Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400875/4/SR/Ga

Linz, 16.04.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des B A, geb., türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Mag. M D und Dr. M K, Rechtsanwälte in I, Sstraße, wegen weiterer Anhaltung in Schubhaft (ab dem 4. April 2007) im Polizeianhaltezentrum (PAZ) der Bundespolizeidirektion Linz durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 4. April 2007 für rechtswidrig erklärt wird.

II.                  Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) hat dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in der Höhe von 673,80 Euro (darin enthalten 13 Euro Eingabegebühr) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 5. Dezember 2006 mit einem gültigen Visum, ausgestellt von der Schweizer Vertretung in Istanbul, in die Schweiz eingereist. Am 9. Dezember 2006 reiste der Bf schlepperunterstützt mit einem Pkw illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Die Schleppung wurde vom Vater des Bf organisiert und bezahlt.

 

Mit Fax vom 1. März 2007 übermittelte der Rechtsvertreter des Bf dem Bundesasylamt EAST-West (im Folgenden: BAA-EAST-West) einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

 

Am 2. März 2007 brachte der Bf beim BAA-EAST-West persönlich den Asylantrag ein. Gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau wies sich der Bf lediglich mit seinem türkischen Personalausweis aus. Bei der durchgeführten Personenkontrolle wurde der mit einem schweizer Touristenvisum versehene türkische Reisepass des Bf vorgefunden.

 

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau fand am 6. März 2007 statt. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Bf an, dass er die Türkei "wegen Problemen" verlassen, seine Familie schon lange nicht mehr gesehen habe, in der Türkei alleine lebe und sich nicht mehr auf sein Studium konzentrieren könne. 

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. März 2007,     Zl. Sich40-1417-2007, wurde über den Bf die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 80 Abs. 5 FPG iVm § 57 AVG verhängt und dieser in der Folge in das PAZ Linz eingeliefert. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde sowohl dem Bf als auch seinen Rechtsvertretern zugestellt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und des bisher vom Bf im Bundesgebiet gezeigten Verhaltens zu befürchten sei, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 sowie zur Sicherung der Abschiebung unbedingt erforderlich. Der Bf halte sich unberechtigt im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, da er keinen Aufenthaltstitel für Österreich besitze und völlig mittellos sei.

 

Die Verhaltensweise bei der Einbringung des Asylantrages zeige auf, dass der Bf nicht gewillt sei, freiwillig in die Schweiz zurückzukehren. So habe er die Feststellung der Fluchtroute dadurch zu erschweren versucht, indem er bei der Einbringung des Asylantrages lediglich seinen türkischen Personalausweis vorgewiesen habe. Der mit dem schweizer Touristensichtvermerk versehene türkische Reisepass, der Rückschluss auf seinen "Fluchtweg" zuließ, sei erst im Zuge der Personenkontrolle vorgefunden worden. Weder bei der Stellung des rechtsfreundlich übermittelten Asylantrages noch bei der persönlichen Einbringung des Asylantrages seien familiäre oder soziale Bezugspunkte zu Österreich vorgebracht worden.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass der Bf sich durch Abtauchen in die Illegalität dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen könnte, weshalb nach genauester Abwägung eine Ermessensentscheidung dahin gerechtfertigt sei, einen konkreten Sicherungsbedarf zu bejahen und folgerichtig die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

 

1.3. Mit E-Mail vom 6. März 2007 wurde die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg unter Bezugnahme auf das österreichisch-schweizerische Schubabkommen ersucht, bei den schweizer Behörden die Rückübernahme des Bf zu erwirken.

 

1.4. Mit Fax vom 8. März 2007, Zl. II-4254-262/07, teilte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit, dass die "Kapo St. Gallen" der Rückübernahme des Bf  zugestimmt habe. Als Rücküberstellungstermin sei der 12. März 2007, 14.00 Uhr und als Überstellungsort der Grenzübergang Lustenau/Wiesenrain vereinbart worden.

 

1.5. Aufgrund der fehlenden Durchsetzbarkeit der im anhängigen Asylverfahren zu erlassenden Ausweisung wurde über die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg um vorläufige Aussetzung der mit der Schweiz vereinbarten Rückübernahme ersucht.

 

1.6. Mit Fax vom 13. März 2007, AZ 07 02.258 teilte das BAA-EAST-West der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag des Bf zurückzuweisen, da sie davon ausgehe, dass Drittstaatsicherheit in der Schweiz gegeben sei. Weiters gelte gemäß § 27 Abs. 1 AsylG das Ausweisungsverfahren mit 12. März 2007 als ex lege eingeleitet.

 

1.7. Mit Fax  vom 23. März 2007 teilte das BAA-EAST-West der belangten Behörde mit, dass gegen den durchsetzbaren Bescheid des Bundesasylamtes am 22. März 2007 Berufung erhoben worden sei.

 

1.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. März 2007,       GZ: 310.785-1/2E-II/06/07, eingelangt bei der belangten Behörde am 4. April 2007, wurde der Berufung des Bf gegen den Bescheid des BAA-EAST-West vom 14. März 2007, Zl. 07 02.258-EAST-West, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.   

 

1.9. Mit Schriftsatz vom 13. April 2007 erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und stellte den Antrag, dass "insbesondere die Anhaltung des BF in der Schubhaft ab Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.3.2007, 310.785 am 4.4.2007 bis laufend für rechtswidrig" zu erklären. Weiters wurde der verzeichnete Aufwandersatz begehrt.

 

Begründend führte der Bf aus, dass das Unterbleiben der Ausweisung feststehe und er während des Asylverfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt sei.

 

Nach Wiedergabe einzelner Bestimmungen des FPG 2005 und des FrG 1997 bringt der Bf vor, dass die belangte Behörde die rechtliche Lage verkenne und von einem Haftgrund "Sicherung des Asylverfahrens" ausgehe. In diesem Zusammenhang verweist der Bf auf ein einschlägiges Erkenntnis des UVS Burgenland. Im Anschluss daran kommt der Bf zum Ergebnis, dass aufgrund der Zulassung zum Asylverfahren die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 5 FPG rechtswidrig sei.

 

Im Hinblick auf die ihm zustehende Grundversorgung und der in Österreich aufhältigen Verwandten hätte die belangte Behörde von der Anhaltung in Schubhaft Abstand nehmen können und zumindest das gelindere Mittel in Erwägung zu ziehen gehabt. Da er in Österreich ein in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallendes Familienleben führe, er an einer depressiven Erkrankung leide und auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen sei, hätte er nicht in Schubhaft genommen werden dürfen. 

 

2. Mit Schreiben vom 13. April 2007 hat die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt per E-Mail übermittelt und eine ausführliche Gegenschrift erstattet.

 

Einleitend bezieht sich die belangte Behörde auf die Bescheidbegründung und fasst den aus ihrer Sicht relevanten Sachverhalt zusammen.

 

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne die Asylbehörde erster Instanz auch im materiellen Verfahren wieder zu der Ansicht kommen, dass der Asylantrag unzulässig wäre. Eine diesbezüglich Anfrage beim Bundesasylamt habe ergeben, dass voraussichtlich ein neuer Bescheid gemäß § 4 AsylG 2005 erlassen werde. Folgerichtig sei die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Grundlage zur weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft auch nach der Behebung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides nicht weggefallen sei. In einem spezifisch ähnlich gelagertem Fall habe der UVS Oberösterreich im Erkenntnis vom 10. Juli 2006, VwSen-400816/5/Ste/BP/Se keine Rechtswidrigkeit in der Aufrechterhaltung der Schubhaft erblickt.

 

Gelindere Mittel hätten nicht zu Anwendung gelangen können, da nach genauester Abwägung der besonderen Umstände (u.a. Verhalten des Bf bei der Asylantragsstellung) ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf bejaht werden musste. Die angesprochenen psychischen und physischen Probleme wären einer Untersuchung unterzogen worden und der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. A A, habe keine psychische Auffälligkeit feststellen können.

 

Nach Ansicht der belangten Behörde sei weder die Grundlage noch das Ziel für die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft weggefallen. Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt, der in Form eines E-Mails übermittelt worden ist,  festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3. gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. § 83 Abs. 4 FPG).

 

Der Bf wurde in Oberösterreich festgenommen und wird derzeit im PAZ Linz für die belangte Behörde in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 4. April 2007 ist zulässig.    

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

4.3. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war der Bf Asylwerber. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

 

Die belangte Behörde hat sich bei der Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gestützt. Wie dem eindeutigen Beschwerdeantrag zu entnehmen ist, wird die Anordnung der Schubhaft und die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum
4. April 2007 nicht als rechtswidrig erachtet.

 

4.4. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Wie unbestritten feststeht, hat die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG angeordnet und entsprechend dieser Bestimmung verhängt. Mit der Zustellung des Bescheides des UBAS vom 4. April 2004, mit der der Berufung stattgegeben und der angefochtene "Zurückweisungsbescheid" aufgehoben worden ist, lag auch keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung mehr vor.

 

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Auch der Blick in die Regierungsvorlage zu § 41 Abs. 3 AsylG 2005 lässt – wenn auch die Erläuterungen eine gewisse Unschärfe aufweisen (.... das Verfahren [ ist ] zuzulassen) – keinen Zweifel daran, dass im Falle einer "stattgebenden" Entscheidung durch den UBAS von einer "ex lege" Zulassung zum Asylverfahren auszugehen ist. Wie der Oö. Verwaltungssenat bereits mehrfach entschieden hat, führt die Zulassung zum Asylverfahren nicht generell dazu, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft zu deren Rechtwidrigkeit führt (siehe beispielsweise VwSen-400823/6/SR vom 7. Juli 2006 und VwSen-400824/5/WEI vom 11. Juli 2006). Bei der vorliegenden Fallkonstellation bedeutet dies jedoch im Hinblick auf § 80 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz FPG, dass mit der gegenständlichen Erledigung jedenfalls keine "zurück- oder abweisende" Entscheidung des UBAS erfolgt ist und die Schubhaft daher nicht weiter aufrecht erhalten werden darf (vgl. auch VwSen-400837/5/SR/CR/Ps vom 18. August 2006).

 

 5. Im Ergebnis war daher der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und die Anhaltung des Bf in Schubhaft ab dem 4. April 2007 für rechtswidrig zu erklären.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 hat die belangte Behörde nach der gegenständlichen Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats die Schubhaft formlos durch Freilassung aufzuheben.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und 3 AVG iVm. § 1 Z 1 der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro (Gebühren: 13,00 Euro; Schriftsatzaufwand: 660,80 Euro) zuzusprechen.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 38,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 19.06.2008, Zl.: 2007/21/0199-10

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