Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420503/2/SR/Ri

Linz, 05.04.2007

 

B E S C H L U S S 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des Herrn C S, Rstraße, M, wegen der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Unterlassen der Aktenübersendung" durch ein dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zurechenbares Organ wie folgt beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

Begründung:

 

1. In der am 2. April 2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vor, dass ihn der Magistrat der Landeshauptstadt Linz in seinen verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt habe, weil ihm trotz seines Antrags ein bezeichneter Verwaltungsstrafakt nicht zur Akteneinsicht übermittelt worden sei. Dieser Antrag sei mehrmals ignoriert worden. Er sei daher mit Abmahnung und mit der Androhung einer Beschwerde vorgegangen. Da der Akt bis heute nicht zur Akteneinsicht freigegeben worden sei, habe die belangte Behörde gegen § 17 AVG verstoßen.

 

Abschließend beantragte der Bf, abgesehen von den Kostenforderungen, die Fällung des folgenden Erkenntnisses:

"Dem  Beschwerdeführer sind gemäß den Anträgen die angeforderten Dokumente binnen 14 Tagen zuzusenden oder in eventu zur Anfertigung einer Kopie zur Verfügung zu stellen."

 

2. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Gemäß Art 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, 1996, Rz 610).

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

2.2. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, dass das bezeichnete Organ der belangten Behörde gegen den Bf unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat.

 

In der Beschwerdeschrift bringt der Bf ausschließlich zum Ausdruck, dass ihm trotz wiederholter Anträge der (bezeichnete) Akt nicht übermittelt worden ist. Der Bf beruft sich somit nur auf ein Untätigbleiben der belangten Behörde.

 

3. Da sich schon aus der Beschwerde klar ableiten lässt, dass die belangte Behörde keinerlei Befehls- und Zwangsgewalt geübt hat, war die Beschwerde ohne weitere Ermittlungen gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, weil dieser tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

 

5. Anzumerken ist, dass der Bf laut den Angaben in der Beschwerdeschrift nicht in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt wurde.

 

Gemäß § 17 AVG können die Parteien sich an Ort und Stelle Abschriften der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

 

D.h. der Partei ist bei der Behörde Akteneinsicht zu gewähren. Die Partei hat aber entgegen der Ansicht des Bf keinen Rechtsanspruch auf Übersendung des Aktes.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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