Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530448/33/Re/Sta VwSen-530449/13/Re/Sta VwSen-530450/13/Re/Sta

Linz, 04.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von Frau C B, Herrn E W sowie der F von V, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H K, S, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. April 2006, Zl. Ge20-09-65-01-2006, betreffend den Antrag des Herrn J H B, F, auf Änderung der Betriebsanlage Werkstättengebäude für Lkw-Kleinreparaturen samt Nebenräumen gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. April 2006, Ge20-09-65-01-2006, insofern ergänzt, als im Rahmen der Betriebsbeschreibung für die gegenständliche Anlagenänderung nachstehende lärmintensive Tätigkeiten mit nachstehendem laut schalltechnischem Projekt beantragtem Umfang der Genehmigung zu Grunde gelegt werden:

-          Einsatzzeit des Luftschraubers: 15 Minuten pro Tag

-          Einsatzzeit der Flex: 1 Stunde pro Tag

-          Einsatzzeit der Pressluft: 15 Minuten pro Tag

-          Schweißvorgänge: 15 Minuten pro Tag

 

Weiters wird die im Projekt enthaltene Lärmschutzwand in ihrer Ausgestaltung insofern abgeändert, als diese, so wie in der Niederschrift über die am 27. März 2007 durchgeführte mündliche Verhandlung vom lärmtechnischen Amtssachverständigen beschrieben, ausgestaltet wird wie folgt:

Die Lärmschutzwand wird grundsätzlich wie im Projekt vorgesehen L-förmig ausgeführt, wobei sie - statt unmittelbar an der westlichen Grundgrenze - in einem Abstand von 1,5 m zu dieser Grundgrenze geführt wird. Im kurzen Schenkel der Lärmschutzwand, welcher von der geplanten Halle in Richtung Westen verläuft, wird eine Gehtür eingebaut. Die jeweils obersten Elemente der Lärmschutzwand in der Höhe von ca. 1 m werden aus durchscheinendem Material ausgeführt.

 

Darüber hinaus wird folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:

Die Stellplätze für Pkw auf dem Areal des Betriebsgeländes sind in weißer Farbe auf dem Boden zu kennzeichnen.

 

Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
10. April 2006, Zl. Ge20-09-65-01-2006, wurde über Antrag des H B die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort der KG. F., Gst. Nr. ,  und , durch Errichtung und Betrieb eines Werkstättengebäudes für Lkw-Kleinreparaturen samt Nebenräumen und entsprechenden Arbeitsgeräten unter Festsetzung von Betriebszeiten und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Genehmigung wurden ausdrücklich der Flächenwidmungsplanauszug, das Einreichprojekt vom 15.6.2005 samt Änderungsvermerk vom 7.12.2005, das schalltechnische Projekt der Firma T S-GmbH vom 21.12.2005, die verkehrstechnische Planungsgrundlage des DI K, W vom 24.11.2005 sowie die Beschreibung und Darstellung einer mobilen Waschanlage zu Grunde gelegt. Die Genehmigung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündlichen Augenscheinsverhandlungen vom 8. November 2005 und vom 7. März 2006, die schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen und des verkehrstechnischen Amtssach­verständigen sowie das Gutachten der medizinischen Amtssach­verständigen, weiters die Stellungnahme der Vertreters des Arbeitsinspektorates hätten ergeben, dass die gegenständliche Betriebsanlage dem Stand Technik entspricht und dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gegen diesen Bescheid haben innerhalb offener Frist die Anrainer C B, E W sowie die F von V, alle in F und alle vertreten durch Mag. H K, Rechtsanwalt, S, V, mit Schriftsatz vom 28. April 2006, der Post zur Beförderung übergeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben.

Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, das von der Behörde eingeholte medizinische Amtssachverständigengutachten sei erst mit Zustellung des Bescheides zur Kenntnis gebracht worden, das Parteiengehör sei verletzt. Bei rechtzeitigem Parteiengehör wäre vorgebracht worden, dass sich entgegen der Annahme des medizinischen Amtssachverständigen die Ist-Bestandsituation sehr wesentlich messtechnisch verändere. Das medizinische Gutachten gehe davon aus, dass im eingeholten Lärmgutachten bei Ermittlung des Ist-Zustandes die Verwendung einer Flex und von Schweißarbeiten berücksichtigt worden seien. Diese seien jedoch noch nicht genehmigt und daher nicht Gegenstand der Ermittlung des Ist-Zustandes. Dies ergebe sich aus der Aussage des technischen Amtssachverständigen auf Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 7. März 2006. Die medizinische Amtssachverständige habe in keiner Weise den angrenzenden Kindergarten sowie die Volks- und Hauptschule berücksichtigt. Von der medizinischen Sachverständigen werde weiters übersehen, dass der Konsenswerber im schalltechnischen Projekt selbst von einer "nicht auszuschließenden Erweiterung des Fuhrparks" spreche. Im Projekt sei keine verbindliche Anzahl von Fahrbewegungen angegeben. Weiters würden Kindergartenkinder durch Lkw's beim An- und Zufahren und dem verbundenen stark erhöhten Verkehrsaufkommen gefährdet. Im Bescheid sei keine Anzahl von Lkw-Fahrbewegungen berücksichtigt;  dies da sich der Konsenswerber nicht auf eine konkrete Anzahl festgelegt habe. Die im gegenständlichen Areal bestehende Flächenwidmung für die gegenständliche Betriebsanlage "Betriebsbaugebiet" sei rechtswidrig. Es befinde sich inmitten von Grünland und Wohngebiet, insbesondere in unmittelbarer Nachbarschaft zur Volks- und Hauptschule sowie des Kindergartens. Die Umwidmung sei rechtswidrig. Die drei bewilligten Lkw-Abstellplätze sowie die erforderlichen Stellplätze  für die vor der Pkw-Waschanlage wartenden Fahrzeuge und Mitarbeiter-Abstellplätze seien im Freiflächenplan nicht berücksichtigt worden; statt dessen seien drei weitere Lkw-Abstellplätze, welche nicht genehmigt seien, vorgesehen. Ein Gutachten eines Verkehrssachverständigen hiezu sei nicht eingeholt worden. Die mit Bescheid vom
26. Jänner 1998 genehmigte Staubsaugeranlage für Pkw sei im Freiflächenplan und im Plan zur Fahrgeometrie nicht enthalten. Dies gelte auch für Lkw-Waschplatz, Tankstelle, Hebebühne, Pkw-Waschanlage und Container für Abfälle. Es sei daher unzulässiges Rückwärtsfahren auf öffentlichem Gut erforderlich und ein Zufahren mit einem Lkw von der Hauptstraße zur Halle nicht möglich. Die Möglichkeit des Betriebes bei geschlossenem Tor sei nicht geprüft worden. Der technische Amtssachverständige bestätige die Durchführung lärmintensiver Arbeiten bei geschlossenem Tor, gleichzeitig werde jedoch bei geschlossenem Tor die Lüftung über öffenbare Fenster vorgesehen, woraus sich eine gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung ergebe. Weiters sei bei einer Halleninnenlänge von 16,9 m das Einfahren eines Sattelkraftfahrzeuges mit einer erlaubten Länge bis 16,5 m, Hängerzüge mit einer Länge bis 18,75 m nicht möglich. Die Gesamtoberflächenentwässerung wird im Projekt nicht beschrieben. Eine wasserrechtliche Genehmigung sei nicht vorgelegt worden und schließlich sei die geplante Lärmschutzwand statisch nicht ausreichend. Das Errichten der Lärmschutzwand auf eine bestehende Stützmauer, welche lediglich als Streifenfundament ausgeführt sei, sei nicht ausreichend. Schließlich sei der bekämpfte Bescheid nicht ausreichend begründet, weshalb die Aufhebung beantragt werde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-09-65-01-2006 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen  Verhandlung am 27. März 2007, wobei vorbereitend für diese mündliche Verhandlung Sachverständigengutachten aus den Bereichen Lüftungstechnik, Lärmtechnik und Verkehrstechnik eingeholt und den Verfahrensparteien mit der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

Die Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte ergab, dass erteilte gewerbebehördliche Genehmigungen für den gegenständlichen Standort  bis in das Jahr 1951 zurückreichen. So wurde mit Bescheid vom 20. Juli 1951 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Garage für 3 Lkw auf dem Gst. Nr.  der KG. F unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Jahre 1959 wurde mit Bescheid vom 20. Mai 1959 der Zubau einer Anhängergarage gewerbebehördlich genehmigt. Mit Bescheid vom 21. Juni 1991 erteilte die belangte Behörde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Lkw-Waschplatzes mit Waschanlage sowie Errichtung und Betrieb einer Tankstelle mit einem 16.000 l fassenden Lagerbehälter. Im Jahr 1998 wurde mit Bescheid vom 26. Jänner 1998 die Errichtung und der Betrieb einer Pkw-Waschanlage im Garagengebäude sowie eines Staubsaugers auf der Betriebsliegenschaft  erteilt. Schließlich wurde mit Bescheid vom 2. Jänner 2002 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Hebebühne beim Abstellplatz auf dem selben Grundstück erteilt.

 

Mit Ansuchen vom 12. Jänner 2006 beantragte der Konsenswerber die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lkw-Reparaturwerkstätte mit Nebenräumen (Kompressorraum, Lagerräume, Aufenthaltsraum, Sanitär) auf den Parz. Nr.  und  der gegenständlichen KG. Die erste mündliche Verhandlung über diesen Antrag wurde am 8. November 2005 unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Die nunmehrigen Berufungswerber haben bereits bei dieser Verhandlung in rechtsfreundlicher Vertretung Einwendungen gegen die beantragte Genehmigung erhoben, insbesondere auf schriftliche Einwendungen vom 7. November 2005 verwiesen. Von den Amtssachverständigen wurden Projektsergänzungen in Bezug auf schalltechnische Belange (Einbeziehung von Kindergarten und Volks- und Hauptschule in südwestlicher bzw. südlicher Richtung, Berücksichtigung einer Lärmschutzwand) sowie Lüftung und Betriebsbeschreibung, gefordert.

 

Nach Vervollständigung der Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde für 7. März 2006 eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bei dieser Verhandlung nahmen neben den Berufungswerbern auch ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger, ein Amtssachverständiger der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates neben den sonstigen Verfahrensparteien teil. Als Teil der ergänzend eingebrachten Projektsunterlagen liegt dieser Verhandlung auch ein schalltechnisches Projekt der Firma T S GmbH, Linz, vom 21.12.2005, GZ. 04A0381T, zu Grunde.

 

Der Verhandlungsschrift vom 7. März 2006 angeschlossen wurde schließlich die nachträglich auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung eingeholte gutächtliche Äußerung der medizinischen Amtssachverständigen vom 7. April 2006.

 

Zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erläuterung der vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Berufungsvorbringen eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 8. November 2006, des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 2. November 2006 sowie des lüftungstechnischen Amtssachverständigen vom 22. September 2006 wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung am
27. März 2007, dies auch zur Durchführung eines Ortsaugenscheines, durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung haben sämtliche Berufungswerber nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie nach Durchführung des Ortsaugenscheines durch ihren rechtlichen Vertreter bekannt gegeben, dass bei ausdrücklicher Klarstellung der jeweiligen Betriebszeiten von lärmintensiven Arbeiten, Außerbetriebnahme der Hebebühne nach Errichtung der Werkstätte sowie einvernehmlich abgeänderter Ausführung der projektierten Lärmschutzwand ihr Berufungsvorbringen als erledigt angesehen werden könne bzw. darüber hinaus kein weiteres Berufungsvorbringen mehr vorliege.

 

Zur Umsetzung dieses Konsensvorschlages der Berufungswerber wurde vom Konsenswerber hinsichtlich der derzeit bestehenden und gewerbebehördlich genehmigten Hebebühne ausdrücklich festgestellt, dass diese im Falle der rechtskräftigen Genehmigung des gegenständlichen Projektes und nach Bauausführung der beantragten Halle entfernt und die Auflassung derselben auch der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werde. In Bezug auf die Änderung der konkreten Ausgestaltung der Lärmschutzwand wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzende Äußerungen des verkehrstechnischen und des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass durch die genannte geänderte Ausführung der Lärmschutzwand die Art der Zufahrt und Abfahrt vom Betriebsgelände nicht beeinträchtigt werde. Aus diesem Grunde sei auch die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs nach wie vor gegeben. Durch die bauliche Verschiebung der Lärmschutzwand ändere sich lediglich die Anzahl der Pkw-Stellplätze. Die vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage betreffend die Kennzeichnung der Stellplätze für Pkw konnte im gegenständlichen Erkenntnis der Berufungsbehörde Eingang finden.

 

Der lärmtechnische Amtssachverständige stellte zur abgeänderten Ausführung der Lärmschutzwand fest, dass sich aus seiner fachlichen Sicht keine Verschlechterungen gegenüber dem prognostizierten Zustand ergäbe. Das Heranrücken des Schallhindernisses (Lärmschutzwand) an eine Schallquelle lasse eine Verbesserung der Schallminderung erwarten. Auch die Verwendung von durchscheinenden Elementen im oberen Bereich der Lärmschutzwand lasse keine Verschlechterungen der Schutzwirkung erwarten. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit den vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich zitierten, da im Genehmigungsantrag durch das eingereichte Schallprojekt im Detail dargestellten, Betriebszeiten der konkret zum Einsatz gelangenden lärmintensiven Maschinen bzw. Geräte oder Tätigkeiten. Es konnte daher sowohl die abgeänderte Errichtung der Lärmschutzwand als auch die Einsatzzeit von lärmintensiven Tätigkeiten in der Berufungsentscheidung aufgenommen werden.

 

Insgesamt konnte daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage dem im Rahmen der Berufungsverhandlung konkret eingeschränkten  Berufungsvorbringen bzw. Vorbringen der berufungswerbenden Anrainer Rechnung getragen werden und war unter entsprechender Ergänzung bzw. Konkretisierung des bekämpften erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides wie im Spruch zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum