Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280900/19/Wim/Be

Linz, 29.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn H D, vertreten durch Dr. L, Dr. B, Dr. S, Rechtsanwalts-OEG, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 24.2.2006, Ge96-18-2-2005, wegen Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 27.2 und 13.3.2007 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

 

Der zweite Satz des Spruches wird gestrichen.

Anstelle der ausgesprochenen Strafen wird gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

Sowohl für das Erstverfahren als auch für das Berufungsverfahren entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24, 64 Abs.2 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, einerseits weil er als Bauherr keinen Planungskoordinator bestellt habe mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, andererseits weil er als Bauherr nicht dafür gesorgt habe, dass in der Vorbereitungsphase eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt werden mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden gemäß § 10 Abs.1 Z.1 Bauarbeiten­koordinations­gesetz - BauKG bestraft.

 

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestellung des Baustellenkoordinators gemäß § 3 BauKG schriftlich zu erfolgen habe und sie nur wirksam sei, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt habe. Eine solche sei aber nicht erfolgt.

Weiters sei auch keine gemäß § 8 BauKG notwendige Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk in der Vorbereitungsphase vom Bauherrn erstellt worden bzw. habe er nicht für deren Erstellung gesorgt.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffe, da der Baukoordinator F S angegeben habe, dass er für die Bestellung eines Planungskoordinators sorgen werde und Herr P Z zur Kenntnis genommen habe, das er zum Planungskoordinator bestellt werde.

Der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass ein Planungskoordinator auch wirksam bestellt worden sei, da ein solcher in der Vorankündigung gemäß BauKG genannt worden sei. Da ihm als Bauherrn die Vorschriften des BauKG nicht vertraut waren, sowie aus den obigen Gründen liege kein bzw. wenn überhaupt ein sehr geringes Verschulden des Berufungswerbers vor, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre, da neben der Geringfügigkeit der Schuld auch keinerlei nachteilige Folgen aus der vorgeworfenen Übertretung entstanden seien.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu schuldangemessen die Mindeststrafe über den Beschuldigten zu verhängen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Strafakt sowie Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen bei welchen als Zeugen Herr P Z, Herr AI DI A G und Herr F S einvernommen worden sind.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist in seinem Hauptberuf Hotelier und nebenbei Vorstand der P AG. Diese hat im Frühjahr 2005 eine Golfanlage bestehend aus Golfplatz und dem dazu gehörigen Clubhaus errichtet. Mit den Bauarbeiten für das Clubhaus, welches auch Funktionen für den angrenzenden Badesee der Gemeinde E (zB. Kassenraum udgl.) erfüllt, wurde die Firma S GmbH für die Hochbauarbeiten und den damit verbundenen Baumeisterarbeiten betraut. Dieser Auftrag umfasste nicht ausdrücklich die Planungs- oder Projektskoordination des Bauvorhabens.

 

Das Clubhaus besteht aus einem Kellergeschoß sowie einem kreisartigen Aufbau, vorwiegend in Glasbauweise und hat einen Durchmesser von ca. 20 Metern.

 

Herr P Z, dazumals beschäftigt bei der Firma W in S, welche auf Gastronomieeinrichtungen spezialisiert ist, hat zumindest faktisch Aufgaben der Planungskoordination wahrgenommen indem er Ansprechpartner für die am Bau befindlichen Professionisten war und auch an vorbereitenden Baubesprechungen udgl. neben oder anstatt des Berufungswerbers teilgenommen hat.

 

Nachdem durch AI DI G der Berufungswerber auf die Notwendigkeit einer Vorankündigung gem. § 6 BauKG aufmerksam gemacht wurde, hat auf sein Ersuchen hin Herr F S die Baustellenkoordination übernommen und in der von ihm erstellten Vorankündigung Herrn P Z als Planungskoordinator angeführt, nach dem dieser ihm mündlich am Telefon mitgeteilt hatte, dass er dagegen keine Einwände habe.

Der Berufungswerber war in diese Vorgänge nicht direkt involviert.

 

Auf der Baustelle fielen verschiedenste Professionistenarbeiten an, neben den üblichen Baumeister- und Baunebengewerbearbeiten auch Glaserarbeiten sowie neben den regulären Installateurarbeiten wurde auch ein spezielles Lüftungssystem errichtet.

 

Die Bauarbeiten für das Bauvorhaben Clubhaus haben insgesamt ca. ein halbes Jahr gedauert. Es waren gleichzeitig Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber auf der Baustelle tätig. Am 26.4.2005 erfolgte durch den AI DI G eine Baustellenkontrolle, bei welcher Bauarbeiten von den Arbeitnehmern der Firma S GmbH, P GmbH und A GmbH durchgeführt wurden.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie auch aus den Aussagen der einvernommen Zeugen und wurde im Rahmen der gemachten Feststellungen auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Vom Zeugen S wurde glaubwürdig dargelegt, dass er wenn auch über Ersuchen des Berufungswerbers die Baustellenkoordination übernommen hat und auch die gegenständliche Vorankündigung verfasst hat. Auch vom Zeugen Z wurde bestätigt, dass er von Herrn S telefonisch befragt wurde, ob er in dem Formular für die Vorankündigung als Planungskoordinator aufscheinen darf und er dagegen keine Einwände hatte, wobei von ihm der Eintragung keine besondere Bedeutung zugemessen wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 BauKG hat der Bauherr, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrer Arbeitgeber tätig werden, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

Gemäß Abs.6 dieser Bestimmung hat die Bestellung schriftlich zu erfolgen und ist nur dann wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Z.4 BauKG hat der Planungskoordinator unter anderem eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammen zu stellen. Gemäß § 8 Abs.1 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

4.2. Auch der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich der Auffassung der Erstbehörde an, dass für die gegenständliche Baustelle kein Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase bestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem gesamten erstbehördlichen Ermittlungsverfahren sowie auch aus den Aussagen des Zeugen Z im Berufungsverfahren, dass dieser keinesfalls ausdrücklich einer solchen Bestellung zugestimmt hat, geschweige denn ist eine solche Bestellung schriftlich erfolgt. Darin kann noch keine Zustimmung zur tatsächlichen Übernahme der Funktion des Planungskoordinators mit allen damit verbundenen Pflichten gesehen werden.

 

Im Gegenzug dazu hat der Berufungswerber, der in seinem Hauptberuf Hotelier ist, offensichtlich darauf vertraut, dass von der Baufirma, respektive von Herren F S, die dafür notwendigen Schritte gesetzt werden. Als nicht Fachmann aus der Baubranche ist ihm das Nichtauffallen der nicht ordnungsgemäßen Bestellung des Planungskoordinators nicht gröblich anzulasten, zumal ja Herr Z sogar der Nennung als Planungskoordinator zugestimmt hat und laufend koordinierende Tätigkeiten ausgeübt hat.

 

Auch der Umstand, dass selbst das Arbeitsinspektorat nach Angaben des Zeugen DI G zunächst eine Strafanzeige gegen den vermeintlichen Planungskoordinator gestellt hat, nachdem mit diesem auch telefoniert wurde, spricht dafür, dass wenn selbst für eine fachkundige Stelle dies offensichtlich nicht klar war, wer hier Planungskoordinator ist, dies um so mehr auch dem Berufungswerber als Laien auf diesem Gebiet entlastend zu Gute kommen muss.

 

Da die Erstellung der Unterlage in der Vorbereitungsphase eigentlich auch Aufgabe des Planungskoordinators ist, gelten die selben schuldentlastenden Faktoren auch für diesen Tatvorwurf, zumal ja Herr Z offensichtlich während der Vorbereitungsphase und auch noch während der Bauphase zumindest faktisch Koordinierungsaufgaben wahrgenommen hat.

 

Da der Berufungswerber offensichtlich nach den Angaben des AI DI G auch selbst ein größeres Bauvorhaben bei seiner Hotelanlage hinter sich gebracht hat, ohne dass es hier derartige Beanstandungen gegeben hat, und hier diese Koordinationsaufgaben offenbar auch von Irgendjemanden wahrgenommen worden sein mussten, er dies aber auch in diesem Fall nicht selbst getan hat, spricht dies zusätzlich für sein geringes Verschulden, wenn er sich auch bei dieser vergleichsweise kleinen Baustelle, die kaum über den Umfang eines größeren Mehrfamilienhauses hinausgeht, darauf verlassen hat, dass diese Aufgaben von den Beteiligten S bzw. Z erledigt werden.

 

4.3. Da jedoch die Übertretungen als solche objektiv begangen wurden und der Berufungswerber nicht von jeglichem Verschulden dafür freizusprechen ist, war aufgrund des anzunehmenden geringen Verschuldens sowie der Tatsache, dass aus der Übertretung keine bedeutenden Folgen, insbesondere bezogen auf den eigentlichen Zweck des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, nämlich für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, entstanden sind, hier eine Ermahnung auszusprechen, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der zweite Satz des Spruches wurde gestrichen, da er für das Tatbild nicht relevant war und überdies offenkundig ein unrichtiges Datum für Arbeiten der Kontrolle angab, was bei Annahme der Maßgeblichkeit sogar zu einer Nichtvorwerfbarkeit der Verstöße führen müsste.

 

4.4. Da mit dem Ausspruch der Ermahnung keine Geldstrafe festgelegt wurde entfallen sowohl für das Erstverfahren und, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde, auch für das Berufungsverfahren sämtliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß §§ 64 Abs.2 und 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

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