Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240605/2/BP/Wb/Se

Linz, 16.04.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des F L, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 19. März 2007, AZ. SanRB-066-2006, wegen einer Übertretung des LMSVG zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Ver­waltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 19. März 2007, AZ. SanRB-066-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er es zu verantworten habe, dass am 2. Oktober 2006 in dessen Gastgewerbebetrieb in E, Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien, obwohl die Betriebsstätte, in der er mit Lebensmitteln umgegangen sei, nicht stets sauber und instand gehalten worden sei.

a) Obwohl sich viele Fliegen in der Küche befunden hätten, sei der Trankkübel nicht abgedeckt gewesen.

b) Die Sockelleiste sei an mehreren Stellen brüchig und löchrig gewesen.

c) Der Plafond sei abgeblättert.

d) In der Kühllade, in der Obst, Gulaschsuppe und Kaspressknödel gelagert worden seien, habe sich ein desolates, schmutziges Thermometer befunden.

e) In der fensterseitigen Kühllade mit dem rohen Fleisch habe ein Thermometer gefehlt.

f) Schimmeliges Obst sei in der gleichen Kühllade, wie die nicht abgedeckte Gulaschsuppe und die Kaspressknödel gelagert worden, wodurch die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden habe.

g) Im Kühlraum des Lagerraumes seien verschiedene Lebensmittel – Warengruppen durcheinander eingeräumt gewesen (zB ein Karton Paprika über dem nicht abgedeckten Gulasch), wodurch die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden habe.

h) In der fensterseitigen Kühllade sei das rohe Fleisch mit +8,5C° zu warm gelagert worden.

i) Die Grundsätze nach HACCP seien nicht zur Gänze umgesetzt worden.

j) In den Spalten zwischen dem großen Kunststoffschneidebrett für die Verarbeitung des rohen Fleisches und der Küchenanrichte haben sich viele Lebensmittelreste befunden.

k) Als Antirutschunterlage für das Gemüsebrett habe ein schmutziger Lappen gedient.

l) Der Griff des Lagerkühlraumes und die beiden Lichtschalter neben dem Kühlhaus seien schmutzig gewesen.

m) Der Boden sei an den Ecken und an den Rändern schmutzig gewesen.

n) Der Ofen sei fettig und schmutzig gewesen.

o) Von der Köchin sei keine Dokumentation der Hygieneschulung vorhanden gewesen.

p) Die Köchin habe keine Kopfbedeckung getragen.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) iVm Art. 4 Abs. 2 und Anhang II (zu a-h und j-p) sowie Art. 5 Abs. 2e, f, g und Abs. 4a, b (zu i) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene angeführt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. Oktober 2006, SanRB96-066-2006, über den Bw wegen Übertretung nach § 4 iVm § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro – im nicht Einbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden – verhängt worden sei.

 

Dagegen habe der Bw innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und folgende Gründe angegeben:

a) Auf dem Trankkübel habe sich sehr wohl ein Deckel befunden. Durch die Witterungsverhältnisse sei das Fliegenproblem in diesem Jahr drastisch aufgetreten. Es seien überall Fliegenschutzgitter vorhanden – ebenso sei massiv im angrenzenden Stall als auch im Lokal Spritzmittel eingesetzt worden – zu 100% auszuschließen sei das Auftreten von Fliegen leider nicht  möglich gewesen.

b) Die Sockelleiste sei an 3 Stellen aufgestemmt worden. Grund sei ein Rohrbruch unterhalb der Benmarie gewesen, der habe behoben werden müssen; da die gleichen Fliesen nicht mehr zur Verfügung gestanden seien habe die gesamte Sockelleiste erneuert werden müssen – Termin November 2006. Auf diesen Umstand sei das Organ der Lebensmittelpolizei aufmerksam gemacht worden.

c) Ebenso sei das Streichen des Plafonds in Auftrag gegeben worden.

h) Während der Abtauphase und eben durchgeführten Reinigung der Kühllade sei eine Temperatur von 8,5°C keinesfalls ungewöhnlich und auch nicht die Lagertemperatur (4°). Das Fleisch sei nicht zu beanstanden gewesen.

f-n) Am Sonntag, dem 1. Oktober, einen Tag vor der Einsichtnahme durch das Lebensmittelorgan hätten die Betreiber aufgrund des schönen Wetters 350 Essen produziert. Trotz dieser enormen Anstrengung und eines 12-Stunden-Tages sei am darauffolgenden Tag die Küche fast zur Gänze geputzt und gesäubert worden. Das Lokal habe sich trotz dieses Umstandes in gutem und beanstandungslosem Zustand gezeigt, weshalb die Feststellungen der Lebensmittelpolizei als kleinliche Fehlersuche empfunden worden sei. Die Beanstandungen werden als Schikane des Lebensmittelpolizeiorganes dargestellt.

 

Zu diesen Einspruchsgründen habe das Lebensmittelkontrollorgan wie folgt Stellung genommen:

Zu a) Am Trankkübel sei kein Deckel gewesen (Foto 12). Es habe sich um einen alten Frittierkübel gehandelt. Darüber hinaus gehe es auch um die Geruchsentwicklung, nicht nur um Insekten.

Zu b) Das Problem mit den Sockelleisten finde sich entsprechend der Kartei bereits seit einer Kontrolle am 6. Oktober 2003. Schmutzige Holzklötze würden außerdem kein geeignetes Provisorium für eine Abdeckung darstellen, insbesondere weil sie eben schmutzig gewesen seien und auch nicht leicht reinigbar.

Zu c) Nicht die fehlende Farbe, sondern der abblätternde Anstrich stelle eine Gefahr für die Lebensmittelsicherheit dar. Kontrollen könnten immer nur den Ist-Zustand feststellen. Mindeststandards der Lebensmittelhygiene am Tag der Kontrolle seien nicht eingehalten worden, und das nicht zum ersten Mal.

Zu d) Es sei die Oberflächentemperatur des Fleisches gemessen worden und nicht die der Umgebungstemperatur.

Zu f-n) Die Köchin habe am 2. Oktober 2006 zu Kochen begonnen, obwohl wesentliche Teile der Küche nicht oder nicht ausreichend gereinigt gewesen seien. Wie die beigelegten Fotos beweisen würden, seien insbesondere der Ofen und der Küchenboden sehr schmutzig gewesen (vgl. Fotos 1,2,4,7). Auch Teile des Lagerraums dürften schon länger nicht mehr gesäubert worden sein (vgl. Fotos 13 und 16).

 

Unter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde weiter aus, dass im Rahmen der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle am 2. Oktober 2006 unter anderem auch Bilder von den Beanstandungen angefertigt worden seien. Diese Bilder würden in jedem einzelnen Punkt den Behauptungen des Bw widersprechen. Als Beschuldigter habe sich der Bw jedoch nicht die Mühe gemacht, in den Strafakt Einsicht zu nehmen, um sich das Beweismaterial anzusehen. Ebenso habe er es nicht der Mühe wert gefunden nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben, sodass das Strafverfahren ohne seine weitere Anhörung fortgesetzt worden sei. Alle Rechtfertigungsangaben müssten deswegen als reine Schutzbehauptungen ohne jegliche Beweiskraft angesehen werden, sodass sich die belangte Behörde der Stellungnahme des Lebensmittelkontrollorganes vom 22. November 2006 vollinhaltlich anschließen würde und die Übertretungen, wie in der Strafverfügung vom 11. Oktober 2006 ausgeführt, als gegeben ansehen. Dass zB. der Trankkübel mit einem Deckel nicht geschlossen gewesen sei und von diesem dadurch übler Geruch entweichen habe können, werde durch ein Foto bewiesen. Gerade in einem Jahr, in dem Insekten vermehrt auftreten, stelle die Nichtabdeckung eines Trankkübels einen besonders groben Verstoß gegen die Lebensmittelhygiene dar. Ebenso sei der abblätternde Anstrich an problematischen Stellen als Beweis im Bild festgehalten worden. Es sei nicht anzunehmen, dass dieser Mangel erst vor kurzer Zeit aufgetreten sei, genauso wie erwiesen sei, dass die fehlende Sockelleiste bereits bei einer Kontrolle im Jahr 2003 gefehlt habe. Ein wesentliches Element für die Genusstauglichkeit eines Lebensmittels sei seine Temperatur. Dieser Umstand treffe umso mehr bei leicht verderblichen Waren wie Fleisch zu. Fleisch, dass sich in einer Kühllade befinde und bei dem eine Oberflächentemperatur von +8,5°C gemessen werde, sei eindeutig zu warm gelagert und zwar unabhängig davon, ob die Ware selbst zu beanstanden sei oder nicht. Entgegen der Behauptung des Bw seien auch die Grundsätze des HACCP nicht zur Gänze umgesetzt worden. Alle weiteren Angaben im Einspruch seien nicht dazu geeignet den Bw nachhaltig zu entlasten und hätten aufgrund des Beweismaterials einwandfrei widerlegt werden können.

 

Die Übertretungen wurden offensichtlich im Hinblick auf § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen angenommen.

 

Bei der Strafbemessung seien die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG berücksichtigt worden. Da vom Bw die Möglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen nicht genutzt worden sei und er daher zu seinem Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht habe befragt werden können, sei von einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro sowie  Sorgepflichten für die Ehegattin und ein Kind ausgegangen worden. Milderungsgründe seien nicht vorgelegen, der Strafbetrag von Euro 200 (gemeint wohl Euro 300) sei daher angemessen.

 

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 19. März 2007 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige mit 23. März 2007 datierte (Datum des Poststempels: 23. März 2007) – Berufung.

 

Darin führt der Bw zunächst aus, dass er bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung Einspruchsgründe vorgebracht hätte, weshalb ihm deren Wiederholung im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht als notwendig erschienen sei.  

 

Weiters kritisiert er eine Divergenz zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der in der Begründung des Bescheides angeführten Feststellung der Angemessenheit dieser Strafe, wobei die dort angegebene Zahl die Geldstrafe um 100 Euro unterschreite.

 

Der Bw stellt fest, dass eine gerade in Dienst gehende Köchin keine Kopfbedeckung tragen müsse, dass sie allerdings über die HACCP-Vorschriften umfassend aufgeklärt worden sei.

 

Der Bw räumt ein, dass der Reinigungszustand der Küche zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich mangelhaft gewesen sei, führt diesen Umstand allerdings auf die enorme Arbeitsüberlastung und das Fehlen zusätzlichen Reinigungspersonals zurück.

 

Der Bw wendet sich entschieden gegen die Feststellung im bekämpften Straferkenntnis, wonach die Sesselleiste schon im Jahr 2003 beanstandet worden sei und führt aus, dass der damalige Mangel bereits behoben worden sei – bei Überprüfungen in den Jahren 2004 und 2005 nicht mehr beanstandet worden sei – und erst durch eine neuerliche Sanierungsmaßnahme im Sommer 2006 wieder aufgetreten sei.

 

Darüber hinaus merkt der Bw an, dass es sich bei dem auf einem Beweisfoto ersichtlichen Fliegenfänger um einen gebrauchsüblichen handle und überdies nur 2 Fliegen und ein Nachtfalter bildlich festgehalten seien.

 

Zu den übrigen Punkten habe er bereits Stellung genommen und verweist offensichtlich auf die im Einspruch dargelegten Gründe.

 

Abschließend führt der Bw aus, dass er – nach Übernahme des Betriebs von seinem Vorbesitzer – verschiedenste Maßnahmen zur Erreichung der HACCP-Konformität gesetzt habe, weshalb auch die kritisierten Stemmarbeiten vorgenommen worden seien. Der Bw fühle sich aufgrund des Ausnahmezustandes durch die Betriebsüberlastung am – der Kontrolle vorausgehenden Wochenende – durch das Straferkenntnis ungerecht behandelt und teilt mit, dass der Mangel hinsichtlich Farbe und Fliesen in der Küche bereits behoben worden sei.

 

Es kann aufgrund der Berufungsausführungen davon ausgegangen werden, dass der Bw die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntisses fordert, auch wenn dies nicht explizit aus der Berufung hervorgeht.

 

 

2. Mit Schreiben vom 27. März 2007 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Daraus ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt – im Übrigen auch vom Bw im Wesentlichen nicht bestritten – eindeutig wie folgt:

 

Der Bw ist Betreiber des Gastgewerbebetriebs "I d K" in E. Bei einer Kontrolle durch ein Organ der Lebensmittelpolizei am 2. Oktober 2006 wurden im Lokal des Bw nachstehende Mängel festgestellt.

 

Der Trankkübel war nicht abgedeckt und die Sockelleiste an mehreren Stellen brüchig und löchrig und wurde durch schmutzige Holzklötze ergänzt. Der Plafond blätterte ab.

 

In der Kühllade, in der Obst, Gulaschsuppe und Kaspressknödel gelagert wurden, befand sich ein desolates, schmutziges Thermometer. In der fensterseitigen Kühllade mit dem rohen Fleisch fehlte ein Thermometer. Schimmeliges Obst wurde in der gleichen Kühllade, wie die nicht abgedeckte Gulaschsuppe und die Kaspressknödel gelagert, wodurch die Gefahr einer Kreuzkontamination bestand. Im Kühlraum des Lagerraumes waren verschiedene Lebensmittel – Warengruppen durcheinander eingeräumt (zB ein Karton Paprika über dem nicht abgedeckten Gulasch), wodurch ebenfalls die Gefahr einer Kreuzkontamination bestand. In der fensterseitigen Kühllade war das rohe Fleisch mit +8,5C° zu warm gelagert.

 

Die Grundsätze nach HACCP waren nicht zur Gänze umgesetzt.

In den Spalten zwischen dem großen Kunststoffschneidebrett für die Verarbeitung des rohen Fleisches und der Küchenanrichte befanden sich viele Lebensmittelreste. Als Antirutschunterlage für das Gemüsebrett diente ein schmutziger Lappen. Der Griff des Lagerkühlraumes und die beiden Lichtschalter neben dem Kühlhaus waren schmutzig; wie auch der Boden an den Ecken und an den Rändern. Der Ofen war fettig und ebenfalls verschmutzt.

 

Von der Köchin war keine Dokumentation der Hygieneschulung vorhanden. Diese trug bei ihrer Tätigkeit auch keine Kopfbedeckung.

 

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 19. März 2007, AZ. SanRB-066-2006, wurde über den Bw wegen der oben dargestellten Mängel eine Geldstrafe in Höhe von 300,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Bw mit Schriftsatz vom 23. März 2007 Berufung.

 

2.2. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 3 VStG verzichtet werden. Vor allem ermöglichen die vorgelegten Beweisfotos eine zweifelsfreie Beurteilung der Situation zum relevanten Zeitpunkt.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.  Der Bw war zum Tatzeitpunkt Gewerbeinhaber und Betreiber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebs und ist somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

3.2. Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatz­freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. sind die in der Anlage genannten unmittelbar an­wendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft samt Änderungs­ver­ord­nungen und Durchführungs­vorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu voll­ziehen.

 

Punkt 1 des Teils 2 der Anlage (Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1) lautet: „Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004)“.

 

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene müssen laut Anhang II, Kapitel I, Z. 1 Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand gehalten sein;

… sind lt. Anhang II, Kapitel VI, Z. 2 Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle in verschließbaren Behältern zu lagern;

… müssen lt. Anhang II, Kapitel II, lit. a die Bodenbeläge in einwandfreiem Zustand gehalten werden und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein, sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, wasserabstoßend und abriebfest sein und aus nicht toxischem Material bestehen;

… müssen lt. Anhang II, Kapitel II, lit. c, Decken (oder soweit Decken nicht vorhanden sind) die Dachinnenseiten und Deckenstrukturen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall, sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmass beschränkt werden;

… sind lt. Anhang II, Kapitel IX, Z. 2, 3 und 5, Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist; Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontamination zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre; Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten;

…müssen lt. Anhang II, Kapitel V, Z. 1 lit. a – d, Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden, so gebaut, beschaffen und in Stand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist, mit Ausnahme von Einwegbehältern oder –verpackungen so gebaut, beschaffen und in Stand gehalten sein, dass sie gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können und so installiert sein, dass die Ausrüstungen und das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden können;

… müssen lt. Anhang II, Kapitel VIII, Z. 1 Personen die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmittel umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen;

 

 

3.3. Zu den im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses unter den Punkten d – g sowie i – o angeführten Mängeln finden sich hinsichtlich deren objektiven Vorliegens keine Einwendungen des Bw im gesamten Verfahrensverlauf, weshalb hier vom Vorliegen der objektiven Tatseite ausgegangen werden muss.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt a) zeigt das Foto Nr. 12 zweifelsfrei, dass der Trankkübel nicht abgedeckt war. Der Ansicht der belangten Behörde folgend ist hier - mit Verweis auf Anhang II, Kapitel VI, Z. 2 der oa. Verordnung – von einem Verstoß auszugehen, da insbesondere durch das Fehlen einer entsprechenden Abdeckung nicht nur das Auftreten von Insekten in diesem Bereich sondern auch eine erhebliche Geruchsbelästigung gefördert wird.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt b) kann festgestellt werden, dass es zwar glaubhaft erscheint, dass die schon im Jahr 2003 beanstandete Sockelleiste zwischenzeitig vom Bw saniert wurde; jedoch kommt es nicht auf die Dauer des Bestehens eines Mangels an. Klar ist ersichtlich (Foto 3 und 11), dass die Sockelleiste an mehreren Stellen nur mit Holz notdürftig abgedeckt war. Eine Sanierung erst nach Ende der Saison ist genau so wie Mangel Punkt c des bekämpften Bescheides sicherlich völlig unzureichend, weshalb die objektive Tatseite in diesen beiden Punkt ebenfalls als erfüllt anzusehen ist.

 

Weiters schließt sich das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats der Ansicht der belangten Behörde an, dass Fleisch das eine Oberflächentemperatur  von +8,5°C aufweist nicht entsprechend gelagert ist, worin zweifellos ein Mangel hinsichtlich der oa. Verordnung zu erkennen ist.

 

Auch die Einwendung des Bw, dass eine Köchin die gerade in Dienst gehe keine Kopfbedeckung benötigt ist dahingehend abzulehnen, dass (nicht zuletzt des Fotos 9) anzunehmen ist, dass die Köchin bereits mit ihrer Tätigkeit begonnen hatte und nicht gerade vor Arbeitsbeginn stand.

 

Die objektive Tatseite ist hinsichtlich aller im bekämpften Straferkenntnis angeführten Mängel als erfüllt anzusehen.

 

3.4. Das LMSVG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­läs­siges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaub­haft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw führt an, dass aufgrund einer Betriebsüberlastung am – dem Kontrolltag unmittelbar – vorhergehenden Wochenende eine adäquate Reinigung der Küche nicht möglich gewesen sei, und dass auch kein zusätzliches Reinigungspersonal zur Verfügung gestanden sei. Darüber hinaus seien die Mängel hinsichtlich der Sockelleiste wie auch des abblätternden Plafonds nach Saisonende behoben worden. Tatsache bleibt jedoch hinsichtlich der letzteren Punkte, dass es der Bw unterlassen hat die bestehenden Mängel rechtzeitig zu beheben. Weiters ist festzustellen, dass er als Betreiber eines Gastgewerbebetriebes Vorkehrungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienestandards auch bei einer hohen Auslastung des Lokals treffen muss. Im Unterlassen der Beseitigung der – im Übrigen – umfangreichen Mängel ist zweifellos fahrlässiges Verhalten gegeben. Dem Bw ist ein entsprechender Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen.

 

Die subjektive Tatseite liegt somit ebenfalls vor.

 

3.5. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt der Oö. Verwaltungssenat insoweit der belangten Behörde als aufgrund der Massivität und Vielfältigkeit von Verstößen gegen die Lebensmittelhygiene, festgestellt im Rahmen der Kontrolle am 2. Oktober 2006, das verhängte Strafausmaß als angemessen erscheint. Die vom Bw in der Berufung relevierte Divergenz hinsichtlich der Begründung der Verhältnismäßigkeit der Geldstrafe beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler der belangten Behörde und ist somit unerheblich. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die verhängte Geldstrafe im absolut untersten Bereich des vom LMSVG vorgesehenen Strafrahmens bewegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, vorzuschreiben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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