Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720162/5/Ste/FJ

Linz, 10.04.2007

 

 

 

 

                                                          B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des L O, P, 44 A, derzeit Justizanstalt Linz, P, 40 L, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Februar 2007, 1056108/FRB, wegen Aufenthaltsverbots, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

                                                                          

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Februar 2007, Zl. 1056108/FRB, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), einem polnischen Staatsangehörigen, nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F. ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Gleichzeitig wurde gem. § 64 Abs. 2 AVG iVm § 64 FPG 2005 die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. Jänner 2007, Gz. 26 Hv 183/06s, wegen Verbrechen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4  und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig (in Rechtskraft seit 5. Jänner 2007) verurteilt wurde.

 

Dem angeführten Urteil seien insbesondere drei einschlägige Vorstrafen, davon zwei in Polen und eine in Deutschland zu entnehmen.

 

Nach Abwägung des mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben sowie dem Ausmaß der Integration und der Intensität der familiären und sonstigen Bindungen, kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass das Gefährdungspotenzial des nunmehrigen Bw sowie die von ihm ausgehende Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Dauer von 5 Jahren rechtfertigen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 28. Februar 2007 zugestellt wurde, erhob dieser rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung; eingebracht bei der Bundespolizeidirektion Linz am 13. März 2007.

 

Darin führte der Bw aus, dass er den Bescheid im gesamten Umfang anfechte und die Berufungsgründe nach Akteneinsicht durch seine Rechtsvertretung schriftlich über­mitteln werde.

 

1.3. Mit Schreiben vom 15. März 2007 übermittelte die Bundespolizeidirektion Linz den Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat, hier einlangend am 19. März 2007 zur Berufungsentscheidung.

 

1.4. Der Oö. Verwaltungssenat forderte den Bw mit Schreiben vom 20. März 2007, welches dem Bw am 21. März 2007 mittels Fax zugestellt wurde, zur Verbesserung der Berufung – unter dem Hinweis auf das Erfordernis eines Berufungsantrages und einer Berufungsbegründung – bis längstens 30. März 2007 auf.

 

Diese Aufforderung wurde auch der vom Bw namhaft gemachten Rechtsanwaltskanzlei nachweislich am 23. März 2007 zugestellt.

 

1.5. Über Rückfrage am 6. April 2007 bei der vom Bw namhaft gemachten rechtsfreundlichen Vertretung wurde durch den Oö. Verwaltungssenat in Erfahrung gebracht, dass ein Vollmachtsverhältnis nicht vorliege und auch nicht bekannt sei, ob der Bw einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht habe.

 

1.6. Mit Schreiben vom 29. März 2007 gab der Bw „bezugnehmend auf … den Verbesserungsauftrag … bekannt“, dass er „beim Verwaltungsgerichtshof … um Verfahrenshilfe angesucht habe.“

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis er­hoben durch Einsichtnahme in die Berufung des Bw und in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Be­hörde.

 

2.2. Von der Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abge­sehen werden, weil aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG). Im Übrigen liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor (§ 67d AVG).

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, da der Bw polnischer Staatsangehöriger und somit Angehöriger eines Mitgliedstaates des EWR ist.

 

Der Unabhängige Verwal­tungs­senat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mit­glieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 AVG).

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist polnischer Staatsangehöriger. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. Jänner 2007, Gz. 26 Hv 183/06s, wurde er wegen Verbrechen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4  und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig (in Rechtskraft seit 5. Jänner 2007) verurteilt.

 

Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Februar 2007, Zl. 1056108/FRB, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), einem polnischen Staatsangehörigen, nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F. ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

Gleichzeitig wurde gem. § 64 Abs. 2 AVG iVm § 64 FPG 2005 die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

 

Mit Schreiben vom 10. März 2007, eingebracht am 13. März 2007 bei der Behörde erster Instanz, erhob der Bw rechtzeitig Berufung. In der Berufung führte er der Sache nach folgendes aus:

 

"Betrifft: AZ 1056108/FRB

Berufung

In der oben bezeichneten Verwaltungssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung die Herrn Dr. L P, Dr. P L, Dr. A P, Rechtsanwälte, G, 40 L im Sinne der Verfahrenshilfe in offener Frist gegen den Bescheid Berufung einlege.

Der Bescheid wird im gesamten Umfang angefochten. Die Berufungsgründe werden nach Akteneinsicht durch meine Rechtsvertretung schriftlich übermittelt."

 

Einem Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates, in dem der Bw aufgefordert wurde bis zum 30. April 2007 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) die Berufung hinsichtlich des Berufungsantrages und der Berufungsgründe zu verbessern, ist der Bw nicht nachgekommen.

 

Der Bw hat die Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L, Dr. A P, Rechtsanwälte, G, 40 L nicht mit seiner Vertretung beauftragt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten auf Grund der vorliegenden Dokumente.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 63 Abs. 3 AVG normiert, dass die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

 

Der Bw stellte mit seiner Berufung weder einen Berufungsantrag noch führte er Gründe an, auf die er sein Rechtsmittel stützen wollte. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies grundsätzlich einen behebbaren Mangel der Berufung dar (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 63 AVG, Rz 9).

 

Es schadet beispielsweise das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Berufungsantrages bei einer Berufung gegen ein erstbehördliches Straferkenntnisses schon deshalb nicht, weil schon die Erhebung der Berufung an sich – soweit dies durch die Berufungsausführungen modifiziert wird – das Ziel des Berufungswerbers erkennen lässt, nicht der ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und hierfür bestraft zu werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof 29. September 1993, 93/02/0129). Der vorliegende Fall einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot ist dem Fall der Berufung gegen ein Straferkenntnis in diesem Punkt durchaus vergleichbar.

 

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" darf kein strenger Maßstab angelegt werden. Die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. (Verwaltungsgerichtshof 21. Februar 1995, 95/05/0010 u 0011).

 

Der Bw hat mit seiner Berufung keine Begründung geliefert, warum der von ihm bekämpfte Bescheid rechtswidrig sein sollte. Er hat vielmehr eingeräumt, dass er Berufungsgründe nach erfolgter Akteneinsicht nachliefern werde. Die Berufung wies somit keinen begründeten Berufungsantrag auf.

 

Dieser Umstand alleine würde jedoch noch nicht die Zurückweisung der Berufung rechtfertigen.

 

Mit der Novellierung des 13 Abs. 3 AVG durch die AVG-Novelle 1998 sollten auch Berufungen erfasst werden. Schon vor dieser Novellierung waren formelle Mängel von Berufungen verbesserungsfähig. Laut den Gesetzesmaterialien sollte mit der Novellierung dieser Bestimmung die Differenzierung zwischen formellen und materiellen Mängeln aufgehoben werden und jeder prinzipiell verbesserungsfähige Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugänglich werden (vgl. RV 1167 Blg NR 20. GP, 26).

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als rechtzeitig eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 20. März 2007 wurde der Bw zur Verbesserung hinsichtlich des Berufungsantrages und der Berufungsbegründung, unter Bestimmung einer Frist bis zum 30. März 2007 und unter Hinweis auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist, aufgefordert. Der Verbesserungsauftrag wurde ihm am 21. März 2007 zugestellt.

 

Bei der Bemessung der Frist ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass sie unter den im Fall gegebenen Verhältnissen ausreichend ist. Eine Frist von 9 Tagen ist im Hinblick darauf, dass nur der Antrag und die Begründung der Berufung nachzuliefern war und der Bw sich diese Umstandes (nämlich des Fehlens der Berufungsgründe) schon vor Erhalt des Verbesserungsauftrages bewusst war, jedenfalls angemessen. Bei der Beurteilung der Frist war weiters zu berücksichtigen, dass die Berufungsfrist bereits am 14. März 2007 geendet hatte.

 

Aufgrund des fruchtlosen Verstreichens der Frist zur Verbesserung der Berufung war diese daher, weil sie nicht den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 AVG entsprechend einen begründeten Berufungsantrag enthielt, zurückzuweisen.

 

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw seinen eigenen Angaben nach einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt hat, ist doch damit weder dem Verbesserungsauftrag nachgekommen, noch ist ersichtlich, für welches Verfahren dieser Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde. Soweit ersichtlich besteht jedenfalls im vorliegenden (Administrativ)Verfahren keine Möglichkeit einer Verfahrenshilfe.

 

4. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein ent­sprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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