Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150424/10/Lg/Hue

Linz, 10.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Dr. G H, D-63 M, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W P, 10 W, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 6. März 2006, Zl. BauR96-484-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen OF zu vertreten habe, dass er am 30. Oktober 2005 um 10.39 Uhr die mautpflichtige I A, ABKM 25, Gemeinde K am Innbach, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei eine Mautvignette nicht mit dem Originalkleber sondern ausgeschnitten und mit Tixo-Klebeband angebracht gewesen, wodurch der Selbstzerstörungseffekt beim Ablösen der Vignette verhindert werde.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass die Vignette ordnungsgemäß nach Ablösen der Trägerfolie gemäß den Erfordernissen von Punkt 7.1 der Mautordnung  aufgeklebt gewesen sei. Aufgrund produktionstechnischer Mängel habe sich die Vignette teilweise von der Windschutzscheibe gelöst, weshalb zusätzlich Klebeband angebracht worden sei, um den vollständigen Halt gewähren zu können. Bekanntermaßen müsse bei Ablösen von der Windschutzscheibe aufgrund des Selbstzerstörungseffektes der Vignette das Wort "ungültig" aufscheinen, was gegenständlich nicht eingetreten sei. Die Vorlage dieser Originalvignette sei jederzeit möglich. Es sei im erstbehördlichen Verfahren nicht festgestellt worden, wie die Mautaufsichtsorgane festgestellt hätten, dass die Vignette nicht mit dem Originalkleber angebracht worden sei. Ebensowenig seien die A-Fotoaufnahmen zur Vorlage gebracht worden. Weiters sei erst in der A-Stellungnahme vom 18. Jänner 2006 die Rede davon gewesen, dass die Vignette ausgeschnitten worden sei. Da dies jedoch im Spruch der Strafverfügung gefehlt habe, sei Verfolgungsverjährung eingetreten und dem Bw die Möglichkeit genommen worden, sich dazu zu äußern bzw. zu verteidigen. Beim "Ausschneiden" handle es sich um ein zusätzliches Tatbestandselement (vgl. VwGH 89/04/0255 v. 30.10.1990 und 90/02/0191 v. 12062001). Die Würdigung der Ausbildung und Kenntnisse der Mautaufsichtsorgane als Organe der öffentlichen Aufsicht  im bekämpften Bescheid sei gegenständlich verfehlt, da offensichtlich die Schulungsmaßnahmen nicht ausreichen würden, einen "angeblich eindeutigen" Tatbestand ausreichend zu dokumentieren. Ebenso mangle es den zuständigen Organen an Kenntnis der Mautordnung, da in der A-Stellungnahme vom 18. Jänner 2006 auf § 8 der Mautordnung Bezug genommen werde. Richtigerweise müsse es sich nicht um Paragraph sondern um Punkt 8 der Mautordnung handeln, der im Übrigen nicht die ordnungsgemäße Anbringung sondern die Vorgehensweise bei Anspruch auf Vignettenersatz regle. Punkt 7.1 der Mautordnung besage, dass lediglich die Verwendung von Hilfsmitteln, welche den direkten Kontakt zwischen Scheibe und Vignettenkleber verhindern, den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung verwirken würden. Es spreche nicht für die Zuverlässigkeit der Mautaufsichtsorgane, wenn ihnen jene Verordnung, welche sie anzuwenden hätten, so wenig vertraut ist. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Informationen des Mautaufsichtsorgans glaubwürdiger seien als die vom Bw vorgebrachten Argumente. Dies umso mehr, da der Bw – wie von der Erstbehörde einwandfrei recherchiert worden sei – als ehrenamtlicher Richter an verschiedenen deutschen Gerichten über Jahre hindurch wahrheitsgemäße Aussagen im Umgang mit Behörden gepflegt habe.

Als Beilage ist die Kopie einer Fotoaufnahme der Jahresvignette mit der Nummer 28080021 angeschlossen.

 

Beantragt wird die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Anwendung des § 20 VStG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 30. Oktober 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf und die Lenkerdaten. Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt: "Lenker wollte die Ersatzmaut von 240,- Euro nicht bezahlen! Vignette ausgeschnitten und mit Tixo angebracht! Fotos vorhanden".

 

Nach Strafverfügung vom 9. November 2005 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen damit, dass er als deutscher Staatsbürger sich regelmäßig privat in Österreich aufhalte und jährlich eine Jahresvignette kaufe. Das zusätzlich verwendete Klebeband habe lediglich der Absicherung gegen Ablösen gedient. Eine Vignette sei angebracht gewesen. Den §§ 14, 15 und 16 BStMG sei nicht zu entnehmen, wie die Vignette anzubringen sei. Es ergehe lediglich in § 11 Abs. 5 BStMG der Hinweis, dass in der Mautordnung, welche im Internet zu verlautbaren sei, nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten und ihre Anbringung zu finden seien. Der Bw habe sich als 75jähriger nicht über das Internet mit den genauen Bestimmungen der Mautordnung auseinandergesetzt. Der Bw sei als Nichtösterreicher seiner Verpflichtung nachgekommen, habe sich mit den ihn betreffenden Gesetzen – im gegenständlichen Fall: mit dem BStMG – auseinandergesetzt und eine Jahresvignette gekauft und auf die Windschutzscheibe geklebt. Als deutscher Staatsbürger habe er nicht daran gedacht, sich das "Kleingedruckte" auf der Rückseite der bereits zu Jahresbeginn gekauften Vignette durchzulesen und sich auf diese Weise mit den Besonderheiten der österreichischen Mautordnung vertraut zu machen. Für den Bw habe festgestanden, dass er eine gültige Vignette besessen habe. Er habe nicht eingesehen, weshalb er erneut eine Vignette für das laufende Kalenderjahr kaufen solle. Für Personen, welche ständig in Österreich leben, sei es aufgrund der Informationen durch die Medien noch eher möglich, die Gesetzeslage betreffend das Anbringen von Vignetten zu kennen, als für deutsche Staatsbürger. Wie solle ein ausländischer "Nichtjurist" Kenntnis davon erhalten, dass die Vignette fahrzeugbezogen und eine Übertragung auf ein anderes Kfz ausgeschlossen sei, wenn dies nicht einmal im BStMG festgehalten sei. Dem Bw sei nicht bekannt gewesen, dass die von ihm aufgeklebte Vignette nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprochen habe, weshalb ihm auch kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. In einem vergleichbaren Verfahren habe der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes Tirol (GZ 2003/18/033-1) am 20. Juni 2003 die Meinung der Erstinstanz bestätigt, wonach hinsichtlich der Strafbemessung den mildernden Umständen des Falles Rechnung getragen worden und die Mindeststrafe von damals 220 Euro unter Anwendung des § 20 VStG auf 110 Euro herabgesetzt worden sei. Auch im gegenständlichen Verfahren würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, da der Bw neben seiner Unbescholtenheit einem von ihm nicht zu vertretenden Rechtsirrtum unterlegen sei und überdies seine Vorgehensweise nie bestritten und dadurch die Wahrheitsfindung wesentlich erleichtert und beschleunigt habe.

 

Einer Stellungnahme der A vom 18. Jänner 2006 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass § 8 der Mautordnung den Nachweis über die ordnungsgemäße Mautentrichtung regle und die Vignette nach Ablösung von der Trägerfolie innen direkt auf die Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt aufzukleben sei. Laut den Aufzeichnungen der Mautaufsichtsorgane sei zwar eine Vignette vorhanden, diese jedoch ausgeschnitten und mit Tixo angebracht gewesen.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung bzw. wie in der gegenständlichen Berufung. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass die Homepage für den Rechtsunterworfenen mehr als unübersichtlich gestaltet sei.

 

Mittels E-Mail vom 6. März 2006 ersuchte die Erstbehörde die A um Übermittlung der Beweisfotos. Ein Antwortschreiben der A ist im Verwaltungsakt nicht enthalten.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bw die Originalvignette mit der Nr. 28080021 vorgelegt. Man könne an dieser Vignette ersehen, dass die Trägerfolie abgelöst worden, die Vignette mit dem Originalkleber an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei und man sie später abgelöst habe. Offenkundig sei die Vignette technisch mangelhaft gewesen und habe sich abgelöst. Deswegen habe sie der Bw zusätzlich mit dem Tixostreifen angeklebt. Aus diesem Grund seien auch die Ungültigkeitsmerkmale nicht sichtbar.

Der in der Berufung erwähnte Fall des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Tirol sei im Hinblick auf die Strafhöhe von Relevanz.

 

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger legte zwei Beweisfarbfotos vor und sagte aus, dass darauf aus der Sichtbarkeit des Stanzrandes, zusätzlich teilweise auch der weißen Umrandung und der Distanz zwischen der Beschriftung und dem Rand der Vignette ersichtlich sei, dass die gegenständliche Vignette ausgeschnitten und derart auf die Windschutzscheibe aufgeklebt worden sei. Aus dem Umstand, dass dieses Verfahren nur bei Nichtabziehung der Trägerfolie sinnvoll sei, ergebe sich zwangsläufig eine zusätzliche Methode der Befestigung. Dies sei – wie in der Anzeige geschildert wurde – ein Tixo gewesen.

Zur seitens des Vertreters des Bw vorgelegten Vignette sagte der Zeuge, dass hierbei die Trägerfolie korrekt abgezogen worden sei, weshalb (gemeint: im Gegensatz zur Situation auf dem Foto der A) auch der Rand der Vignette korrekt sei. Es sei ohne Weiteres möglich, die Trägerfolie abzuziehen und dann den Klebeeffekt durch mehrfachen Kontakt der Vignette mit einer z.B. einer Textilie so weit zu reduzieren, dass sich das gegenständliche Erscheinungsbild – nämlich das Fehlen der Ungültigkeitsmerkmale – ergebe. Der Zeuge nahm an, dass die Vignette überhaupt nie richtig auf der Windschutzscheibe geklebt habe.

 

Die Originalvignette und die beiden Fotoaufnahmen der A wurden zum Akt genommen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vignette ordnungsgemäß – das heißt, unter Ablösung der Trägerfolie – angebracht, oder ob sie lediglich – ohne Ablösung der Trägerfolie – mittels Klebestreifen ("Tixo") an der Windschutzscheibe befestigt war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers aus, wonach gegenständlich die Mautvignette nicht ordnungsgemäß (i.S.d. Aufklebens unter Verwendung des originären Vignettenklebers), sondern ausschließlich mittels Klebestreifen an der Windschutzscheibe angebracht war. Der Meldungsleger unterliegt nicht nur besonderen Sanktionen sondern er war auch nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in seinen Darstellungen widerspruchsfrei. Schlussendlich bewiesen wird die vorschriftswidrige Anbringung der gegenständlichen Vignette durch die vom Meldungsleger in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotoaufnahmen. Auf diesen ist aus der Sichtbarkeit des Stanzrandes, zusätzlich teilweise auch der weißen Umrandung und der Distanz der Beschriftung mit dem Rand der Vignette klar und deutlich ersichtlich, dass die gegenständliche Vignette (schlampig) ausgeschnitten und derart auf die Windschutzscheibe aufgeklebt worden ist. Dieses Erscheinungsbild der Vignette schließt ein Abziehen der Trägerfolie logisch aus (weil bei Abziehen der Trägerfolie genau der Stanzrand eingehalten wird), was auch das Nichterscheinen von Ungültigkeitsmerkmalen erklärt. Damit ist das Vorbringen des Bw einer ordnungsgemäß aufgeklebten Vignette (mit zusätzlichen Klebestreifen) widerlegt.

 

Zum vom Vertreter des Bw vorgelegten Originalvignette ist festzuhalten, dass diese eindeutig nicht das Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Beanstandung (sichtbarer Stanzrand, weiße Umrandung, Distanz der Beschriftung zum Rand) aufweist und deshalb als Entlastungsbeweismittel untauglich war.

 

In rechtlicher Hinsicht ist deshalb festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

 

Dem Vorbringen des Bw, im Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung fehle der Hinweis darauf, dass die Vignette ausgeschnitten worden sei, ist zu entgegnen, dass das Aufzählen von Gültigkeitsvoraussetzungen für die Anbringung einer Mautvignette keine Spruchvoraussetzung darstellt und der Spruch sowohl der Strafverfügung als auch des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf § 44a VStG alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafnorm, nämlich des § 20 Abs. 1 BStMG, anspricht (und ausreichend konkretisiert). Einer Aufnahme von Elementen weiterer Tatbestände bedarf es deshalb nicht.

 

Wenn der Bw vermeint, er habe als deutscher Staatsbürger nicht daran gedacht, sich mit dem "Kleingedruckten" auf der Rückseite der Vignette bzw. sich über das Internet mit den genauen Bestimmungen der Mautordnung auseinanderzusetzen, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. statt vieler Zl. 97/06/0224 v. 18.12.1997). Dies umso mehr, als der Bw selbst angibt, sich regelmäßig in Österreich aufzuhalten.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Obwohl der ermittelte Sachverhalt wenig Anhaltspunkte dafür bietet, sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen und zwar in dem Sinne, dass er sich über die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Auch wirkt der Hinweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Tirol, Zl. 2003/18/033-1, vom 20. Juni 2003 nicht mildernd, da es sich hier nicht einmal um einen vergleichbaren Fall handelt (Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten Vignette auf ein anderes Kfz). Auch findet sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – entgegen der Ansicht des Bw – kein Hinweis darauf, dass der Bw seine Vorgehensweise nie bestritten oder "die Wahrheitsfindung wesentlich erleichtert und beschleunigt habe". Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Die Verwendung einer von den einschlägigen Vorschriften verpönten "Befestigungstechnik" schließt die Annahme unbedeutender Folgen der Tat aus.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum