Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420504/4/Ste/FJ

Linz, 10.04.2007

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des L R, D, 46 W, vertreten durch Mag. K B, Rechtsanwalt, M, 40 L, wegen einer Hausdurchsuchung, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Begründung:

 

1. Nach Schilderung des L R (in der Folge: Beschwerdeführer) erfolgte am 22. März 2007 durch Beamte der Sicherheitsdirektion Oberösterreich in rechtswidriger Weise eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung in Wels.

 

2. Gegen diese von ihm als Maßnahme nach § 67a AVG eingestufte Amtshandlung richtet sich die vorliegenden, am 2. April 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Be­schwerde (Postaufgabe 29. März 2007).

 

2.1. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Landesgerichts Wels, der ihm entgegen den gesetzlichen Vorschriften des § 140 Abs.2 StPO weder anlässlich der Hausdurchsuchung ausgehändigt, noch innerhalb der nächsten 24 Stunden zugestellt wurde (er habe noch immer keine schriftliche Ausfertigung), hätten Beamte der Sicherheitsdirektion Oberösterreich am 22. März 2007 rechtswidriger Weise seine Wohnung zum Zwecke der Durchführung einer Hausdurchsuchung betreten. Außer seiner minderjährigen Tochter sei niemand zu Hause gewesen; damit sei § 142 Abs. 2 StPO verletzt worden (der Beschwerdeführer zitiert dazu Bertl, Grundriss des österr. Strafprozessrechts). Die Hausdurchsuchung sei auch nicht aufgrund eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer, sondern im Zusammenhang mit einer Ermittlung gegen eine dritte Person angeordnet worden, da das Landesgericht „Verdunklungsgefahr“ hinsichtlich dieser dritten Person annahm. Insgesamt widerspreche die Vorgangsweise im Zusammenhang und im Zuge der Hausdurchsuchung dem § 140 StPO, der eklatant verletzt wurde.

 

Aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer abschließend den „angefochtenen Verwaltungsakt, nämlich die Hausdurchsuchung vom 22. März 2007 in seiner Wohnung für rechtswidrig zu erklären“.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde sowie den vom Landesgericht Wels beigeschafften Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zu GZ LVT-147/07 (7 Ur 149/05h) vom 22. März 2007. Eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwal­tungs­senat konnte entfallen, da kein darauf gerichteter Antrag gestellt wurde und bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzu­weisen ist (§ 67d Abs. 2 Z. 3 AVG). Aus dem gleichen Grund konnte von der Befassung der belangten Behörde abgesehen werden.

 

2.3. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls des Landesgerichts Wels) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Am 22. März 2007 fand im Auftrag des Landesgerichts Wels eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers in 46 W, D, samt Nebenräumlichkeiten sowie von ihm benützter Fahrzeuge nach bestimmten Gegenständen statt. Als Rechtsgrundlage der Durchsuchung und möglicher Beschlagnahmen sind in der gerichtlichen Anordnung die §§ 139 ff StPO genannt.

 

2.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der Beschwerde sowie aus dem schriftlich vorliegenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Landesgerichts Wels.

 

2.5. Gemäß § 67a Abs. 1 AVG ist zur Entscheidung über die vorliegende Be­schwerde das durch die Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates berufen.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungs­be­hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausge­nommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungs­senat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

 

Die behauptete Maßnahme fand am 22. März 2007 statt. Die Beschwerde langte am 2. April 2007 beim Oö. Verwaltungssenat ein und ist daher recht­zeitig erhoben worden.

 

3.2. Neben der Rechtzeitigkeit ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, dass ua. über­haupt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungs­behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.

 

Akte die der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind, können nicht nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bekämpft werden (vgl. Aichlreiter in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, 38). Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Demgemäß sind die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls – solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] vom 17. Mai 1995, 94/01/0763). Die bekämpfte Hausdurchsuchung fand aufgrund eines Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls des Landesgerichts Wels statt und ist somit zweifelsfrei diesem Gericht zuzurechnen.

 

Auch der Beschwerdeführer selbst zitiert im Übrigen in der Beschwerde jeweils die Strafprozessordnung (und einen wissenschaftlichen Kommentar dazu) und misst das Verhalten an diesem Gesetz, womit er zumindest implizit die Zurechung der behaupteten Maßnahme ins gerichtliche Verfahren bestätigt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23. September 1998, 97/01/1084, wonach allfällige Verletzungen der Bestimmungen der §§ 141 und 142 StPO im Wege einer Maßnahmenbeschwerde nicht aufgegriffen werden können). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt der in Betracht kommende Hausdurchsuchungsbefehl sei ihm nicht ausgehändigt oder zugestellt worden und bei der Vornahme der Durchsuchung sei überdies entgegen der Bestimmung des § 142 StPO vorgegangen worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hiebei jeweils um die Einhaltung formaler Vorschriften bei der Durchführung einer Hausdurchsuchung, deren Missachtung der Beschwerdeführer rügt, und nicht um davon losgelöste, als selbständig zu wertende Maßnahmen, durch die auf den Beschwerdeführer Zwang ausgeübt worden wäre handelt (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 17. Mai 1995, 94/01/0763).

 

Auch dass ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl bloß fernmündlich erteilt worden und während der Vornahme der Hausdurchsuchung noch nicht schriftlich ausgefertigt war, ändert nichts daran, dass die Hausdurchsuchung auf Grund eines richterlichen Befehls vorgenommen wurde (Verfassungsgerichtshof [VfGH] VfSlg. 11.783, mwN.). Zur Frage der Unterlassenen Zustellung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles wird zudem auf den Beschluss des VfGH VfSlg. 8248, verwiesen, wonach selbst die Unterlassung der Ausstellung eines schriftlichen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht anzulasten ist.

 

Auch wenn der Beschwerdeführer darin eine die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich begründende Überschreitung des richterlichen Auftrags durch die einschreitenden Beamten erblickt, dass der Hausdurchsuchungsbefehl nicht zugestellt worden sei, so ist ihm zu entgegnen, dass eine Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung gleichwohl der Akt eines Gerichtes bleibt und deshalb der Überprüfung durch die Unabhängigen Verwaltungssenate selbst dann entzogen ist, wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit unterläuft (vgl. hiezu VwGH 23. September 1998, 97/01/1084).

 

Zwar könnte die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben sein wenn ein Exzess hinsichtlich des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls vorliegt. Überschreitet das Verwaltungsorgan den durch eine solche Anordnung erteilten Auftrag, so liegt eben nicht mehr bloß eine Umsetzung des richterlichen Auftrages vor, sondern ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. dazu Aichlreiter in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, 38). Im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (VwGH 17. Mai 1995, 94/01/0763).

 

Ein solcher Exzess wird allerdings weder in der Beschwerde behauptet, noch sind beim Oö. Verwaltungssenat irgend welche Bedenken in diese Richtung entstanden.

 

Eine gegen solche (dem gerichtlichen Verfahren zuzurechnenden) behaupteten Eingriffe eingebrachte Be­schwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ist mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegen­stands unzulässig und zurückzu­weisen.

 

4. Kosten (vgl. § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003) waren nicht zuzusprechen, da der Oö. Verwaltungssenat von der Mitbe­teili­gung der belangten Behörde absah und damit für diese weder eine Schriftsatz- noch ein Vorlageaufwand entstand.

 

5. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahl­schein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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