Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400874/4/BP/Wb

Linz, 02.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des B K, vertreten durch Dr. B J. W, Rechtsanwalt in R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

 

 

II.            Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 28. März 2007, Zl. Sich 40-3582-2006, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs 2 Z. 1 iVm Z. 2 und 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 99/2006, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Steyr am selben Tag vollzogen.

 

Die belangte Behörde geht dabei von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid vom 16. Jänner 2007 sei über den Bf vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck bereits Schubhaft verhängt worden, die im PAZ Linz vollzogen worden sei.

 

Der Bf habe angegeben, dass er am 13. Dezember 2006 schlepperunterstützt sein Heimatland Serbien verlassen habe und am 15. Dezember 2006 über unbekannte Staaten illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei. In der Folge habe er am 15. Dezember 2006 beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West (EAST West) ein Asylbegehren eingebracht. Dabei habe er angegeben K B zu heißen, am 10. Jänner 1980 in Terstenik geboren und Staatsangehöriger von Serbien zu sein.

 

Im Rahmen der für die EAST West am 18. Dezember 2006 geführten Erstbefragung sei der Bf mittels Dolmetscher der Sprache Albanisch eingangs wörtlich belehrt worden: "Die Erstbefragung zum Asylverfahren und die Information zur Eurodac-Verordnung habe ich erhalten. Mir ist bewusst, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet, und dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Ich werde daher aufgefordert durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für mich haben."

 

Der Bf habe angegeben keine Verwandten oder Bezugspersonen in Österreich zu haben. Der Bf habe auch wörtlich angegeben: "Die beiden Fahrer waren offensichtlich Albaner. In dieser Nacht musste ich einmal für ca. eine halbe Stunde mit einem der Männer zu Fuß gehen. Dann stiegen wir wieder in das selbe Auto. Bemerken möchte ich, dass ich an dem Tag, als wir weg fuhren, krank war "(gemeint ist der 13. Dezember 2006) "und Beschwerden mit einer Zuckerkrankheit hatte. Auch in den folgenden Nächten musste ich jedes Mal ca. eine halbe Stunde mit einem der Männer zu Fuß gehen. Warum das so war, weiß ich nicht. Am 15. Dezember 2006 in der Früh ließ man mich in der Nähe der Erstaufnahmestelle West aussteigen."

Der Bf habe weiters angegeben zwar einen Reisepass zu besitzen, jedoch nicht zu wissen wo dieser gegenwärtig sei sowie ohne diesen aus seinem Heimatland ausgereist zu sein. Er könne absolut keine Angaben über die Reiseroute sowie den Zeitpunkt der Einreise in das Gebiet der EU machen. In die europäische Union sei er aber zu Fuß unter Umgehung der Grenzkontrollen durch einen Wald gelangt. Die Frage ob er schon einmal ein Visum für ein anderes Land erhalten habe, habe der Bf klar und deutlich verneint; ebenso die Frage, ob er in einem anderen Land von Behörden angehalten und untergebracht worden sei. Als Schlepperlohn habe der Bf 2.000,- Euro bezahlen müssen. Im Heimatland gäbe es keine Sicherheit und es würden jeden Tag Leute umgebracht. Vor den Serben habe der Bf Angst, weswegen er illegal nach Österreich eingereist sei.

 

Im Zuge der – seitens der Asylbehörde – geführten Erhebungen sei jedoch mittels Abgleich der Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht worden, dass dem Bf entgegen seiner Angaben, ein von Slowenien ausgestelltes Visum mit der Gültigkeit vom 20. Jänner 2006 bis 14. Dezember 2006 ausgestellt worden sei, ehe er illegal nach Österreich eingereist sei und am 15. Dezember 2006 hier einen Asylantrag eingebracht habe.

 

Die belangte Behörde führt weiters aus, dass mangels eines Schengenvisums, dieses auch nicht schengenweit ausgeschrieben sei. Nur durch Ermittlungen, welche auf statistischen Daten basierten, - insbesondere durch eine Routineanfrage an Slowenien - habe der Sachverhalt ermittelt werden können.

 

Völlig unglaubwürdig seien daher sämtliche oben dargestellten Angaben des Bf .

 

Er habe bereits im EU-Staat Slowenien Schutz gefunden, weshalb es eines weiteren illegalen Grenzübertrittes nicht mehr bedurft hätte. Faktum sei aber auch, dass der Bf in Slowenien nicht einmal ein Asylbegehren geäußert habe. Diese "Karte" habe er erst in Österreich ausspielen wollen und damit jegliche Dublinrelevanz verschleiert, um ein weiteres Aufenthaltsrecht, nunmehr in Österreich, zu erlangen.

 

Mangels schon in Slowenien nicht vorgebrachter Asylgründe, müsse die Antragstellung in Österreich als klassischer Asylmissbrauch gewertet werden. Gemäß dem Dublinabkommen sei Slowenien zur Prüfung der Asylgründe zuständig.

 

Mit Schriftsatz des BAS, EAST West vom 11. Jänner 2007, Zl.: 06 13.563, sei dem Bf gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen. Gleichgehend sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner-Abkommen mit Slowenien seit dem 11. Jänner 2007 geführt würden. Dieses Schreiben sei dem Bf am 16. Jänner 2007 nachweislich ausgefolgt worden. Die belangte Behörde als örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde sei gemäß § 27 Abs. 7 AsylG vom BAS, EAST West, in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen den Bf ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG eingeleitet worden sei.

 

Die belangte Behörde hält weiters fest, dass sich der Bf – nachdem er nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sei – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte. Zudem habe er versucht sich durch nachweisliche Falschangaben ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erschleichen und Österreich eine inhaltliche Prüfung aufzuzwingen. Dass er nicht nach Slowenien überstellt werden wolle, sei offenkundig, da er diesen sicheren EU-Staat ohne einen Asylantrag zu stellen verlassen habe um illegal nach Österreich einzureisen. Nach Bekanntwerden dieser Tatsachen sei auch eine erhöhte Fluchtgefahr anzunehmen.

 

Die Verhaltensweise des Bf widerspreche zudem völlig dem Grundgedanken der Genfer-Flüchtlingskonvention. Er sei überdies völlig mittellos und verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz.

 

Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhalts und des bisherigen Verhaltens des Bf im Bundesgebiet zu befürchten sei, dass er sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich entziehen werde sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung die Anhaltung in Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Aus den oben dargestellten Gründen sei die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen gewesen. Der Bf habe in Österreich auch keine soziale Verpflichtung.

 

Am 9. März 2007 um 10:10 Uhr sei der Bf von der Polizeiärztin Frau Dr. P d C als nicht hafttauglich diagnostiziert und demnach aus dem polizeilichen Anhaltezentrum der BPD Linz entlassen worden. Die Entlassung sei unter der Begründung erfolgt, dass der Bf täglich andere Schmerzen und Leiden vorbringe und, nachdem er bereits seit 16. Jänner 2007 in Schubhaft angehalten werde und das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, die Verantwortung seitens der Polizeiärztin nicht mehr getragen werde.

 

Entgegen der Angaben in der niederschriftlichen Erstbefragung habe der Bf in der weiteren Einvernahme durch das BAS, East West, am 19. Februar 2007 vorgebracht, doch eine Bezugsperson in Österreich zu haben. Der Bruder K K lebe in Wels, konkret habe der Bf ausgeführt ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Bruder zu haben. Nach herbeigeführter Haftentlassung habe der Bf auch Unterkunft bei seinem Bruder in der W genommen. Am 22. März 2007, demnach nach 11 Tagen Aufenthalt bei seinem Bruder, habe sich der Bf dort wieder polizeilich abgemeldet und sei in der EAST West erschienen, wobei er angeführt habe nunmehr keine Unterstützung von seinem Bruder zu erhalten, völlig mittellos zu sein und daher erneut einer bundesbetreuten Unterkunft zu bedürfen.

 

Der Bf sei am 28. März 2007 wiederum völlig mittellos gewesen, was eine reale Unterstützung durch seinen Bruder ausschließen würde. Gemäß eigenen Angaben habe der Bf in den letzten Jahren nicht näher in Kontakt mit seinem Bruder gestanden, worauf die Nicht-Unterstützung von dieser Seite zurückzuführen sei.

 

Mehrfach habe der Bf vorgebracht, verschiedenste Krankheiten zu haben. Auch sei er traumatisiert, weswegen er nicht nach Slowenien überstellt werden könne. Aufgrund dieses Vorbringens sei der Bf von den Fachärzten für Psychiatrie Dr. A und von Dr. M zu einer möglichen Traumatisierung untersucht worden. Beide Fachärzte hätten unabhängig von einander festgestellt, dass einer möglichen Überstellung nach Slowenien gesundheitlich, insbesondere psychisch, nichts entgegenstehe.

 

Bei einer erneuten Befragung durch die EAST West am 22. März 2007 habe der Bf dazu wörtlich angeführt: "Ich möchte aber nicht nach Slowenien, ich bin krank. Ich habe schon damals gesagt, dass ich krank bin."

 

Der Bf habe weiters angegeben, dass er – aufgrund seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe - im Heimatland Serbien zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Er sei krank gewesen weshalb er mit einem Visum nach Slowenien gereist sei. Dort sei er nicht behandelt worden weil er mittellos und nicht versichert gewesen sei. Deshalb sei er nach Österreich gereist und würde unter keinen Umständen zurück nach Slowenien wollen. Die Frage weshalb der Bf in Slowenien kein Asylbegehren gestellt habe, habe er auf einen Mangel an Wissen über diese Möglichkeit geschoben.

 

Der Rechtsberater des Bf habe im Zuge einer ergänzenden Einvernahme die Frage vorgebracht: "Sind sie zuckerkrank?", worauf der Bf geantwortet habe: "Ich bin zuckerkrank und traumatisiert und mein Bein tut mir weh."

Der Vertreter des Bf habe die Untersuchungsergebnisse im Hinblick auf die im PAZ Linz festgestellte Haftunfähigkeit in Frage gestellt . Allerdings habe der Bf auch auf die Fragen seines Rechtsvertreters keine schlüssigen Erklärungen anbieten können.

 

Wie aber bereits der Rechtsvertreter festgestellt habe, liege im gegenständlichen Fall der Verdacht einer Simulation vor, um mit allen Mitteln einer möglichen Rücküberstellung nach Slowenien zu entgehen.

 

Aufgrund der Bescheidausfolgung des Bundesasylamtes am 28. März 2007 bestehe konkrete Fluchtgefahr, nachdem in diesem Schreiben einerseits die Zurückweisung des Asylantrags vom 15. Dezember 2006, andererseits die Ausweisung des Bf nach Slowenien verfügt worden sei.

 

Die Anwendung gelinderer Mittel sei wiederum ausgeschlossen, da der Bf eindeutig und mehrfach geäußert habe nicht nach Slowenien überstellt werden zu wollen und ihm offensichtlich jedes Mittel recht sei, um von einer Dublinrelevanz Abstand zu gewinnen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 30. März 2007, mittels Fax außerhalb der Amtsstunden, Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Darin werden die Anträge gestellt,

 

a) der UVS möge der Beschwerde stattgeben und die abermalige Anhaltung als rechtswidrig erklären;

b) dem Bund (Verfahrenspartei BH Vöcklabruck) die Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 660,80 binnen 14 Tagen bei sonstige Exekution auferlegen.

 

Darüber hinaus wird "vorsichtshalber" die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Austausch der rechtlichen Argumente und zur Anhörung des Bf beantragt.

 

Begründend wird unter Darstellung des Sachverhalts insbesondere ausgeführt, dass der nervlich angeschlagene Bf während seines Aufenthalts bei seinem Bruder an Grippe erkrankt sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass eine ärztliche Versorgung mangels Vorliegen einer Krankenversicherung nicht von der Sozialversicherung getragen werde. Da es dem Bruder aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, die gesamte medizinische Betreuung privat zu bezahlen, sei man übereingekommen, dass der Bf wieder in die unmittelbare Bundesbetreuung wechseln solle. Dort habe er sich auch regelmäßig aufgehalten und sei dem Zugriff der Exekutive jederzeit ausgesetzt gewesen. Der Bf sei während des Kosovokriegs von serbischen Truppen verschleppt worden und habe sich in serbischen Gefängnissen in Haft befunden. Er habe eine erkennbare Verletzung im Gesicht und behaupte im Gefängnis vergewaltigt worden zu sein. Der Bf mache tatsächlich einen verwirrten Eindruck.

 

Da der Bf entgegen § 77 und § 80 Abs. 2 FPG in Schubhaft angehalten werde, werde er in seinem Recht auf Freiheit verletzt und erhebe daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter Schubhaftbeschwerde.

 

Zu beachten sei im Verfahren die Frist des § 80 Abs. 2 FPG 2005. Der Bf habe bereits den Zeitraum zwischen 16. Jänner 2007 und 9. März 2007 in Schubhaft verbracht (rund 52 Tage). Offen blieben bei der Ausschöpfung der 2-Monats-Frist noch 8-10 Tage, je nach dem, wie lange ein Monat im Sinne des Gesetzes dauere. Der Zurückweisungsbescheid der EAST West sei am 28. März 2007 zugestellt worden. Damit Ende die Rechtsmittelfrist am 11. April 2007. Durchführbar werde die Ausweisung nach Slowenien noch später. Das bedeutet, dass die Schubhaft insgesamt länger als 2 Monate dauern würde. Ein Fall des § 80 Abs. 4 liege nicht vor. Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Bf stünden fest. Die Einreisebewilligung Sloweniens liege vor. Der Abschiebung habe der Bf sich nicht durch Zwangsgewalt widersetzt. Im übrigen wäre ein gelinderes Mittel angezeigt gewesen. Der Bf wolle zwar nicht nach Slowenien zurückgeschoben werden, befinde sich doch der Bruder im Bundesgebiet, doch habe er sich dem Zugriff der Behörde nicht entzogen. Er habe sich in das halbgeschlossene Erstaufnahmezentrum zurückbegeben, wo ein Zugriff innerhalb von 5 Minuten möglich sei. Die Argumentation, dass der Bf durch seinen Bruder nicht unterstützt würde, sei eine Mutmaßung der belangten Behörde. Der Bruder habe eindeutig erklärt, dass er nicht privat für die Behandlungskosten für den Bf aufkommen wolle. Die abermalige Verhängung der Schubhaft erscheine als Racheakt dafür, dass die Polizeiärztin in Linz den Bf entlassen habe. § 80 Abs. 2 FPG limitiere die Schubhaft generell mit 2 Monaten und sehe nur die Ausnahmen der Absätze 3 und 4 vor. Auf Absatz 5 werde nicht verwiesen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 2. April 2007 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt vor und beantragte, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Ergänzend verwies die belangte Behörde auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1. dargestellten und auch vom Bf nicht widersprochenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

Der entsprechende Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Austausch von rechtlichen Argumenten war nicht zu berücksichtigen, da die mündliche Verhandlung der Beweisaufnahme und nicht rechtlichen Erörterungen bei klarem und unwidersprochenem Sachverhalt dient. Auch eine Anhörung des Bf ist bei klarem und von ihm nicht in Frage gestellten Sachverhalt verzichtbar.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. März 2007 zur Zeit in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Aufgrund des Asylantrags vom 15 Dezember 2006 ist der Bf Asylwerber, weshalb die Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG grundsätzlich zur Anwendung kommen kann. Der Bf reiste wie aus dem Sachverhalt eindeutig hervorgeht von Slowenien – somit von einem sicheren Drittstaat – nach Österreich ein, weshalb die belangte Behörde aufgrund der Mitteilung des BAS EAST-West gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG vom 11. Jänner 2007 zu Recht von der Anwendbarkeit des § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG ausging, nämlich dass der Antrag des Bf auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird. Dies wird aus dem Bescheid des BAS vom 28. März 2007 deutlich, mit dem auch gleichzeitig die Ausweisung nach Slowenien verfügt wurde, weshalb im gegenständlichen Fall die Alternative gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 vorliegt. Auch Z. 2 kommt aufgrund der Einleitung des Ausweisungsverfahrens (gemäß dem Schreiben des BAS EAST-West vom 11. Jänner 2007) zur Anwendung.

 

Nachdem die Republik Slowenien der Übernahme des Bf bereits zustimmte ist auch das Erfordernis der Erreichbarkeit des Ziels der Schubhaft gegeben.

 

3.4. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten lassen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen wird. Im Asylverfahren verschwieg der Bf gänzlich seinen Aufenthalt in Slowenien und verschleierte bewusst die Reiseroute nach Österreich. Er machte falsche Angaben bezüglich seines angeblichen Schlepperlohns, ließ bewusst seinen Reisepass im Heimatland zurück und verschwieg überdies zunächst die Existenz seines Bruders in Österreich. Darüber hinaus erklärte er, in keinem Fall nach Slowenien zurückkehren zu wollen. Es liegt vollkommen klar auf der Hand, dass es dem Bf darum geht in einem für ihn wirtschaftlich attraktiven Land in der Europäischen Union unterzukommen, da er während seines langfristigen Aufenthalts in Slowenien zu keiner Zeit Asylgründe geltend machte und erst nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung in Slowenien nach Österreich kam, um hier ein Asylbegehren einzubringen. Seine bewusst falschen und widersprüchlichen Aussagen, seine im hohen Maße vorhandene Bereitschaft zur Simulation sowie seine Mittellosigkeit, die sich durch die Nichtunterstützung des Bruders im Krankheitsfall des Bf real gezeigt hat, ergeben eindeutig, dass der Bf – auf freiem Fuß belassen – in die Illegalität untertauchen würde, um seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern.

 

Es muss daher von einem besonders hohen Sicherungsbedarf ausgegangen werden.

 

3.5. Die Verhängung der Schubhaft ist verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

3.6. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Auch vor Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG hat die Fremdenbehörde auf § 77 Abs. 5 FPG Bedacht zu nehmen und darf die Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf anordnen.

 

Wie oben dargestellt, besteht im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungsbedarf, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war. Das Argument, dass der Bf in der EAST West ohnehin für die Behörden greifbar gewesen wäre, geht ins Leere, da in diesem Fall ein Untertauchen des Bf in die Illegalität letztendlich nicht verhindert werden könnte.

 

3.7. § 80 Abs. 5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. verhängt wurde.

 

Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Bf sehr wohl im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich anwendbar, bezieht sie sich doch genau auf die nach § 76 Abs. 2 FPG verhängte Schubhaft. Sie ist diesbezüglich eindeutig als lex specialis zu dem – vom Bw relevierten - § 80 Abs.2 und der darin vorgesehenen Beschränkung der Schubhaft auf 2 Monate zu sehen.

 

Wie oben dargestellt, wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 FPG verhängt. Es liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht § 80 Abs. 5 leg. cit. ins Treffen führt. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch eine weitere Anhaltung bis zu dem im Gesetz normierten Zeitpunkt zulässig.

 

3.8. Bei diesem Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und darüber hinaus festzustellen, dass auch die weitere Anhaltung in Schubhaft gerechtfertigt ist, da keine Umstände vorliegen die einer solchen Annahme widersprechen könnten.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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