Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161942/6/Zo/Da

Linz, 05.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn O G, geb. X, S, vom 19.1.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13.11.2006, Zl. VerkR96-4349-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.3.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort wie folgt zu lauten hat:

             Gemeinde Schärding, Kreuzung Abfahrt von der B137 mit der Passauer          Straße auf Höhe Friedhof.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,20 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.7.2006 um 13.30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X in Schärding auf einer Landesstraße im Ortsgebiet in Höhe des Friedhofes das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" dadurch nicht beachtet habe, dass er das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten habe, von der aus gute Übersicht besteht, sondern ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.c Z24 StVO begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er mit seinem Fahrzeug vorschriftsmäßig gefahren sei. Eine Bezahlung der Strafe würde einer Anerkennung der Schuld gleichkommen und er sei sich keines Vergehens bewusst. Die Strafe sei nicht gerechtfertigt, weshalb er diese nicht bezahlen werden. Er habe sein Fahrzeug zwar nicht direkt an der Haltelinie, jedoch an einer gut einsehbaren Stelle kurz vorher angehalten. Eine Verkehrsgefährdung sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Er sei gerne bereit, dies bei einem Ortstermin an der Kreuzung zu erläutern. Es gehe ihm nicht um die Geldstrafe von 17 bzw. nunmehr 39,60 Euro sondern um Gerechtigkeit.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.3.2007 an Ort und Stelle, an welcher der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben und der Meldungsleger GI. S als Zeuge unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt befragt wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW in Schärding auf der Abfahrt der B137 zur Kreuzung mit der Passauer Straße. An dieser Kreuzung befindet sich das Vorrangzeichen "Halt". Ca. 50 m von der Kreuzung entfernt führte der Zeuge mit einem zweiten Polizeibeamten Verkehrskontrollen durch. Während der Benützung der halbkreisförmigen Abfahrt ist es möglich, den Standort der Polizeibeamten einzusehen.

 

Zur Frage, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug an der Stopptafel bzw. an einer Stelle, von welcher gute Sicht in die Kreuzung besteht, angehalten hat, führte der Berufungswerber Folgendes an:

 

Er habe bereits beim Befahren der Abfahrt gesehen, dass am Ende des Friedhofparkplatzes eine Polizeistreife steht und dort Verkehrskontrollen durchgeführt werden. Vor der Kreuzung sei vor ihm ein grün/weißer Klein-LKW gestanden. Nachdem dieser weggefahren sei, sei er zur Kreuzung vorgefahren und dann ca. 2 – 2,5 m vor der Haltelinie stehen geblieben. Dort habe er das Fahrzeug kurzfristig angehalten und gesehen, dass auf der Passauer Straße kein Querverkehr ist, weshalb er nach rechts abgebogen sei. Den Vorhalt des Polizisten, dass er nicht angehalten habe, habe er gleich bestritten. Der Polizist habe ihm die Bezahlung eines Organmandates in Höhe von 17 Euro angeboten, was er verweigert habe, weil er ja keine Betretung begangen habe. Er sei doch nicht so dumm, dass er praktisch vor den Augen der Polizei eine Verwaltungsübertretung begehe.

 

Der Zeuge GI. S führte zum Vorfall an, dass er Verkehrskontrollen durchgeführt habe, wobei er insbesondere auf die Stopptafel bei der Ausfahrt der B137 geachtet habe. Der Berufungswerber sei von der Abfahrt der B137 zur Stopptafel herangefahren und habe diese relativ zügig überfahren und sei eher zügig in die Kreuzung eingefahren. Er habe ihn deshalb angehalten und ihm die Übertretung vorgeworfen, der Berufungswerber habe dies aber von Anfang an bestritten. Er habe ihm die Bezahlung eines Organmandates in Höhe von 21 Euro angeboten, was vom Berufungswerber verweigert wurde. An den vom Berufungswerber behaupteten grün/weißen Klein-LKW, welcher unmittelbar vor dem Berufungswerber an der Kreuzung gestanden sei, konnte sich der Zeuge nicht erinnern.

 

Der Berufungswerber führte weiters aus, dass er von einem Polizisten mit Sonnenbrille angehalten worden sei, wozu der Zeuge anführte, dass er im Dienst niemals eine Sonnenbrille trage. Es sei möglich, dass sein Kollege eine solche verwendet hätte, allerdings habe die Anhaltung und die weitere Amtshandlung mit Sicherheit er selbst und nicht sein Kollege durchgeführt. Der Zeuge führte auch aus, dass er an jener Stelle öfters Verkehrskontrollen durchführt und es immer wieder auch dann, wenn der Funkwagen deutlich sichtbar abgestellt ist, trotzdem zum Überfahren der Stopptafel kommt.

 

Zu diesen einander widersprechenden Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Vom Standort des Polizeibeamten ist die Stopptafel gut einsehbar und es kann auch der an diese Kreuzung heranfahrende Verkehr deutlich beobachtet werden. Auch für die die Abfahrt benutzenden Fahrzeuglenker ist der Standort der Polizeibeamten einsehbar. Auch während des Lokalaugenscheines, an dem der Zeuge in Uniform teilgenommen hat, ist dem zuständigen Mitglied des UVS zumindest eine Situation aufgefallen, in welcher ein Fahrzeuglenker die Stopptafel relativ zügig überfahren hat. Damit ist die Annahme des Berufungswerbers widerlegt, dass kein "vernünftiger Mensch" diese Stopptafel überfahren würde, wenn die Polizei in unmittelbarer Nähe Verkehrsüberwachungen durchführt. Auch wenn der Berufungswerber den Polizeibeamten bereits während der Annäherung an die Kreuzung gesehen hat, ist keinesfalls ausgeschlossen, dass er aus Unachtsamkeit, Gedankenlosigkeit oder einem anderen Grund die Stopptafel dennoch missachtet hat. Richtig ist sein Vorbringen dahingehend, dass es dabei zu keiner Verkehrsgefährdung gekommen ist. Eine Vorrangverletzung wird ihm von der Erstinstanz bzw. vom Polizisten auch nicht vorgeworfen.

 

Der Zeuge hatte von seinem Standort uneingeschränkte Sicht auf die Kreuzung und damit die Möglichkeit, den Verkehr gut zu beobachten. Es muss ihm auch zugemutet werden, verlässlich einzuschätzen, ob ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug an der Stopptafel ganz (bzw. zumindest annähernd – was er nach seinen Angaben toleriert) zum Stillstand bringt oder eher zügig in die Kreuzung einfährt. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge, welcher seine Angaben unter Wahrheitspflicht macht, den ihm gänzlich unbekannten Berufungswerber wahrheitswidrig belasten sollte.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, der Polizeibeamte habe ihm eine Organstrafverfügung in der Höhe von 17 Euro angeboten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist allgemein bekannt, dass die Geldstrafe für derartige Übertretungen im Wege der Organstrafverfügung 21 Euro beträgt und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Polizeibeamte in diesem Fall einen niedrigeren und völlig unüblichen Betrag verlangt haben sollte. Auch daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber offensichtlich nur eine ungenaue Erinnerung an den Vorfall hat bzw. diesen subjektiv anders wahrgenommen hat, als er sich tatsächlich abgespielt hat. Es besteht daher insgesamt kein Grund, an den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, welcher bei der Verhandlung auch einen besonnenen und ruhigen Eindruck machte, zu zweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber eben sein Fahrzeug nicht an einer Stelle, von welcher er gute Übersicht in die Kreuzung hat, angehalten hat, sondern entsprechend den Angaben des Zeugen eher zügig in die Kreuzung eingefahren ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Vorrangzeichen "Halt" gem. § 52 Z24 StVO 1960 ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist diese nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

5.2. Nach der oben angeführten Beweiswürdigung hat der Berufungswerber sein Fahrzeug eben nicht an einer Stelle angehalten, von welcher gute Übersicht besteht, sondern ist ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die Spruchkorrektur hinsichtlich des Tatortes war erforderlich, um die Verwaltungsübertretung möglichst konkret zu umschreiben. Sie war auch zulässig, weil dem Berufungswerber in der Strafverfügung vom 21.8.2006 der Tatort ausreichend genau vorgehalten wurde.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 726 Euro. Die Erstinstanz hat daher den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu 5 % ausgenutzt. Sie hat auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt und zutreffend keine Erschwerungsgründe herangezogen. Die erstinstanzliche Strafbemessung ist daher nicht zu beanstanden, wobei die verhängte Geldstrafe trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen 1.200 Euro, Sorgepflichten für die geschiedene Gattin und 1 Kind und ca. 100.000 Euro Schulden) angemessen ist. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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