Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521585/2/Kof/Be

Linz, 12.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Y, geb. X, F, V gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.3.2007, VerkR21-1119-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

   

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

   

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. §7 Abs.3 Z.13  FSG,

      BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

§ 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1, 25 Abs.3,             7 Abs.3 Z.13  und  29 Abs.3 FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F für die Dauer von             drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – entzogen   und

-          verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft  Gmunden  abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.4.2007 eingebracht.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 20.1.2006, VerkR21-1119-2004                       die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F                      gemäß  §§ 5 Abs.5  und  24 Abs.1 Z.2 FSG  durch  die  Auflage:

"Harnproben zur Laboruntersuchung auf THC und Amphetamine sind in der                14., 27., 40. und 52. Kalenderwoche (KW) 2006 in der Sanitätsabteilung der belangten  Behörde  abzugeben"   eingeschränkt.

 

Dieser  Bescheid  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung von der Behörde bescheidmäßig aufgefordert, Befunde beizubringen, so hat der Aufgeforderte die Kosten dafür            selbst zu tragen.   Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Vorschrift    allenfalls  eine  unzumutbare  finanzielle  Belastung  darstellt;

VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß §§ 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. § 7 Abs.3 Z.13 FSG                   ist die Lenkberechtigung für die Dauer von (mindestens) drei Monaten zu entziehen, wenn  jemand  vorgeschriebene  Auflagen  wiederholt  nicht  eingehalten  hat.

 

Für die Erlassung eines Entziehungsbescheides nach §§ 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1      und 25 Abs.3 iVm. § 7 Abs.3 Z.13 FSG ist erforderlich, dass der Besitzer                       einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung –                 im  gegenständlichen  Fall:  Vorlage  von  Harnproben  –  keine  Folge  geleistet  hat.

 

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist daher lediglich zu prüfen, ob der Besitzer einer Lenkberechtigung

-          mit rechtskräftigem Bescheid verpflichtet wurde,

      Harnproben zu näher bezeichneten Terminen abzugeben und

-          diese Aufforderung befolgt hat oder nicht;

vgl. VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0015 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Der Bw hat die von ihm verlangten Harnproben nur in der 40. KW 2006, nicht                     jedoch in der 14. KW 2006, in der 27. KW 2006 und in der 52. KW 2006 abgegeben.

 

Gegenteiliges  behauptet  der  Bw  selbst  nicht.

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung               für  die  (gesetzliche Mindest-) Dauer  von  drei  Monaten  entzogen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage  (§ 29 Abs.3 FSG)  begründet.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

:

Beschlagwortung:

§ 7 Abs.3 Z13 FSG – Nichtbefolgung von Auflagen – Entziehung der Lenkberechtigung;

 

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