische Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeughalter ausdrücklich klargestellt.

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung - unabhängig vom Grunddelikt der Geschwindigkeitsüberschreitung, welche im Bundesgebiet der Republik Österreich begangen wurde - und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG - verwirklicht.

 

Um die Auskunftspflicht auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7.9.1990, 90/18/0087).

Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213).

 

Auf Grund des Akteninhaltes ist es offenkundig, dass der Berufungswerber die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat. An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Die Mitteilung auf das entsprechende Auskunftsersuchen, den damaligen Lenker nicht ermitteln zu können, ist für die Erfüllung der Auskunftspflicht nicht ausreichend konkret. Der Berufungswerber hätte den tatsächlichen Fahrzeuglenker mit Namen und Adresse für den angefragten Zeitpunkt bekanntgeben müssen. Dies hat er jedoch unterlassen. Seine Mitteilung vom 10.9.2006 ist damit einer Nichterteilung der geforderten Auskunft gleichzuhalten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. eine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den Personenkraftwagen zur Tatzeit gelenkt hat (VwGH 17.3.1982, 81/03/0021), zu der in Frage kommenden Zeit habe er oder seine Tochter das Kraftfahrzeug benützt (VwGH 23.3.1965, 1778/64), möglicherweise habe die Ehegattin den Personenkraftwagen benutzt (VwGH 18.6.1964, 2328/63) oder wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt (VwGH 15.5.1990, 89/02/0206) jeweils als strafbare Verletzung der Auskunftspflicht und damit als Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG gewertet.

 

Wenngleich der Berufungswerber anführt, er könne keine Auskunft geben können, wenn er etwas nicht wisse, wird er dadurch – wie eingangs dargelegt - aus seiner Verantwortung nicht entlassen. § 103 Abs.2 KFG verpflichtet nämlich den Zulassungsbesitzer dann Aufzeichnungen zu führen, wenn er die verlangten Auskünfte sonst nicht erteilen könnte.

Sollte der Zulassungsbesitzer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (VwGH 15.5.1990, 89/02/0206).

 

Der Berufungswerber kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG und war somit der Tatbestand erfüllt. Er hat seine kraftfahrrechtlichen Auskunftspflichten verletzt und gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verstoßen. Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung hat er damit in objektiver Hinsicht zu verantworten. 

Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249). Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Berufung war daher im Schuldspruch keine Folge zu leisten.

 

6.3. Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Derartige Übertretungen können sohin nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich unbescholten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm somit zuerkannt werden. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Gemäß den Schätzungen der Erstinstanz verfügt er über ein Einkommen von ca. 1.200 Euro monatlich netto, besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflichten.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro beträgt 2 % der gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 gesetzlich vorgeschriebenen Höchststrafe von 5.000 Euro. Die verhängte Geldstrafe erscheint tat- und schuldangemessen, aber auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                               Mag.  K i s c h

                                                                                                                                                      

 

 

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