Linz, 13.04.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K D L, geb. X, K, T vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F L, S, B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.10.2006, VerkR96-4547-2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach § 102 Abs.3 KFG) wird hinsichtlich der Strafe der Berufung insofern stattgegeben, als unter Anwendung der Strafnorm "§ 134 Abs. 3c KFG" die Geldstrafe auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach § 106 Abs.2 KFG) wird hinsichtlich der Strafe der Berufung insofern stattgegeben, als unter Anwendung der Strafnorm "§ 134 Abs.3d Z1 KFG" die Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen (zu Punkte 1. und 2.):
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs.2 StVO) ist durch Zurückziehen der Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 StVO) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und
das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 VStG;
§ 66 Abs.1 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (25 + 35 + 50 =)…………………........……………....... 110,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………............. 11,00 Euro
121,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (8 + 12+ 30 =) ............... 50 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie lenkten am 25.06.2006, um 16.30 Uhr, den PKW AÖ- ...., im Gemeindegebiet von Hochburg-Ach, auf der L 503, bei Strkm. 62,150 und haben
1. als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBL. Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt.
Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde;
2. als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt.
Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde;
3. die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;
4. als Lenker die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, zumal Sie auf der Freilandstraße ohne zwingenden Grund so langsam gefahren sind (ca. 30 km/h), dass Sie den übrigen Verkehr behinderten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 102 Abs. 3 KFG
2. § 106 Abs. 2 iVm. § 134 (3d) Z.1 KG
3. § 11 Abs. 2 StVO
4. § 20 Abs. 1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von:
1.) 40 Euro 2.) 50 Euro 3.) 50 Euro 4.) 80 Euro
Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von:
1.) 12 Stunden 2.) 16 Stunden 3.) 30 Stunden 4.) 30 Stunden
Gemäß
1.) u. 2.): § 134 Abs. 1 KFG
3.) u. 4.): § 99 Abs. 3 lit.a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen
1.) 4 Euro 2.) 5 Euro 3.) 5 Euro 4.) 8 Euro
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, ....) beträgt daher: 242 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8.11.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 12.4.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI K.S. PI A. teilgenommen haben.
Dabei haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
"Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.
Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung aufrecht erhalten."
Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Der Bw ist bislang unbescholten, was als mildernder Umstand zu werten ist.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die für eine Organstrafverfügung vorgesehene Geldstrafe zu verhängen und die Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe
zu 1.) unter Anwendung der Strafnorm "§ 134 Abs.3c KFG"
mit 25 Euro bzw. 8 Stunden und
zu 2.) unter Anwendung der Strafnorm "§ 134 Abs.3d Z.1 KFG"
mit 35 Euro bzw. 12 Stunden
festzusetzen.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen. Der Bw hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehen der Berufung – in Rechtskraft erwachsen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist daher kein Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:
Es konnte bei der mündlichen UVS-Verhandlung nicht mehr festgestellt werden, ob der Bw den Zeugen und Meldungsleger tatsächlich behindert hat bzw. ob dem Zeugen z.B. ein Überholmanöver möglich gewesen wäre.
Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 StVO war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z.1 VStG einzustellen.
Der Bw hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Zu Punkte 1. bis 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler