Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150515/14/Lg/Hue

Linz, 10.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 9. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E H, 44 E, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W H und Dr. J S, 49 R, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. November 2006, Zl. BauR96-756-2004/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 2. August 2004 um 5.59 Uhr als Lenker eines Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen LL die mautpflichtige A bei km 15 im Gemeindegebiet von E, Fahrtrichtung S, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2.      In der Berufung wird vorgebracht, dass die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführte Annahme, das gegenständliche Kfz sei nicht mit einer GO-Box ausgestattet gewesen, vollkommen unzutreffend sei. Es sei wiederholt vorgebracht worden, dass die Maut bereits über einen längeren Zeitraum über ein E-Konto abgebucht worden sei. Am 27. Mai 2004 sei eine Verständigung der Fa. S A GmbH erfolgt, wonach neue Karten zum Einsatz kommen würden, worauf jeder Fahrer eine Ersatzkarte bekommen habe. Vom Arbeitgeber sei die Information erteilt worden, dass sowohl die alte als auch die neue Karte weiterhin im Einsatz seien, bis die alte Karten zurückgeschickt werden würden. Die Kontonummern seien weiterhin gespeichert, von der Fa. S keine Hinweise in der Richtung gegeben worden, dass bei der Mautstelle eine andere Kontonummer zu melden bzw. eine Freischaltung vorzunehmen sei. Der Bw sei auch vom Betriebsleiter, Herrn J D, nicht auf diesen Umstand hingewiesen worden, da ihm dieser selbst nicht bewusst gewesen sei. Es sei deshalb davon ausgegangen worden, dass die Maut automatisch wie bisher abgebucht werde, was auch weiterhin der Fall gewesen sei. Erst mit Wirksamkeit vom 2. August 2004 – nur an diesem Tag habe es Probleme gegeben – sei seitens der Fa. S endgültig eine Umstellung erfolgt. Der Bw habe deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht damit rechnen können, dass die Maut nicht mehr ordnungsgemäß abgebucht werde. Die Funktionstüchtigkeit und Einstellung der GO-Box sei vom Bw vor Fahrtbeginn kontrolliert worden. Das Gerät habe immer einwandfrei funktioniert, lediglich die finanzielle Abbuchung habe nicht funktioniert. Aus einem vorgelegten Kontoauszug sei ersichtlich, dass am 3. August 2005 die Maut nach der Entsperrung des Zahlungsmittels wieder ordnungsgemäß abgebucht worden sei. Signaltöne, welche ein Nichtfunktionieren gemeldet hätten, seien vom Bw nicht wahrgenommen worden. Ein Verschulden des Bw liege demnach nicht vor. Fahrlässigkeit sei nicht gegeben, da gegenständlich ein absoluter Ausnahmevorfall vorgelegen sei. Die gesetzliche Mindeststrafe entspreche zudem nicht dem Gleichheitsgebot, die Höhe der nicht entrichteten Maut könne nicht erheblich ins Gewicht fallen, ein Schaden sei nicht entstanden. Ein Angebot des Arbeitgebers die effektiv anfallende Maut nachzuzahlen, sei von der A nicht akzeptiert worden.

Hingewiesen wurde auch auf weitere ähnlich gelagerte Fälle, bei denen seitens der Bezirksverwaltungsbehörden eine Einstellung des Verfahrens bzw. eine Ermahnung erfolgt sei. Als Beilage ist die Kopie einer Mautabrechnung der S A GmbH an den Arbeitgeber des Bw über verrechnete Mautgebühren angeschlossen.

 

Beantragt wird die Einvernahme von zwei namentlich genannten Zeugen und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG.

 

3.      Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 16. September 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei das Zahlungsmittel für eine Post-Pay-GO-Box gesperrt gewesen. Der Zulassungsbesitzer sei am 3. August 2004 schriftlich gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 25. Oktober 2004 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

In ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Februar und 15. März 2005 wies die ASFINAG auf die Mitwirkungspflicht des Lenkers und die von der GO-Box abgegebenen Signaltöne hin. Weiters ist diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass eine Einzelleistungsinformation nicht vorliege, da am kompletten Tattag keine Abbuchungen stattgefunden hätten und das Zahlungsmittel bereits am 1. August 2004, 0.06 Uhr, gesperrt und erst am 2. August 2004, 8.21 Uhr, wieder entsperrt worden sei. Als Beilage sind zwei Beweisfotos angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung bzw. wie in der später eingebrachten Berufung und verwies auf ein ähnlich gelagertes Verwaltungsstrafverfahren eines anderen Lenkers, welches von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einstellung gebracht wurde. Als Beilage ist die Kopie einer Einstellungsmitteilung angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bw vorgebracht, dass das Verfahren bei einem völlig gleich gelagerten Fall betreffend eines anderen Lenkers beim Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich eingestellt worden sei. Dieses Erkenntnis wurde in Kopie vorgelegt. Betreffend weiterer Verwaltungsstrafverfahren seien Einstellungen bzw. Ermahnungen erfolgt, welche ebenfalls in Kopie vorgelegt wurden. Weiters vorgelegt wurde ein Schreiben der Fa. S über die Umstellung der Karten. Außerdem werde in diesem Schreiben ausgeführt, dass beide Karten benützt werden könnten und es sei kein Hinweis darin zu finden, dass die neuen Karten gesondert frei geschaltet werden müssten. Dieses Schreiben stamme vom 27. Mai 2004 und liege somit vor den Tatzeiträumen. Bis zu den genannten Vorfällen habe die Karte immer einwandfrei funktioniert. Es sei nur kurzfristig zu den gegenständlichen Problemen gekommen. Weder dem Dienstgeber noch den Lenkern sei bekannt gewesen, dass die alten Karten zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verloren haben.

 

Auf die Frage, ob er Piepstöne der GO-Box wahrgenommen habe, führte der Bw aus, dass er damals in E auf die Autobahn aufgefahren sei und es ein paar Mal "gepiepst" habe. Es werde deshalb nicht bestritten, dass sozusagen systemkonform mehrmalige Piepstöne auf die Problematik aufmerksam gemacht hätten. Daraufhin sei der Bw in Ansfelden gleich wieder von der Autobahn ab zu einer Tankstelle. Vom dortigen Verantwortlichen sei daraufhin die GO-Box überprüft worden. Er habe dem Bw gesagt, dass er weiterfahren könne. Der Bw habe keine Information über eine neue Karte bekommen. Zur Tankstelle sei wegen der Piepstöne gefahren worden. Da dem Bw die Auskunft bei der Tankstelle genügt habe, habe er auch nicht den Disponenten des Arbeitgebers, Herrn Ö, angerufen.

 

Der als Zeuge einvernommene J Ö sagte aus, dass das Unternehmen eines Tages neue S-Karten bekommen habe, wobei diese Karten vom Zeugen an die Fahrer verteilt worden seien. Es habe keinen Hinweis gegeben, diese neuen Karten gesondert freizuschalten. Die alten Karten seien eingezogen worden. Wann dies geschehen sei, sei dem Zeugen jedoch unbekannt. Herr Ö sei betriebsintern nicht für die technische Funktionsfähigkeit der Karten oder die Weiterleitung diesbezüglicher Informationen verantwortlich. Am 2. August 2004 seien vereinzelt Meldungen von LKW-Fahrern bei ihm eingelangt, worauf der Zeuge die Fahrer an die nächste GO-Box-Vertriebsstelle verwiesen habe. Daran, dass es an den neuen Karten habe liegen können, sei nicht gedacht worden. Solche Anfragen seien nicht besonders auffällig, da die GO-Boxen öfters irgendwelche Probleme gemacht hätten. Es habe lediglich vereinzelte Fragen der Fahrer gegeben, weshalb der Zeuge nicht daran gedacht habe, dass es sich um ein generelles Problem handeln würde. Nachdem sich zuvor die Fälle gehäuft hätten, sei der Zeuge auf die Idee gekommen, dass es eventuell an der Karte liegen könnte. Daraufhin seien alle Fahrer auf die Möglichkeit von Problemen mit den alten Karten informiert worden. Das S-Schreiben sei einige Wochen vor den gegenständlichen Vorfällen eingelangt.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene J D sagte aus, dass er der Betriebsleiter der Fa. Fixkraft sei und die Mautentrichtung über das Post-Pay-Verfahren erfolge. Es sei an das Unternehmen die Information ergangen, dass die alten Karten aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden würden. Die neuen Karten seien daraufhin ausgegeben und von Herrn Ö die alten eingezogen und zurückgeschickt worden. Es sei keine Information darüber ergangen, dass die alte Karte nur mehr befristet gültig sei bzw. freigeschaltet werden müsse. Das Schreiben der Fa. S stamme zwar vom 27. Mai 2004, die neuen Karten seien jedoch später ausgeliefert worden. Die Situation sei erst begriffen worden, als die Probleme bei den Kraftfahrern aufgetaucht seien. Das ganze Problem lasse sich auf zwei Tage beschränken. Sowohl vorher als auch nachher sei alles in Ordnung gewesen. Die Fa. F bezahle im Monat zwischen 15.000 und 18.000 Euro an Maut; gegenständlich gehe es um ganz vernachlässigbare kleine Beträge. Herrn D sei unbekannt, ob bei der Einführung des Mautsystems die Fa. S die Information gegeben habe, die Karte freizuschalten.

 

Auf die Frage, ob es für einen Lenker möglich sei, ein gesperrtes Zahlungsmittel erkennen zu können, legte der Amtssachverständige dar, dass dies auf der GO-Box dezidiert nicht ablesbar sei; es sei lediglich beim Durchfahren einer Kontroll- oder Mautstation anhand der akustischen oder optischen Rückmeldungen feststellbar. Eine zweite Möglichkeit sei die Abfrage bei einer GO-Box-Vertriebsstelle.

 

Der Vertreter des Bw brachte vor, dass der Bw alles getan habe, was von Rechts wegen von einem Lenker erwartet werden könne. Sofort nach Bemerken der Signaltöne sei der Bw zur GO-Box-Vertriebsstelle gefahren. Überdies sei er über den Austausch der Kreditkarte bzw. den Ablauf der Geltungsdauer unzulänglich informiert worden.

Beantragt wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt über das vom Nutzer zu beachtendes akustischen Signal: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei der GO-Box eine Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die A den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit einem gesperrten Zahlungsmittel) benützt hat. Unbestritten ist (entgegen der ursprünglichen Behauptung des Vertreters des Bw) nunmehr auch, dass der Bw durch mehrmalige Piepstöne der GO-Box auf die Sperre des Zahlungsmittels aufmerksam gemacht wurde und somit auch kein technischer Defekt des Mautsystems vorlag. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Der Bw bringt vor, dass der A eine Nachverrechnung der Maut (i.S. von Punkt 7.2 der Mautordnung) angeboten, diese jedoch abgelehnt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass eine Nachverrechnung nur unter Einhaltung aller in Punkt 8.2.4.3.3 der Mautordnung formulierten Bedingungen (Lenkerverpflichtungen), bei Nichtertönen des akustischen Signals bei der GO-Box (Systemfehler – technischer Defekt der GO-Box oder der Mautbake), vorgesehen ist. Gegenständlich lag aber weder ein Systemfehler noch ein Ausbleiben der Piepstöne bei der GO-Box vor. Eine Nachverrechnung der Maut war somit nicht möglich. Auf die Nachzahlungsmöglichkeit im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung für Fälle wie diesen (vgl. dazu Punkt 5.4.2 der Mautordnung) sei zusätzlich hingewiesen.

 

Wenn der Bw – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im BStMG festgesetzte Mindestgeldstrafe hegt, ist er auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu verweisen.

 

Der Bw moniert, dass Teile der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides unzutreffend sind bzw. nicht dem gegenständlichen Sachverhalt entsprechen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein in der Begründung des bekämpften Bescheides gelegener Mangel – wie er gegenständlich vorliegt – bei Zutreffen des Spruches der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist. Selbst eine unrichtige Begründung macht einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 86/10/103 v. 6.10.1986, VwGH 92/05/0340 v. 16.3.1993 und VwGH 94/17/0148 v. 13.4.1994). Da der gegenständliche Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf § 44a VStG alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafnorm, nämlich des § 20 Abs. 2 BStMG, anspricht und ausreichend konkretisiert, liegt Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund der Begründungsmängel nicht vor.

 

Der Bw verweist auf andere, angeblich ähnlich gelagerte Verwaltungsstrafverfahren gegen andere Beschuldigte, welche von den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden zur Einstellung gebracht wurden. Dazu ist festzuhalten, dass dem Bw vorzuwerfen ist, dass er nach Ertönen der viermaligen akustischen Signale der GO-Box die Möglichkeit der Nachentrichtung der Maut nicht ergriffen bzw. durch dieses Versäumnis die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hat und dies eine Verwaltungsübertretung i.S.d. § 20 BStMG darstellt. Der Umstand, dass Behörden in einzelnen analogen Fällen die Verfahren zur Einstellung gebracht haben, beeinflusst das gegenständliche Ergebnis nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem in Kopie vorgelegten Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich zu entnehmen ist, dass beim dort anhängig gewesenen Verfahren einen technischen Defekt des Mautsystems nicht zur Gänze ausgeschlossen werden konnte und deshalb im Zweifel eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt worden ist. Der Behauptung des Vertreters des Bw, hier würde ein "vergleichbarer Fall" vorliegen, kann schon deshalb nicht näher getreten werden, da gegenständlich – unbestritten – ein technischer Defekt nicht vorgelegen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw nach Ertönen der viermaligen akustischen Signale der GO-Box die Möglichkeit der Nachentrichtung der Maut nicht ergriffen bzw. durch dieses Versäumnis die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick aber darauf, dass zur Unbescholtenheit und dem Tatsachengeständnis als weitere Gründe hinzukommen, dass für einen Fahrer vor Befahren einer Mautstrecke die Sperre eines Zahlungsmittels nicht zu erkennen ist und der Bw kurz nach Ertönen der viermaligen Piepstöne der GO-Box die Mautstrecke verlassen und mit einem Mitarbeiter der GO-Box-Vertriebsstelle eine "Abklärung" vorgenommen hat, somit grundsätzlich ein Bemühen um ein rechtstreues Verhalten zu erkennen ist, erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere wirkt die Rechtsunkenntnis bzw. die Unkenntnis des Arbeitgebers des Bw über die faktischen Voraussetzungen zur Mautentrichtung bei Austausch des Zahlungsmittels nicht entschuldigend, da es schlussendlich dem Lenker eines Kfz obliegt, für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung Sorge zu tragen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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