Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150447/11/Lg/Hue

Linz, 10.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G S, D-94 P, N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. März 2006, Zl. 0051589/2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.  

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 13. Oktober 2005 um 18.44 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen PA die A, Mautabschnitt L V – L, km 7., Richtung Süd, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2.      In der Berufung wird die Tätereigenschaft vom Bw bestritten.

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 24. Oktober 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges sei mit 4 höher gewesen als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden.

Anlässlich einer zusätzlichen Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan sei am 18. Oktober 2005 dem damaligen Lenker (M S) ein mündliches Ersatzmautangebot gestellt worden, diesem Angebot sei jedoch nicht entsprochen worden. Herr S habe angegeben, zur Tatzeit nicht Lenker des LKW gewesen zu sein.

 

Aufgrund der Lenkererhebung durch die belangte Behörde teilte der Zulassungsbesitzer am 6. Dezember 2005 mit, dass das betreffende Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt dem Bw überlassen worden sei. 

 

Nach Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. Jänner 2006 wurde dem Bw mittels einer "Aufforderung zur Rechtfertigung" am 9. Februar 2006 die Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dazu teilte der Bw am 17. März 2006 mit, dass zur Tatzeit Herr F B V, D-94 V, A, Lenker des Kfz gewesen sei.

 

Diese Stellungnahme fand im erstbehördlichen Verfahren keine Verwendung und der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass er wegen Urlaubs mit Sicherheit damals nicht mit dem gegenständlichen LKW gefahren sei. Es sei deshalb zur Tatzeit als "Springer" F B Vargas eingesetzt gewesen. Auf die Frage, weshalb er seine fehlende Lenkereigenschaft nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht habe, sagte der Bw, dass "die Sache ein paar Mal hin und her gegangen" sei und er als Fahrer "die Sachen" immer erst relativ spät zu Gesicht bekommen habe und damit dann immer in das Büro gegangen sei.

 

Der Verhandlungsleiter stellte fest, dass die Bestreitung der Lenkereigenschaft gegenüber der Erstbehörde noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist.

 

Der als Zeuge einvernommene E T sagte aus, dass ihm als Prokuristen der gegenständlichen Firma die Erteilung der Lenkerauskunft obliege. Es gebe in der Firma eine Urlaubsliste und die sogenannten Dispositionspläne. Vor Erteilung der Lenkerauskunft sei der Zeuge zum Disponenten gegangen. Da dieser auf die Korrektur der Disponentenliste bzw. auf den Eintrag des Urlaubs des Bw vergessen habe, habe er dem Zeugen eine falsche Auskunft erteilt. T könne bestätigen, dass der Bw zum Tatzeitpunkt nicht Lenker des gegenständlichen LKW gewesen sei.

 

Vorgelegt wurde vom Zeugen das Original der Urlaubsliste, aus der ersichtlich ist, dass der Bw in der 41. und 42. Kalenderwoche – somit zur Tatzeit – auf Urlaub gewesen ist. Eine Kopie davon wurde zum Akt genommen.

 

Der als weiterer Zeuge einvernommene F B Vargas sagte aus, dass er zur Tatzeit den LKW gelenkt habe und legte im Original eine Fahranweisung vom 13. Oktober 2005 und die Tachographenscheibe des gegenständlichen LKW vor. Kopien davon wurden zum Akt genommen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Bw nicht Lenker des gegenständlichen LKW zur Tatzeit gewesen ist und der Zulassungsbesitzer im Zuge der Lenkerauskunft am 6. Dezember 2005 (irrtümlich) eine falsche Person benannt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus den zeugenschaftlichen Aussagen von E T und F B V in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sondern auch aus dem vorgelegten Urlaubs-Kalenderblatt, der Fahreranweisung und der Tachographenscheibe.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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