Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320146/10/Kl/Pe

Linz, 04.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn F M sen., vertreten durch Rechtsanwälte L H & L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.8.2006, N96-10-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.3.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG anstelle von „Z1“ der Ausdruck „Einleitungssatz“ zu treten hat.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 200 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.8.2006, N96‑10‑2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 2001 verhängt, weil er in der zweiten Junihälfte 2006 auf dem Grst. Nr. 1/1, KG H, einen Eingriff in das Landschaftsbild, der im Schutzbereich von Seen verboten ist (§ 9), innerhalb der 500-m-Seeuferschutzzone des Z – Aufschüttung mit Erdmaterial auf einer Fläche von 10 x 35 m mit einer durchschnittlichen Höhe von ca. 40 cm und einer Grobsteinschlichtung als Uferschutz – ohne eine hiefür notwendige bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs.1 Z1 des Oö. NSchG 2001, idgF, ausgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung bzw. Abänderung des Straferkenntnisses bzw. Aufhebung der Strafe und Ermahnung beantragt. Begründend wurde dargelegt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.6.2002 sowie vom 18.10.2002, N10‑178‑2002‑Mai, festgestellt wurde, dass durch den Ausbau des Güterweges im 500-m-Seeuferschutzbereich des Z sowie der damit verbundenen Querung des L nach Maßgabe des vorgelegten Projektes und unter Einhaltung bestimmter Aufhaltung die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes nicht verletzt werden. Teil dieses genehmigten Projektes und damit der beiden positiv erledigten Bescheide ist auch die Straßenentwässerung mit offenen Straßengräben. Diese Straßengräben wurden aber mit Erdmaterial und Schlamm gefüllt und kam es zur Verstopfung, die eine Abrinnung des Wassers verhinderte. Trotz mehrerer Urgenzen erfolgte die Räumung der Gräben nicht, sodass der Berufungswerber gezwungen war, die Räumung selbst durchzuführen. Dabei war es erforderlich, um ein Versinken des Baggers zu verhindern, eine Aufschüttung vorzunehmen. Auch stellte der Berufungswerber nachträglich am 24.7.2006 einen Antrag auf Bewilligung der Maßnahmen, welcher jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.8.2006 abgewiesen wurde. Weiters wurde die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, weil keine nachteiligen Folgen eingetreten sind und das Verschulden nur geringfügig ist.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weiters wurden vom Oö. Verwaltungssenat die bezughabenden Bescheide vom 7.6.2002, N10-178-2002-Mai, vom 18.10.2002, N10-178-2002-Mai, vom 14.8.2006, N10-357-2006, sowie der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.12.2006, N‑100212/69‑2006‑Mö/Gre, beigeschafft und zum Akt genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.3.2007, zu welcher der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter, die belangte Behörde sowie der Zeuge Ing. H A, Landesbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz, geladen wurden. Mit Ausnahme des Rechtsvertreters sind sämtliche Geladenen erschienen. Der Berufungswerber führte in der Verhandlung aus, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten ist.

 

4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der Berufungswerber, dass er die Aufschüttung mit Erdmaterial und Grobeinschlichtung auf dem Grst. Nr. 1/1 der KG H im 500-m-Seeuferschutzbereich des Z im Ausmaß von ca. 10 x 30 m in der zweiten Junihälfte 2006 ausgeführt hat. Zur Ufersicherung wurde die Anschüttung auf einer Höhe von ca. 40 cm vorgenommen. Eine naturschutzbehördliche Feststellung hiefür wurde nicht eingeholt und lag daher nicht vor.

Dies ist auch aus den im erstbehördlichen Akt ersichtlichen Fotos, aufgenommen an Ort und Stelle durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie aus dem von diesem erstellten Aktenvermerk, welcher dem erstbehördlichen Akt zugrunde liegt, ersichtlich. Der Zustand wurde vom Zeugen auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt und führt dieser noch zusätzlich aus, dass der vom Berufungswerber angeführte Straßenabflussgraben vom Güterweg her verrohrt ist und die letzten 20 m zum See offen verläuft. Rechtsufrig von diesem Graben wurde die Anschüttung vorgenommen, wobei das angeschüttete Material ein für den Uferbereich untypisches Material ist. Vor der Anschüttung waren dort Feuchtwiesen mit starkem Schilfbewuchs. Vom Güterweg Richtung Wasserlinie fällt das Gelände auf einer Entfernung von 30 bis 50 m ab, wobei es sich beim Bewuchs um zunächst landwirtschaftlich genutzte Wiesen und in Richtung See dann um Feuchtwiesen bzw. im unmittelbaren Uferzonenbereich um Schilfbewuchs handelt. Der Zeuge verweist auf die von ihm durchgeführte Bilddokumentation, aus der auch ersichtlich ist, dass zunächst der Naturzustand als Feuchtwiese mit starkem Schilfbewuchs ersichtlich ist, auf dieser Fläche Schilf ausgemäht und nur ein schmaler Schilfrand zur Abschirmung übrig gelassen wurde, sodass sich ein „Badeplatz“ ergibt. Durch die Aufschüttungen wird versucht die Feuchtwiese trocken zu legen. Aus in der Nähe vorzufindenden Gegenständen und Geräten ist auch die Nutzungsbestimmung, nämlich als Badeplatz, ersichtlich, wobei nicht einmal in der Winterzeit diese Gegenstände entfernt werden.

Diese Aussagen sind glaubwürdig und auch durch Fotos untermauert und können daher dem Verfahren zugrunde gelegt werden. Im Übrigen führt der Berufungswerber in der Verhandlung selbst aus, dass auf diesem Grundstück (allerdings in einiger Entfernung vom nunmehrigen Aufschüttungsbereich) schon immer Badeplätze waren und er daher auf dieser Fläche Badeplätze errichten möchte.

 

4.2. Im Strafakt erster Instanz ist weiters ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 27.7.2006, welches dem Berufungswerber bekannt ist, wonach es sich bei der angesprochenen Fläche um eine extensiv genutzte Feuchtwiese im Übergang zu einem gut und typisch ausgeprägten Röhrichtgürtel handelte. Im Zuge der Aufschüttungen hat dieser Bereich eine umfassende und tiefgreifende Veränderung erfahren. Die Geländemorphologie, die Pflanzendecke, die Bodenzusammensetzung sowie der Wasserhaushalt wurden wesentlich negativ verändert – es ist von einer flächenhaften und beträchtlichen Denaturierung in diesem Bereich zu sprechen. Mit dem gesetzten Eingriff gehen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes einher, wie Trockenlegung von Feuchtlebensräumen, Veränderung des Bodenprofils und Versiegelung des gewachsenen Bodens, Rodung von Ufergehölzen und bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes. Zur Bedeutung einer intakten Übergangszone zwischen Wasser und Land wurde ausgeführt, dass Verlandungszonen die Ufer einerseits vor dem erosiven Angriff der Wellen schützen, da die submerse Vegetation einschließlich der anheftenden Aufwuchsalgen die vom Land zufließenden Nährstoffe festhält. Andererseits führen sie aber auch zur Ablagerung der aus dem See stammenden organischen Substanzen. Mit dieser Ablagerung wird eine Selbstreinigung des Sees, dh eine Stabilisierung des Nährstoffgehaltes im Freiwasser bewirkt. Die Röhrichte bilden daher eine Uferzone, die den See vor natürlicher und bedingt auch vor anthropogener Eutrophierung schützt. Die Wasser- und Uferröhrichte sind zudem Lebensraum für eine spezialisierte Lebewelt. Sie sind Laich-, Brut- und Fluchtraum für Kleinfische und Fischlarven. Viele z.T. hochspezialisierte Insekten besiedeln das Schilf in hohen Dichten. Weiters dienen Röhrichte Vögeln als Brutstätte. Dem Erhalt derartiger intakter Lebensräume kommt gerade angesichts der z.T. schon weit fortgeschrittenen Verbauung und Monotonisierung anderer Voralpenseen am I eine besondere Rolle zu. Aus diesen Gesichtpunkten ist der gesetzte Eingriff auf gegenständlichen Grundstücken im krassen Widerspruch mit wesentlichen Zielsetzungen des Naturschutzes.

Auch der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz hat in seinem Gutachten vom 3.8.2006 ausgeführt, dass durch die durchgeführten Maßnahmen eindeutig ein massiver Eingriff in das Landschaftsbild geschaffen wurde, welcher aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes keinesfalls vertreten werden kann. Aufgrund dieser Maßnahmen wurden die Schilfzonen in diesem Bereich zur Gänze entfernt und ist zu erwarten, dass durch die künftige Bade- und Freizeitnutzung diese Flächen permanent „gepflegt“ werden und stellt sich dadurch eine Wiesen- oder möglicherweise sogar Rasenfläche ein, welche gleichzeitig mit einer massiven Verarmung der Pflanzengesellschaften einhergeht. Aus der Sicht des Landschaftsbildes ist dadurch zu erwarten, dass sich anstelle der ursprünglichen, naturnahen und artenreichen Schilfbereiche mit z.T. standortgerechten Ufergehölzen eine monotone Kulturlandschaft einstellt, welche künftig die typischen Strukturen der Badeplätze, wie Abgrenzungen durch Hecken oder Zäune und künftige Möblierungen wie sie bereits im Randbereich vorhanden sind, aufweisen werden. Zunehmend wird durch diese Bade- und Freizeitnutzung aber auch die seeseitige Schilf- und Schwimmblattzone, welche im Z noch vorhanden ist, beeinträchtigt und zurückgedrängt. Somit wird sich in diesem Bereich ein massiv verändertes Gepräge in diesem Uferabschnitt einstellen, sodass zusätzlich zu den Eingriffen in den Naturhaushalt auch ein gravierend verändertes Landschaftsbild zu erwarten ist.

 

Diese Gutachten sind logisch nachvollziehbar und entsprechen der Lebenserfahrung. Sie sind auch durch die aufgenommenen Fotos verdeutlicht und untermauert. Es können daher diese Ausführungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden und ist daher erwiesen, dass die vorgenommenen Maßnahmen einen Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild darstellen.

 

4.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.6.2002 sowie vom 18.10.2002 wurde eine naturschutzrechtliche Feststellung für den Ausbau des Güterweges Obersee – früher Fischhof – Gemeindestraße in der Gemeinde Tiefgraben im 500-m-Seeuferschutzbereich des Z sowie für die Querung des L im Zusammenhang mit dem Neubau des Güterweges O unter Auflagen vorgenommen. Mit Ausnahme des Entwässerungsgrabens, der ca. 20 m zur Wasserlinie offen geführt wird, sind weitere Maßnahmen auf dem Grst. Nr. 1/1 KG H, wie z.B. die durchgeführten Aufschüttungen des Berufungswerbers nicht erfasst.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.8.2006, N10‑357‑2006, wurde ein nachträglicher Antrag auf naturschutzbehördliche Feststellung betreffend die Durchführung von Aufschüttungen sowie Räumung eines Grabens auf dem Grst. Nr. 1/1 abgewiesen und mit gleichem Bescheid die Wiederherstellung bis 30.8.2006 aufgetragen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.12.2006, N-100212/69-2006-Mö/Gre, abgewiesen. Auch in diesem Berufungsverfahren wurde ein Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt und ist diesem zu entnehmen, dass durch die erfolgte Aufschüttung jedenfalls die standortcharakteristische Feuchtwiesenvegetation wesentlich beeinträchtigt und großteils vernichtet wurde. Durch die Aufschüttung kommt es zu einer Verringerung der Durchfeuchtung des Substrates und zu einer Reduktion der jährlich periodisch stattfindenden Überstauungen der Ufernahbereiche aufgrund der Wasserspiegelschwankungen. Die mittels Felsblöcken ausgeführte Uferverbauung entlang des Seeufers verändert sowohl die lokalen ökologischen Verhältnisse als auch das Landschaftsbild wesentlich. Es bewirkt daher sowohl die Aufschüttung als auch die Uferverbauung sowohl des Seeufers im gegenständlichen Abschnitt als auch entlang der orographisch rechten Böschung des Entwässerungsgrabens einen wesentlichen Eingriff in das lokale Landschaftsbild und einen Eingriff in den Naturhaushalt in Form der Versiegelung des gewachsenen Bodens (durch die Errichtung der Blocksteinwürfe), den Austausch des gewachsenen Bodens und aufgrund der Geländeerhöhung indirekt auch als Trockenlegung von Feuchtlebensräumen (Feuchtwiese).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 61/2005, ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Als Eingriffe in den Naturhaushalt gelten z.B. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen, die Versiegelung des gewachsenen Bodens, bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes (§ 9 Abs.1 Z1, 4 und 8 Oö. NSchG 2001).

 

Gemäß § 56 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 9 Abs.1 ausführt.

 

Im Grunde des erwiesenen und vom Berufungswerber nicht bestrittenen Sachverhaltes wurden durch die Aufschüttung von Erdmaterial und Grobeinschlichtung als Ufersicherung im Bereich der 500-m-Seeuferschutzzone am Z Eingriffe vorgenommen. Aufgrund der vorliegenden Gutachten stellen diese sowohl einen Eingriff in den Naturhaushalt wie auch einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber sich auf eine Räumung des Straßengrabens stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Tatvorwurf nicht auf die Räumung des Abflussgrabens lautet, sondern auf eine Anschüttung im daran angrenzenden Uferbereich des Z, wobei die Anschüttung nicht aus dem Graben stammt und in keinem Zusammenhang mit diesem Wasserabflussgraben steht. Vielmehr wurde durch die Gutachter deutlich ausgeführt, dass die Anschüttung der Trockenlegung und Anlegung von Badeplätzen dient. Damit ist aber auch verbunden eine wesentliche Veränderung des Naturhaushaltes sowie auch des Landschaftsbildes. Eine Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Berufungswerbers ist daher auch im Grunde der von ihm angeführten Bescheide über die Erstellung des Güterwegs Obersee nicht herzustellen, zumal der Berufungswerber nicht Bewilligungswerber in diesem Verfahren war und im Übrigen die von ihm gesetzte Maßnahme in keinem Zusammenhang zu der Güterwegserrichtung steht.

Im Übrigen wurde auch ein nachträglicher Antrag zur positiven naturschutzbehördlichen Feststellung von der Behörde rechtskräftig abgewiesen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässige Begehung und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen, sofern der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber nicht erbracht. Vielmehr ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass er sich hätte bei der Behörde erkundigen müssen, aber nicht einmal von ihm behauptet wurde, dass er entsprechende Anstrengungen gesetzt hat. Vielmehr hat er die Maßnahmen ohne weiteren Kontakt zur Behörde durchgeführt. Dies ist ihm als Sorgfaltsverletzung anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat zu den persönlichen Verhältnissen eine Land- und Forstwirtschaft mit ca. 41 ha mit einem Einheitswert von ca. 13.000 Euro, keine Sorgepflichten und kein sonstiges Vermögen zugrunde gelegt. Sie hat das Geständnis mildernd gewertet, andererseits aber auch das Wissen des Berufungswerbers über naturschutzbehördliche Bewilligungen im Seeuferschutzbereich berücksichtigt. Weiters führte der Berufungswerber aus, dass er neben dem Hof Ferienwohnungen bzw. Zweitwohnungen vermietet sowie auch auf dem Grundstück Badeplätze vermietet bzw. verpachtet. Angesichts des Unrechtsgehaltes der Tat, nämlich wesentliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und Naturhaushaltes, war daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Milderungsgründe kamen nicht hervor. Vielmehr ist die Strafe erforderlich um den Berufungswerber zur Einsicht und zu einem gesetzmäßigen Verhalten zu bewegen. Im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Höchstrahmen von 35.000 Euro ist die Strafe im untersten Bereich angesiedelt und daher nicht überhöht. Sie war daher zu bestätigen.

Geringfügiges Verschulden war jedoch nicht festzustellen, weil das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher eine wesentliche Voraussetzung gemäß § 21 VStG nicht erfüllt. Es konnte daher nicht mit Absehen von der Strafe vorgegangen werden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Eingriff, Landschaftsbild

 

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