Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161783/6/Sch/Bb/Hu

Linz, 10.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 10.11.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31.10.2006, Zl. VerkR96-20126-2006, wegen einer Übertretung der  Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20.3.2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                       Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 18 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

           

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31.10.2006, Zl. VerkR96-20126-2006, wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, am 12.6.2006 um 05.47 Uhr das Kfz, Kennzeichen … auf der Landesstraße L 1372 bei km 7.100, Gemeindegebiet von Schiedlberg, in Richtung Neuhofen gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten zu haben. Er habe dadurch einen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde unter Druck und Zwang entgegen seinen Willen zur Lenker- und somit Tätereigenschaft gelangt sei. Die über ihn im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe stelle eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 7 Abs.1 BV-G, Art. 2 StGG, Verstoß gegen das Rechtsstaats- und demokratische Prinzip, nach Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 Abs.1 und Abs.2 EMRK, Art. 8 Abs.1 EMRK, Art. 13 und Art. 14 EMRK, Art. 17 EMRK und Art. 9 Abs.1 B-VG sowie Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK dar.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.3.2007, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat. Der Bw selbst hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auch ein Vertreter der Erstinstanz hat entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge der Berufungsverhandlung hielt der Rechtsvertreter des Bw in Ergänzung zu den schriftlichen Anbringen ua. fest, dass die gegenständliche Bestrafung auch einen Verstoß gegen Art. 18 EMRK darstelle. Die Schätzung der Einkommens- und Familienverhältnisse durch die Erstinstanz wurde akzeptiert.

 

5. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

5.1. Am 12.6.2006 um 05.47 Uhr wurde mittels Radarmessung festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des Pkw, Kennzeichen … in Schiedlberg, auf der  L 1372 bei km 7.100 in Fahrtrichtung Neuhofen eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO begangen wurde. Laut Anzeige wurde die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 26 km/h überschritten. Der Bw ist Zulassungsbesitzer des angezeigten Kfz.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Tatortbehörde erließ am 13.7.2006 eine Strafverfügung, mit welcher dem Bw die gegenständliche Geschwindigkeits­überschreitung vorgeworfen wurde. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Bw fristgerecht Einspruch und beantragte Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.

Nach Einholung des Radarfotos wurde dem Rechtsvertreter des Bw im Wege des Stadtamtes Mattighofen Akteneinsicht und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. In seiner Äußerung vom 27.9.2006 hielt der Bw fest, dass sich der Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung offenkundig gegen ihn als Zulassungsbesitzer richte, die herangezogene Norm wende sich aber an den Lenker.

Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, wurde der Bw mit Schreiben der Bezirkhauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16.10.2006, Zl. VerkR96-20126-2006/LE/AR, als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kennzeichen … gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 12.6.2006 um 05.47 Uhr in Schiedlberg, auf der L 1372 beim km 7.100 in Fahrtrichtung Neuhofen gelenkt bzw. verwendet hat. Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Falls er die Auskunft nicht erteilen könne, habe er eine Person zu benennen, die die Auskunftspflicht trifft.

Im Schriftsatz vom 20.10.2006 gab der Bw bekannt, selbst der Lenker des in Rede stehenden Kfz gewesen zu sein. Des weiteren erachtete er sich in einer Reihe von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. 

Am 31.10.2006 erließ die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

6. Der UVS hat darüber in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

6.1. § 20 Abs.2 StVO lautet:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

6.2. Der Bw hat den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf (Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO) in keinster Weise bestritten und auf die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG hin zugestanden, das Kfz mit dem Kennzeichen … zum Vorfallszeitpunkt am Tatort selbst gelenkt zu haben. In Anbetracht dieser Umstände wird die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen. Umstände, welche Zweifel an seinem Verschulden begründen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.        

 

Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken des Bw wird festgehalten, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich in § 103 Abs.2 KFG vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG).

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Wie sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 103 Abs.2 KFG unmissverständlich ergibt, bezieht sich das behördliche Auskunftsverlangen, welches der Zulassungsbesitzer bei sonstiger Strafbarkeit zu beantworten hat, ausschließlich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in bisher ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit - ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen - eines Kfz-Lenkers liegt (VwGH 29.9.1993, 93/02/0191).

 

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Lenkeranfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems war gegen den Bw zwar ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Geschwindigkeits­überschreitung anhängig, allerdings war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, ob der Bw selbst überhaupt der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der angezeigten Geschwindigkeitsüberschreitung war.  

 

Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG diente dazu, den Fahrzeuglenker festzustellen bzw. hatte nur den Zweck, einen Verdächtigen zu ermitteln. Die Lenkererhebung bezieht sich auf eine bloße Tatsache, nämlich darauf, wer das Kfz mit dem Kennzeichen … am 12.6.2006 um 05.47 Uhr gelenkt hat. Der Bw war damit lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, was für ihn nicht belastend war.

Er konnte zwar aufgrund der ihm bekannten Strafverfügung davon ausgehen, dass gegen den Fahrzeuglenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Geschwindigkeitsüberschreitung durchgeführt werden wird. Das bedeutet aber noch nicht, dass sich der Bw durch die erteilte Auskunft diesbezüglich selbst belastet hat. Er war keinesfalls verhalten, ein "Geständnis" bzw. "Einbekenntnis" hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung abzugeben. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass durch die Beantwortung der Anfrage dahingehend, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt das in Rede stehende Kfz gelenkt hat, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ohne weiteres bewiesen ist und den Bw nicht gehindert hätte, im Verwaltungsstrafverfahren den der Lenkeranfrage zugrunde liegenden Tatvorwurf zu bestreiten. Er hätte im weiteren Verfahren die Möglichkeit gehabt, sich in jeder Hinsicht zu verteidigen, den angezeigten Sachverhalt zu bekämpfen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung oder auch der Strafbemessung allenfalls mögliche Fehler geltend zu machen. Dies hat er jedoch nicht getan - er hat den Tatvorwurf nicht bestritten.

 

Nach gegebener Sachlage (Geschwindigkeitsmessung mit technischen Hilfsmitteln – "Radarmessung") sind Zweifel an der Übertretung auch nicht hervorgekommen.

 

Die gegenständliche Lenkeranfrage war nicht mit dem Vorwurf der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verbunden.  Wäre dies der Fall, so wäre die Anfrage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies unzulässig bzw. deren Nichtbeantwortung straffrei (VwGH 15.9.1999, 99/03/0090).

 

Durch die Mitteilung an die belangte Behörde, selbst Lenker des angefragten Kfz gewesen zu sein, ist - im Stadium der Lenkererhebung - keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" erfolgt, weshalb nach Auffassung der Berufungsinstanz auch keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK, StGG und des B-VG gegeben erscheinen.

 

Die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK.

Einen Widerspruch zur EMRK und Art. 90 Abs.2 B-VG haben sowohl der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.1988, G72/88, als auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.5.2000, 2000/02/0115, zumindest aus innerstaatlicher Sicht nicht erblickt.

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen im Ergebnis aus, dass § 103 Abs.2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs.2 B-VG bzw. des Art. 6 EMRK bedeutet.

 

Weiters wird auf die – dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG nachgebildete – Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen.

Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines Kfz (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten.

Es sind dies das Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 MRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Art. 8 MRK (siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von Gerhard Muzak - Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243 f insbesondere FN 1103 bis 1106 mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen).

 

Letztlich ist festzuhalten, dass es nicht Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG gestützten behördlichen Auskunftsverlangens ist, dass zu dem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kfz eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlung begangen wurde und im Übrigen die Behörde eine solche Auskunft auch dann verlangen kann, wenn eine Bestrafung wegen des Anlassdeliktes etwa aus dem Grunde der eingetretenen Verjährung nicht mehr erfolgen kann. Weiters könnte die Behörde die ihr im § 103 Abs.2 KFG eingeräumte Befugnis dazu benützen, einen Zeugen zu suchen, wenn lediglich feststeht, dass der unbekannte Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein allfälliges Strafverfahren relevante Beobachtungen gemacht haben könnte.

 

Schließlich handelt es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG um ein unentbehrliches Instrument zur Kontrolle und Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs bzw. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zahlreiche Vorschriften der StVO und des KFG letztendlich dem Schutz von Rechtsgütern bzw. Rechten dienen, welche durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bzw. durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert sind.

 

Der UVS sieht sich im vorliegenden konkreten Falle nicht veranlasst, die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage in Frage zu stellen, weshalb die vom Bw erteilte Lenkerauskunft ohne Bedenken dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden konnte. Die Rechtsansicht des Bw wird von der Berufungsinstanz nicht geteilt. Der Berufung war deshalb keine Folge zu geben und der Schuldspruch zu bestätigen.

 

6.3. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber hat die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 26 km/h überschritten.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich etwa 12 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Der Bw war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Bei Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz geschätzten Vermögensverhältnisse, welche vom Bw akzeptiert wurden - monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten - erscheint die verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen, weshalb die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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