Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162078/5/Ki/Da

Linz, 05.04.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D J S,  E, V, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, I, A, vom 27.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.2.2007, VerkR96‑8809-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.4.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat unter VerkR96-8809-2006 vom 23.2.2007 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 18.06.2006 um 02:05 Uhr. Ruhezeit von 06:05 Uhr bis 11:10 Uhr, das sind 5 Stunden 5 Minuten. Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei Ion 24.900, Fahrtrichtung Knoten Wels.

Tatzeit: 21.06.2006, 13:05 Uhr,

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 18.06.2006 bis 19.06.2006, Lenkzeit von 03:35 bis 01:55, das sind 10 Stunden 30 Minuten.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.900, Fahrtrichtung

Knoten Wels.

Tatzeit: 21.06.2006, 13:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeforderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges

Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für 19.6.2006, 01:55 bis 19:00 Uhr nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.900, Fahrtrichtung

Knoten Wels.

Tatzeit: 21.06.2006,13:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7a lit.i EG-VO 3821/85

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr mit 2 Fahrerbesetzung eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl für jeden Zeitraum von 30 Stunden, in dem sich mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug befinden, jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen muss. Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 20.6.2006 um 09.45 Uhr. Ruhezeit am 21.6.2006 von 01.05 Uhr bis 21.6.2006, 05:15 Uhr, das sind 4 Stunden 10 Minuten,

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.900, Fahrtrichtung

Knoten Wels.

Tatzeit: 21.06.2006, 13:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EG-VO 3820/85

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 21.6.2006 um 12:15 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.900, Fahrtrichtung

Knoten Wels.

Tatzeit: 21.06.2006,13:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Lastkraftwagen N3, DAF TE95XF

Kennzeichen X, Anhänger 04, Lueck STP35/3, blau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich       Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) 120,00       24 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG

2.)  20,00         4 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG

3.) 100,00       20 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG

4.) 100,00       20 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG

5.) 60,00       12 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): —

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

440,00 Euro."

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 27.2.2007, es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen; in eventu lediglich eine Ermahnung über diesen zu verhängen.

 

Als Begründung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten nicht verwirklicht hätte bzw. ihn daran kein Verschulden treffe. Die laut Gesetz vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Tagesruhezeiten seien eingehalten und die gesetzlich zulässige Tageslenkzeit nur geringfügig überschritten worden. Dies sei nur deshalb geschehen, weil der Beschuldigte keinen geeigneten Parkplatz vorgefunden habe und er auf Grund der Größe des gegenständlichen Fahrzeugs nicht beliebig anhalten konnte. Er habe sich deshalb in einer Zwangssituation befunden, die er nicht beeinflussen konnte. Der Beschuldigte habe im Sinne einer umsichtigen die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer im Auge habenden Art, das Fahrzeug bis zum Vorfinden eines geeigneten Parkplatzes lenken wollen. In diesem Sinne habe er sich vorschriftsmäßig verhalten, sodass ihm subjektiv kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.

 

Desweiteren wird eine Reihe verfahrensrechtlicher Argumente vorgebracht.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.4.2007. An dieser Verhandlung nahm lediglich ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, Letzterer sowie die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sind zur Verhandlung (entschuldigt) nicht erschienen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 28.6.2006 zu Grunde, dieser Anzeige sind die verfahrensrelevanten Schaublätter angeschlossen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden diese Schaublätter dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht und es wurden diese auch erörtert.

 

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art.5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabs. 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mind. 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Gemäß § 6 Abs.1 EG-VO 3820/85 darf die nachstehende Tageslenkzeit genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß § 15 Abs.7a lit.i EG-VO 3821/85 muss der Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter der laufenden Woche und die von ihm in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können.

 

Gemäß Art.8 Abs.2 EG-VO 3820/85 muss während jedes Zeitraums von 30 Stunden, in dem sich mind. 2 Fahrer im Fahrzeug befinden, jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mind. 8 zusammenhängenden Stunden einlegen.

 

Gemäß Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Sachverhalte in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Dies ist aus den vorliegenden Verfahrensakten, insbesondere den vorliegenden Schaublättern, zu entnehmen und wird dem Grunde nach auch nicht bestritten.

 

Der Berufungswerber argumentiert im Wesentlichen, es treffe ihn kein Verschulden und begründet dies damit, dass das geringfügige Überschreiten der gesetzlich zulässigen Tageslenkzeit nur deshalb geschehen sei, weil er keinen geeigneten Parkplatz vorgefunden habe und er auf Grund der Größe des gegenständlichen Fahrzeuges nicht beliebig habe anhalten können.

 

Dem ist zu entgegnen, dass von einem objektiv sorgfältigen Lenker von Lastkraftfahrzeugen erwartet werden muss, dass er eine entsprechende Routenplanung vornimmt, um eben die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften sicherzustellen. Konkrete Umstände, welche einzelfallbezogen eine Entlastung darstellen könnten, wurden nicht behauptet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass die jeweiligen Schuldsprüche zu Recht ergangen sind.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird zunächst festgestellt, dass, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, bei Berufskraftfahrern die Limitierung der zulässigen Einsatzzeiten und Lenkzeiten sowie die Einhaltung der Ruhepausen und Ruhezeiten dazu dient, die Kraftfahrer zunächst vor eigener psychischer und physischer Ermüdung zu bewahren. Übermüdete Kraftwagenlenker stellen ein erhöhtes Unfallrisiko und damit eine enorme Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

 

Dies trifft auch hinsichtlich der Verstöße gegen die EG-VO 3821/85 zu, zumal die vorgesehenen Kontrollen ebenfalls im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar sind.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt, strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen im unteren Bereich angesetzt und damit jedenfalls Ermessen im Sinne des Gesetzes bei der Strafbemessung ausgeübt hat. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass eine Herabsetzung der Strafen nicht vertretbar ist.

 

Was die im Berufungsantrag angesprochene Ermahnung anbelangt, so wird festgestellt, dass gem. § 21 Abs.1 VStG die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Kriterien, nämlich geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen, müssen kumulativ gegeben sein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet im vorliegenden konkreten Falle, dass von einem geringfügigen Verschulden jedenfalls nicht gesprochen werden kann, weshalb auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs.1 VStG nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum