Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390184/2/BP/Wb

Linz, 03.04.2007

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über den Antrag des J H, F, auf Beigebung eines Verteidigers be­schlossen:

 

 

       Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Strafer­kennt­nis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. März 2007, GZ.: Bi96-50-2006, wird als un­be­gründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem im Spruch genannten Straferkennt­nis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck wurde der Antragsteller bestraft, weil er als Präsident der BHO "Bürger Hilfe Organisation" mit dem Sitz in F, laut der Homepage des genannten gemeinnützigen Vereines vom 5. Dezember 2006 die Bezeichnung "Dr.h.c. J H" geführt habe, obwohl er zur Führung des akademischen Grades nicht berechtigt sei. Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 116 Abs. 1 Z. 3 iVm § 88 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 genannt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Antragsteller mit einer Geldstrafe von 500,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden) bestraft.

 

 

1.2. Mit Schreiben vom 23. März 2007 stellte Herr H den Antrag auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange im Sinne des § 51a Abs. 1 VStG für die Einbringung einer schriftlichen Berufung sowie aufschiebende Wirkung.

 

Unter anderem verweist der Antragsteller auf seine angespannte finanzielle Situation wie auf seine Einkünfte als Pensionist von 490,- Euro und sieht im gegenständlichen Fall verschiedenste Ansätze die eine rechtsfreundliche Vertretung erfordern würden.

 

 

Aus dem vorliegenden Akt geht hervor, dass der Antragsteller über ein monatliches Einkommen von zumindest 690,- Euro verfügt, jedoch erscheint die Begründung nicht schlüssig, weshalb dem Antragsteller die Betrauung eines Rechtsanwalts nicht möglich wäre, noch lässt sich aus dem Antrag entnehmen, dass angesichts des Inhalts des ihm vorgeworfenen Verhaltens eine Verteidigung in zumutbarer Weise nicht durch ihn selbst zu bewältigen wäre.

 

 

2.1. § 51a Abs. 1 VStG lautet: Ist der Beschuldigte außerstande ohne Beeinträchti­gung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwal­tungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach dem Gesetz ist damit einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten, ander­erseits und zusätzlich dazu notwendig, dass die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Vertei­digung erforderlich ist. Für die zweite Voraussetzung ist nach der Judikatur auf die Komplexität des Falles abzustellen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind nach der Rechtsprechung besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen.

 

2.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine Schwierigkeiten erwarten. Insbesondere steht im gegenständlichen  Fall weniger die rechtliche Beurteilung und deren Rechtsfolgen sondern die Klärung des Sachverhalts im Vordergrund, welche zweckmäßiger Weise vor allem durch den Antragsteller selbst herbeigeführt werden kann. Vor allem kann kein Bezug zum Gemeinschaftsrecht festgestellt werden, weshalb dieser Fall rein nach österreichischem Recht zu beurteilen sein wird. Besondere Gründe in der Person des Beschuldigten wurden von ihm nicht genannt und können auch vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erblickt werden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe, die sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens bewegt (nur 3,3% des Strafrahmens), führt – auch unter Be­rücksichtigung der offenbar angespannten finanziellen Lage des Berufungs­werbers – zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller vermochte selbst nicht darzutun, inwiefern es zur Wahrung seiner Interessen der Beigabe eines Verteidigers bedürfte. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es hier wohl primär um die Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gehen wird, wozu – wie der Antragsteller in seinem gegenständlichen Schreiben bewiesen hat – er durchaus in der Lage ist entsprechend mitzuwirken.

 

Da es damit schon an der – kumulativ notwendigen – Voraussetzung der Erforder­lichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf die Interessen einer zweckentsprechenden Verteidigung mangelt, konnte auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden und war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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