Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251536/6/Kü/Rd/Hu

Linz, 29.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Finanzamtes Linz, Hafenstraße 61, 4020 Linz, vom 25. Jänner 2007, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 9. Jänner 2007, GZ: 0010899/2006, wegen einer Übertretung des Ausländer­beschäftigungsgesetzes,  zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                  Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 9. Jänner 2007, GZ: 0010899/2006, dem Beschuldigten A V zur Last gelegt, als Gewerbeinhaber der Firma V A, S, L, zu verantworten zu haben, dass von dieser im Lokal C U, S, L, die slowakische Staatsbürgerin Z E, geboren …, als Kellnerin von 21.11.2005 bis 8.12.2005 ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt worden sei.

 

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenkostenbeitrag von 50 Euro auferlegt.

 

Die belangte Behörde ist  bei der Strafbemessung von einem Strafrahmen von
1.000 Euro bis 5.000 Euro ausgegangen und wurde als Grundlage für die Anwendung des § 20 VStG als Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und als straferschwerend kein Umstand gewertet. Zudem hat die belangte Behörde eine Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keine Sorgepflichten) ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

2. Dagegen richtet sich die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Finanzamtes Linz. Begründend wird hiezu vorgebracht, dass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – eine rechtskräftige Strafverfügung vom Finanzamt Linz vom 19.7.2002, Zl. 046-2000/0375-002, vorliege. Somit sei der einzige ins Treffen geführte Umstand, welcher im Allgemeinen ohnehin nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe führen kann, nämlich die Unbescholtenheit, nicht gegeben. Es wäre daher zumindest die Mindeststrafe zu verhängen gewesen. Außerdem sei die vorliegende Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz nicht die erste (sh Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenates, VwSen-250813 sowie VwSen-250814). Da die letzte Bestrafung im Jahr 1997 erfolgt sei, dürfe nach § 55 VStG keine straferhöhende Wertung vorgenommen werden. Die Anwendung des niedrigeren Strafrahmens von 1.000 Euro bis 10.000 Euro sei nicht möglich, weil ein Wiederholungsfall vorliege. Es werde daher die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 Euro beantragt.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 26. Februar 2007 in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme wurde bis dato vom Beschuldigten nicht abgegeben.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Finanzamt Linz keine solche beantragt wurde.


6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

6.2.    Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro. 

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründung die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

6.3. Eingangs ist zu bemerken, dass die vom Finanzamt Linz vertretene Ansicht, wonach die belangte Behörde zu Unrecht von der Anwendung des niedrigeren Strafrahmens (1.000 Euro bis zu 5.000 Euro) bei der Festsetzung der verhängten Geldstrafe ausgegangen ist, da zum einen eine rechtskräftige Strafverfügung gegen den Beschuldigten seitens des Finanzamtes Linz aus dem Jahr 2002 aufscheint und zum anderen Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenates aus dem Jahr 2000, VwSen-250813 bzw VwSen-250814, vorliegen, in welchen die erstbehördlichen Straferkenntnisse bestätigt wurden, vom Oö. Verwaltungssenat nicht geteilt wird.

 

Hinsichtlich der genannten Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates aus dem Jahr 2000 ist auszuführen, dass diese Frau G V betroffen haben. Auf den Beschuldigten A V bezogen kann daher von einem die Strafdrohung bestimmenden Wiederholungsfall nicht ausgegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass in den damals beim Oö. Ver­waltungssenat anhängigen Verfahren die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 30.6.1999 erfolgt ist und mit diesem Zeitpunkt die fünfjährige Tilgungsfrist gemäß § 55 Abs.1 VStG zu laufen begonnen hat; die damaligen Verwaltungsübertretungen sind daher mit 30.6.2004 als getilgt anzusehen und dürfen aus diesem Grund bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 55 Abs.2 VStG). Auch deswegen wäre gegenständlich von keinem Wiederholungsfall auszugehen gewesen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 500 Euro bei einem vorgegebenen Strafrahmen von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro - wie bereits oben ausgeführt, liegt gegenständlich kein Wiederholungsfall vor - verhängt. Zum Berufungsvorbringen des  Finanzamtes Linz, wonach dem Beschuldigten aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung des Finanzamtes Linz vom 19.7.2002, Zl. 046-2000/0375-002, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholten­heit nicht mehr zugute kommen könne und somit die belangte Behörde von der Anwendung der außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Abstand zu nehmen gehabt hätte, wird Nachstehendes ausgeführt:

 

Vom Oö. Verwaltungssenat wurden Erhebungen bei der belangten Behörde dahingehend getätigt, ob über den Beschuldigten A V Verwaltungs­strafvormerkungen aufscheinen. Laut Auskunft der belangten Behörde scheinen keine solchen auf, weshalb von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten auszugehen war.

Hinsichtlich der vom Finanzamt Linz angeführten Strafverfügung ist zu bemerken, dass diese ausschließlich finanzstrafrechtlich relevant sein kann, keinen Einfluss aber auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Rechtsmaterie zu bewirken vermag.

 

Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen der verwaltungs­strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten und dem damit verbundenen Milderungsgrund ausgegangen. Zu Gunsten des Beschuldigten war zudem noch zu berücksichtigen, dass eine doch kurze Beschäftigungsdauer vorliegt und der Beschuldigte entsprechend der Aktenlage nicht beabsichtigte, mit der Beschäftigung die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen. Vielmehr war der Beschuldigte bestrebt, diese Bestimmungen einzuhalten. So wurde vom Beschuldigten am 21. November 2005 für die Ausländerin beim AMS um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht und wurde ihm mit Bescheid des AMS vom 9. Dezember 2005 die Beschäftigungsbewilligung für E Z für die berufliche Tätigkeit als Kellnerin für die Zeit vom 9. Dezember 2005 bis 8. Dezember 2006 erteilt. Es war daher davon auszugehen, dass durch die kurze Beschäftigungs­dauer auch keine schweren volkswirtschaftlichen Schäden entstanden sind bzw keine Wettbewerbsverzerrung mit der Beschäftigung der slowakischen Staatsangehörigen verbunden war.

 

Demgegenüber lagen keine Erschwerungsgründe vor. Sohin hatte der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung des § 20 VStG. Es kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die belangte Behörde die Verwaltungsstrafe an der Untergrenze des sich dadurch ergebenden Strafrahmens von 500 bis 5.000 Euro festgesetzt hat. 

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.:

Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nicht aufzuerlegen. Es wurde zwar gemäß § 64 Abs.1 VStG durch die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates das Straferkenntnis bestätigt, es ist aber an dieser Stelle anzumerken, dass die Kostenregelungen der §§ 64 bis 66 VStG von der Berufung des Beschuldigten auszugehen und daher aus dieser Sicht die Auferlegung eines Verfahrenskostenbeitrages gerechtfertigt ist. Auf die Konstellation eines Mehrparteienverfahrens bzw der Berufung einer anderen Partei als dem Beschuldigten geht das Verwaltungsstrafgesetz nicht ein (vgl. die Bestimmungen des § 65 VStG sowie auch die Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG, die von einer Berufung zugunsten des Beschuldigten ausgehen).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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