Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590146/24/BMa/Be

Linz, 02.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des H W vom 13. August 2006, vertreten durch Dr. S B und Dr. J W, Rechtsanwälte in M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 3. August 2006 wegen Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Tierhalteverbotes zu Recht erkannt.

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 iVm § 67a ff und § 68 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 beantragte der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die Aufhebung des mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 16. Februar 2001, AZ: Pol01-31-2001-W, verhängten Tierhalteverbots auf unbestimmte Zeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Stallgebäude und die Stalleinrichtungen seien vollkommen renoviert und alle ihm durch die Behörde vorgeworfenen Mängel beseitigt worden. Er werde auch alle Maßnahmen, die für eine fachgerechte Tierhaltung notwendig und sinnvoll seien, unverzüglich und vollständig treffen und insbesondere alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen aufs Genaueste einhalten. Das Tierhalteverbot sei für ihn existenzbedrohend und er würde dadurch in eine Schuldenkrise geraten.

 

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diesen Antrag wie folgt entschieden:

 

"Ihr Ansuchen vom 25.7.2006 auf Aufhebung des von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.1. 2001, Pol01-31-2001-W, ausgesprochenen und mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16.8.2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk, bestätigten Tierhalteverbotes wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

 

Begründend wird nach Darstellung des § 68 Abs.1, 2 und 7 AVG ausgeführt:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.2.2001, Pol01-31-W wurde über Sie auf der Grundlage des Oö. Tierschutzgesetzes ein Tierhalteverbot verhängt und Ihnen die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren untersagt.

Gegen diesen Bescheid haben sie eine Berufung eingebracht, welche mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16.8.2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk, als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Eingabe vom 10.1.2002 stellten Sie den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge diesen Bescheid gemäß § 68 Abs.2 AVG abändern. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29.1.2002, VwSen-590005/17/Ki/Ka, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 15.7.2004 beantragten Sie die Aufhebung des von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 16.1.2001, Pol01-31-2001-W ausgesprochenen und mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16.8.2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk, bestätigten Tierhalteverbotes. Mit Bescheid vom 24.2.2005, Zl.Pol01-31-2001-W, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ihren Antrag auf Aufhebung des bestehenden Tierhalteverbotes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Ihrer Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 10.5.2005, VwSen-590094/2/WIE/An, keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bestätigt.

Für eine Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.2.2001 ausgesprochenen unbefristeten Verbotes, landwirtschaftliche Nutztiere zu halten, besteht keinerlei Veranlassung, sodass Ihr neuerliches Anbringen vom 25.7.2006 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Im Übrigen wird auf die Begründung im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10.5.2005, VwSen-590094/2/WEI/An, verwiesen."

 

2.1. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde Herrn W durch Hinterlegung am 9. August 2006 zugestellt. Mit schriftlicher Eingabe an den Bezirkshauptmann von Braunau vom 13. August 2006, eingelangt am 16. August 2006, hat der Bw rechtzeitig Berufung gegen den oben bezeichneten Zurückweisungsbescheid  eingebracht.

 

2.2. Begründend bringt er im Wesentlichen vor, er habe den ganzen Rinderstall renoviert und werde sich sehr bemühen, das Vieh ordentlich zu halten. Ohne Vieh könne er mit seiner Landwirtschaft nichts verdienen und die Förderungen, die er bekommen würde, würde er für die Sozialversicherung benötigen. Er habe noch aus dem Jahr 2004 und 2005 Heu am Hof, weil er glaube, wieder Vieh halten zu dürfen. Er sei mit der Tierwegnahme in Schulden hineingekommen und verliere seine ganze Existenz, wenn er nicht mehr Vieh halten dürfe. Er habe bei politischen Büros, einem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats (Anmerkung: dieses Mitglied war für die gegenständliche Angelegenheit nicht zuständig) und bei dem Landesveterinärdirektor vorgesprochen. Er hoffe, dass er wieder Tierhaltung betreiben dürfe, weil er sich derzeit in einer Notlage befinde und auch für seine 15-jährige ledige Tochter Alimente zahlen müsse. Zu dem Vorfall am 4.5.2004 und zur Viehwegnahme am 10.5.2004 führte er an, er fühle sich unschuldig.

Von 19. bis 27. April 2004 sei er fortgefahren und ein Vollerwerbslandwirt habe für ihn die Stallarbeit gemacht und übersehen, dass bei einer Kuh die Halskette zu eng geworden sei, er hätte nur die Kette aufmachen müssen. Dieser Bauer sei schuld, weil er das nicht gesehen habe. Als der Bw am 27. April 2007 nach Hause gekommen sei, habe er die Kette aufgemacht und es habe eine Verletzung gegeben, die aber am 4. Mai 2004 nur mehr eine verheilte Narbe gewesen sei. Dennoch habe ihn der Amtstierarzt angezeigt. Am 13. März 2004 habe er eine Kuh gekauft, die einen Ring am unteren Maul gehabt habe. Ein Tierarzt aus S habe den Ring befestigt, dennoch habe der Amtstierarzt ihn angezeigt. Seine Kälber hätten eine Pilzerkrankung gehabt, seien aber laufend von seinem Haustierarzt behandelt worden, dies sei im hofeigenen Register nachzulesen. Diesem Vorbringen angeschlossen wurde die Rechnung über den Erwerb der Kuh mit den näheren Angaben "Kuh saugt".

 

3. Am 23. August 2006 hat die belangte Behörde ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

4.1. In der zuletzt ergangenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. Mai 2005, VwSen-590094/2/WIE/An, über die Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines bestehenden Tierhalteverbotes wurde folgender wesentliche Sachverhalt festgestellt, der auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt wird:

 

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 16. August 2001, Zl. VwSen-590005/9/Ki/Bk, wurde die Berufung des Bw gegen den auf Basis des § 15 Oö. Tierschutzgesetz erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2001, Zl. Pol01-31-2001-W, mit dem ein Verbot zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf unbestimmte Zeit ab 15. Mai 2001 ausgesprochen wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Beginn des Tierhalteverbots der 1. Februar 2002 bestimmt wurde, bis zu dem die im Anwesen W, Gemeinde G, gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere abzugeben waren.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellte nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrens zum Sachverhalt fest, dass schon seit 1996 - nach Einlieferung der Mutter des Bw in ein Pflegeheim - Mängel in der Tierhaltung vom Amtstierarzt wahrgenommen wurden. Bei einer Kontrolle am 31. Jänner 2000 fand der Amtstierarzt zwei festliegende hochgradig abgemagerte Tiere vor, die noch an Ort und Stelle getötet werden mussten. Aus sozialen Gründen wurde dem Bw eine reduzierte Tierhaltung weiterhin gestattet. Dieser Vorfall führte zur Verurteilung gemäß § 222 StGB durch das Bezirksgericht Wildshut. Bei einer weiteren Kontrolle am 10. November 2000 stellte der Amtstierarzt abermals eine festliegende Kuh fest, die getötet werden musste. Dabei stellte sich heraus, dass der Bw bereits am 29. August 2000 von seinem Tierarzt über die Schwere der Verletzung bzw geringen Heilungschancen informiert worden war, er aber dennoch keine Maßnahmen setzte, um die Leiden des Tieres zu beenden. Dies führte zu einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 222 StGB.

 

Die damals erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenats ging davon aus, dass der Bw mit der Tierhaltung offensichtlich überfordert war, seitdem seine Mutter nicht mehr mitarbeiten konnte. Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb des Bw wurde in einem eher verwahrlosten Zustand vorgefunden. Dem Bw fehlte der innere Antrieb und trotz Beratung durch den Amtstierarzt ist ihm eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht gelungen. Da nach seiner Sinnesart auch künftig nicht damit gerechnet werden könne, hielt der Oö. Verwaltungssenat das Tierhalteverbot für berechtigt und nahm von einer bloßen Androhung im Sinne des § 15 Abs 3 Oö. Tierschutzgesetz Abstand. Um dem Bw mit Blick auf laufende Förderungen einen verlustfreien Ausstieg zu ermöglichen, wurde der Beginn des unbefristeten Tierhalteverbots mit dem 1. Februar 2002 festgelegt.

 

Einen rechtsfreundlich vertretenen Abänderungsantrag des Bw iSd § 68 Abs 2 AVG wies der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2002 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde abermals auf Mängel in der Tierhaltung (stark verschmutztes Haarkleid, eingewachsene Kette bei einem Tier, dringend notwendige Klauenpflege), die der Amtstierarzt anlässlich einer Nachschau am 11. Dezember 2001 festgestellt hatte, hingewiesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. März 2002 wurde dem Bw, der am 19. März 2002 weiterhin 30 Rinder und 12 Kälber hatte und damit seiner Verpflichtung zur Abgabe der Tiere bis 1. Februar 2002 nicht nachgekommen war, die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG unter Setzung einer Nachfrist bis 20. Mai angedroht.

 

Mit Bescheid vom 19. Juni 2002, Zl. Pol01-31-2002-W, hat die belangte Behörde schließlich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet. Dagegen brachte der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung ein. Diese wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Juli 2002 der Polizeiabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Daraufhin geschah längere Zeit nichts. Im Jahr 2003 sind nur zwei telefonische Urgenzen der Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde vermerkt.

 

Am 4. Mai 2004 um ca 15.00 Uhr wollte der Amtstierarzt Dr. S über Ersuchen der Gemeinde G eine Überprüfung der Hundehaltung des Bw durchführen. Der Bw öffnete zunächst trotz Läutens und Klopfens nicht. Bei dieser Gelegenheit kontrollierte der Amtstierarzt dann den Stall und fand erhebliche Missstände vor, die er in einem Aktenvermerk vom 6. Mai 2004 festhielt. Danach waren alle Tiere verschmutzt und der Güllekanal voll. Die Anbindung erfolgte großteils mit Stricken um die Hörner. Bei zwei Rindern war der Strick im Nackenbereich eingewachsen. Einige Tier hatten hochgradige Stallklauen. Beim Ziegenbock, der eine Karpalbeugehaltung zur Entlastung der Klauen einnahm, konnte eine deutliche Lahmheit festgestellt werden. Etwa ein Drittel der Tiere war abgemagert. Beim Betreten des Stalles schrieen die Tiere und standen sofort auf, weil sie offensichtlich Hunger hatten. Der Gesundheitszustand der Kälber war bedenklich. Einige Tiere hatten hochgradig Durchfall. Als Bestandsproblem wurde Trichophytie festgestellt. Bei einigen Tieren war der Körper von Pilzen befallen.

 

Nach Auskunft des Hoftierarztes hatte dieser die letzte Behandlung von 4 Kälbern am 5. März 2004 vorgenommen. Nachdem der Amtstierarzt den Stall verlassen hatte, kam der Bw schreiend und schimpfend mit einem langen Küchenmesser aus dem Haus und schnitt den meisten Tieren die Stricke um die Hörner ab. Da der Bw sich nicht beruhigte, wurde auch die Gendarmerie Eggelsberg verständigt. Nach Darstellung des Amtstierarztes wurden dem Bw die meisten Mängel bereits am 2. Februar 2000 (offenbar vergeblich) zur Behebung vorgeschrieben.

 

Im Anschluss an die Stallbesichtigung wurde die Hundehaltung überprüft, die offenbar keine Besonderheiten ergab. Dabei bemerkte der Amtstierarzt, dass der Bw 2 Spritzen mit gelbbrauner Flüssigkeit verstecken wollte. Über Befragen gab er schließlich an, dass es sich um die Präparate "Gamaserin" und Mikotil" handle. Da er keine Unterlagen über Arzneimittelanwendungen vorlegen konnte und die genannten Tierärzte eine Abgabe von Medikamenten an den Bw bestritten, erstattete der Amtstierarzt Anzeige nach dem Arzneimittelkontrollgesetz und der Rückstandskontrollverordnung. Er schlug eine Sperre des Betriebes gemäß § 15 Abs 1 Rückstandskontrollverordnung vor. Den vorgefundenen Bestand gab der Amtstierarzt mit 29 Rindern und 15 Kälbern an.

 

Im Hinblick auf diese Feststellungen des Amtstierarztes verhängte die belangte Behörde auf Grundlage des § 57 AVG mit Mandatsbescheid vom 7. Mai 2004 über den Tierbestand des Bw die Sperre gemäß § 26b Fleischuntersuchungsgesetz 1982 iVm § 15 Abs 1 bis 3 Rückstandskontrollverordnung 1997 mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss von Untersuchungen.

 

Einem Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 10. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass am gleichen Tage um 14.00 Uhr abermals ein Ortsaugenschein wegen des Verdachts der Tierquälerei durchgeführt wurde. Dabei wurde ein Bestand von 17 Kälbern, 35 Rindern, 1 Ziegenbock und 1 Schwein festgestellt. Der Amtstierarzt beschrieb die Situation ähnlich wie am 4. Mai 2004. Besonders problematisch war der Gesundheitszustand der Kälber. Einige litten an Husten und Durchfall. Viele hatten eine Pilzerkrankung über den gesamten Körper, die sich auch schon auf einige Rinder übertragen hatte. Wegen des schlechten Ernährungszustandes der Mutterkühe bekamen die Kälber zu wenig Milch, weshalb ein Großteil stark abgemagert war. Die Aufstallungen bzw Anbindevorrichtungen waren großteils kaputt, weshalb eine Anbindung mit Stricken um den Hals erfolgte. Durch diese Haltungsbedingungen wurden den Tieren Schmerzen und unnötige Qualen bereitet.

 

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10. Mai 2004 geht hervor, dass die Tiere zur Beendigung der Tierquälerei in Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgenommen und zum Viehhändler M aus A, Gemeinde J, abtransportiert wurden. 3 Organe der Bundesgendarmerie leisteten Assistenz. Dabei wurden zahlreiche Fotos aufgenommen, aus denen die vom Amtstierarzt beschriebenen Missstände mehr oder weniger gut erkennbar sind. Die Stallung macht insgesamt einen verwahrlosten Eindruck. Hochgradige Verschmutzungen der Tiere, der teilweise über den ganzen Körper verteilte Pilzbefall, eine Wunde von einem vormals eingewachsenen Strick, ein durch die Oberlippe eingezogener Nasenring bei einer Kuh und die Stallklauen des Ziegenbocks sind jedenfalls gut erkennbar.

 

In einem weiteren Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 11. Mai 2004 wurde zur Tierhaltung des Bw ausdrücklich festgestellt, dass sich an der gesundheitlichen Situation zur Beschreibung im Aktenvermerk vom 6. Mai 2004 nichts geändert habe. Zum Nasenring einer Kuh meinte der Amtstierarzt, dass dieser völlig untypisch durch die Oberlippe, das Nasenseptum und das Flotzmaul durchgezogen worden sei. Wie dieses Tier Futter und Wasser aufnehmen kann, sei schleierhaft. Die Trichophytie (Pilzbefall) könne als Bestandsproblem bezeichnet werden. Der Viehhändler M sei beauftragt worden, den Hoftierarzt zu benachrichtigen und eine Behandlung einzuleiten. Für den 13. Mai 2004 sei eine Probenahme gemäß Rückstandskontrollverordnung geplant.

 

Mit Aktenvermerk vom 11. Mai 2004 teilte die belangte Behörde dem Amtstierarzt mit, dass es erforderlich sei, ein veterinärmedizinisches Gutachten einzuholen, um dem Bw die Verfügungsgewalt bescheidmäßig entziehen zu können. Dabei wurde dem Amtstierarzt die Fragestellung auch näher erläutert.

 

Mit Aktenvermerk vom 14. Mai 2004 beantwortete der Amtstierarzt die Fragen. Dabei stellte er im Wesentlichen abermals den schon in früheren Aktenvermerken festgehaltenen Zustand fest. Konkret wies der Amtstierarzt nunmehr darauf hin, dass ein Drittel der Tiere abgemagert und drei Rinder kachektisch (Kachexie = sog Auszerrung oder schwere Form der Abmagerung; vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. A) waren. Die Tiere wurden offensichtlich nicht ausreichend mit Futter versorgt. Durch die freilaufenden Kälber kam es zu Verschmutzungen des Futters. Ein Kalb verendete am 11. Mai 2004, wobei eine hochgradige eitrige Lungenentzündung bei der Sektion festgestellt wurde. Der Bw konnte keine Aufzeichnungen über Behandlungen vorlegen. Nach Auskunft des Hoftierarztes war die letzte Behandlung am 5. März 2004 erfolgt.

 

Nach dem aus Anlass der Sektion erstatteten Gutachten Dris. W vom 17.05.2004 war die Pneumonie bereits in ein chronisches Stadium eingetreten. Der Verlauf einer solchen Krankheit sei stark faktorenabhängig.

 

Zusammenfassend stellte der Amtstierarzt fest, dass durch die nicht ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser, die falsche Anbindung sowie die nicht durchgeführte Behandlung der kranken Tiere (Husten, Durchfall, Trychophytie) den Tieren Leiden, Qualen und Schmerzen zugefügt worden ist.

 

Der Amtstierarzt befand weiter, dass für eine ordnungsgemäße Mutterkuhhaltung der Stall völlig umgebaut werden müsste. Bei der derzeitigen Haltung komme es zur Verschmutzung mit Fäkalien im gesamten Stallbereich. Es müsste ein eigener Fress- und Liegeplatz für Kälber errichtet werden. Um die gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen, müsste der Stall einer Grundreinigung unterzogen und frisch ausgemalt werden. Weiters müssten die Aufstallung (Anbindevorrichtungen), der kaputte Tränker, die kaputten Gummimatten sowie alle kaputten Spalten repariert bzw ausgetauscht werden.

 

Zur Frage des Zustands der drei hochgradig abgemagerten Kühe und deren Weiterleben berichtete der Amtstierarzt, dass diese Tiere getrennt untergebracht wurden und sich ihr Zustand bis zum 13. Mai 2004 etwas gebessert habe. Sie zeigten eine gute Fresslust. Er schlug daher vor, die gesundheitliche Entwicklung noch abzuwarten und dann zu entscheiden.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. Mai 2004, Zl. Pol-150.573/6-2004-J/Mei, wurde die Berufung des Bw gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG als unbegründet abgewiesen.

 

Die Berufungsbehörde verwies auf die eingeschränkten Berufungsgründe im Vollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs 2 VVG. Sie ging weiterhin von der Tierhaltereigenschaft des Bw aus, weil es nicht genüge, wenn Herr F verspreche, sich unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften um den Viehbestand zu kümmern. Eine Übernahme der Haltung müsste auch eine finanzielle Regelung im Hinblick auf die mit der Tierhaltung verbundenen Rechte und Pflichten beinhalten. Eine Divergenz zwischen dem vollstreckbaren Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 16. August 2001 und dem Bescheid über die Ersatzvornahme liege nicht vor. Die Ersatzvornahme durch Abnahme der Tiere stehe auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 Abs 1 VVG nicht in Widerspruch. Auf Grund der massiven Missstände bei der Tierhaltung stünde kein gelinderes Mittel als die Abnahme der Tiere zur Verfügung.

 

4.2. Weiters wird festgestellt, dass mit Eingabe vom 5. September 2006 Fotos übermittelt wurden und dazu vom Bw ausgeführt wurde, er habe den Rinderstall gereinigt, neu ausgeweißt und mit Kalk ausgespritzt. Die Aufstallungen seien repariert und zum Teil erneuert worden. Er habe kein Einkommen, mehr Auszahlungen als Einnahmen und komme immer tiefer in die Schulden.

Mit Eingabe vom 11. September 2006 gab Herr W an, er habe mit seinem Haustierarzt gesprochen, dieser würde laufend seinen Viehbestand kontrollieren und auch einen Bericht schreiben, dass es dem Vieh gut gehe.

 

4.3. Aufgrund der vom Bw behaupteten Stallrenovierung wurden Aufträge an die Agrar- und Forstrechtsabteilung und die Abteilung Veterinärdienst erteilt, zur gemeinsamen Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie zur Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob der renovierte Stall auf dem Gehöft des Berufungswerbers zur Haltung von Tieren geeignet ist sowie ob die vom Berufungswerber behauptete Stallrenovierung erfolgt ist und in welcher Form die Tierhaltung dadurch erleichtert wurde. Die allenfalls geänderten Arbeitsabläufe mögen detailliert beschrieben werden. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die dargestellten Aussagen des Amtstierarztes zum Arbeitsablauf im Gehöft des Berufungswerbers, wiedergegeben im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. August 2001, hingewiesen. Am 21. November 2006 wurde ein Lokalaugenschein in Anwesenheit des Berufungswerbers vorgenommen und folgendes Gutachten erstattet:

 

" Gutachten:

 

An den Bedingungen für die Tierhaltung am gegenständlichen Betrieb hat sich folgendes zu bisherigen Befunden geändert:

 

  1. 9 Stände wurden mit Halsrahmen ausgestattet.
  2. Wasserversorgung wurde teilweise wiederhergestellt.
  3. Der Stall wurde geweißelt.
  4. Eine schräge Ebene wurde frisch betoniert.

 

Bewertung aus veterinärfachlicher Sicht:

 

Zu1.: Halsrahmen sind besser geeignet als Ketten, Verletzungen durch die Anbindung zu vermeiden. Diese Vorrichtungen wurden jedoch nur auf 9 der insgesamt 26 Standplätze angebracht.

Zu 2.: Wasserversorgung durch Selbsttränker gewährleistet die Versorgung sicherer als die Versorgung von Hand aus. Allerdings fehlen 2 dieser Selbsttränken und das derzeit nachlaufende Wasser ist als Tränkwasser nicht geeignet. Weiters erscheint die Durchflussmenge nicht ausreichend und der Zufluss durch den Zustand der Leitungen gefährdet.

Zu 3.: Die Weißelung des Stalles stellt eine Verbesserung des hygienischen Zustandes dar. Die Tierhaltung selbst wird dadurch aber nicht vereinfacht.

Zu 4.: Die ausgeglichene Stufe verhindert die Verletzungsgefahr bei Tieren, die sich darüber fortbewegen.

 

Nach wie vor bestehende tierschutzrechtliche und arbeitswirtschaftliche Probleme:

 

1. Haltung von Kälbern

Es lässt sich keine Haltungseinrichtung, die für Kälber geeignet wäre, feststellen.

Eine Anbindung kommt nicht in Frage, da sie für Tiere bis zu einem Alter von 6 Monaten verboten ist.

Freilaufende Haltung im Westteil: Die Gülleroste sind für Kälber ungeeignet und unzulässig. Sie stellen eine permanente Verletzungsgefahr dar.

Freilaufende Haltung im gesamten Gebäude: Eine Verschmutzung des Futters für die Kühe mit Kälberkot wäre unvermeidlich, wodurch ein tierschutzwidriger Zustand entstünde.

Sonstige geeignete Stallbereiche stehen nicht zur Verfügung.

Die Versorgung der Kälber mit Tränkwasser, die tierschutzrechtlich insbesondere während der heißen Jahreszeit ständig zu erfolgen hat, ist derzeit nicht gewährleistet.

Die Versorgung müsste also von Hand aus erfolgen, was einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeutet.

 

2. Haltung erwachsener Rinder

 

Die Haltung auf den Anbindeständen ist durch schadhafte Böden und teilweise korrodierte Aufstallungen mit Verletzungsrisiko für die Rinder verbunden. Ein ebensolches Risiko stellen die Gülleroste dar, die aus Rundstäben konstruiert sind und daher entgegen den tierschutzrechtlichen Bestimmungen keine ebene und gratfreie Auftrittsfläche bieten.

 

Die Tränkwasserversorgung stellt nach wie vor einen erheblichen Arbeitsaufwand dar. Einerseits ist ein erheblicher Aufwand für die Inbetriebnahme der schadhaften Tränkeanlage und für die folgende Instandhaltung einzusetzen, andererseits muss beim derzeitigen Zustand der Anlage zumindest zusätzlich von Hand aus getränkt werden.

 

Abschließende Feststellung aus veterinärfachlicher Sicht:

 

Eine mögliche Tierhaltung wäre in der bestehenden Stallanlage nach wie vor als tierschutzwidrig zu beurteilen und würde für Rinder ein erhebliches Risiko darstellen.

 

Bewertung aus agrarfachlicher Sicht:

 

Zu 1: An der Ostseite des bestehenden Stalles sind bei 9 der insgesamt 15 Kurzständen bauliche Veränderungen bei der Anbindung vorgenommen worden. Hier sind anstelle von Grabnergurten bzw. Ketten gebrauchte Halsrahmen eingebaut worden. Die restlichen 6 Kurzstände mit Gutbinden sind in einem schlechten Erhaltungszustand.

Bei den bestehenden 11 Mittellangständen an der Westseite des Stalles sind keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden.

 

Zu 2: Bei der Wasserversorgung ist festzuhalten, dass mindestens 2 Selbsttränker fehlten und 1 Tränker nicht funktionierte. Das derzeit nachlaufende Wasser war teilweise rostbraun und undurchsichtig und ist als Tränkwasser ungeeignet. Der schlechte Zustand der Wasserversorgung ist auf eine Bauüberalterung der Wasserleitung zurückzuführen.

 

Zu 3: Der doppelreihige Anbindestall ist gründlich gereinigt und neu ausgeweißelt worden.

 

Abschließende Feststellung aus agrarfachlicher Sicht:

 

Die Bauhülle des bestehenden Rinderstalles ist bis auf das Fehlen einiger Fensterscheiben in Ordnung. Die gesamte Aufstallung samt Wasserversorgung und die Bodenbeläge bei den 15 Kurzständen sind jedoch bauüberaltert und für eine zukunftsorientierte Rinderhaltung nicht geeignet. Die bestehenden Gülleroste an beiden Seiten des Stalles aus Rundstäben sind tierschutzrechtlich nicht erlaubt.

Arbeitswirtschaftlich ergeben sich aus den geringfügigen Adaptionen keine essentiellen Verbesserungen für die Tierhaltung."

 

4.4. Diese Gutachten wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 übermittelt und ihm Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme hiezu zu erstatten.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 wurde bekannt gegeben, dass Dr. S B, Rechtsanwältin in M, den Berufungswerber nunmehr rechtsfreundlich vertreten würde und es wurde um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht.

 

Mit Schreiben vom 4. Jänner 2007 gab der Berufungswerber ohne Rechtsvertretung an, er werde die Beanstandungen "genauestens" befolgen und einen Kälberstall errichten und noch weitere Renovierungen vornehmen.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2007 wurde sowohl dem Berufungswerber als auch seiner Rechtsvertretung mitgeteilt, dass lediglich geplante Neuerungen im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten.

Mit rechtsfreundlich vertretener Eingabe ersuchte der Berufungswerber um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, weil auch beabsichtigt sei, ein psychologisches Gutachten vorzulegen, weil sich der Berufungswerber nunmehr seiner Verantwortung in Zusammenhang mit der Haltung von Tieren bewusst sei und die nunmehrigen Veränderungen für die Behörde auch nachvollziehbar seien bzw. bescheinigt werden könnten.

 

4.5. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007, das am 1. März 2007 beim Oö. Verwaltungssenat einlangte, wurde bekannt gegeben, dass alle im Gutachten aufgezeigten Mängel vollständig behoben worden seien. Dazu wurde eine Lichtbildbeilage mit einer Gegenüberstellung der Lichtbildaufnahmen, Lokalaugenschein vom 21. November 2006 und den Lichtbildaufnahmen nach der Renovierung beigelegt.

Es wurde auch eine klinisch-, psychologische Stellungnahme einer Fachpsychologin für klinische Psychologie, Dr. I E, R, über eine Untersuchung des Berufungswerbers am 30. Jänner 2007 und 6. Februar 2007 zur Fragestellung "Überprüfung der personalen Eignung/Verlässlichkeit hinsichtlich Tierhaltung" vorgelegt.

 

Abschließend wird als Stellungnahme/Empfehlung in dieser klinisch-psychologischen Stellungnahme angeführt:

 

"Die Ergebnisse der persönlichkeitsdiagnostischen Untersuchung weisen grundsätzlich auf vorliegende Merkmale einer Diagnose aus der Gruppe F 6 Persönlichkeitsstörungen hin: es zeigen sich keine grundsätzlichen Hinweise auf allgemeine dissoziale grundlegende Persönlichkeitsmerkmale, welche zu anhaltenden deutlichen Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehung zu anderen führen würden.

Dies bedeutet, dass diese Verhaltensmuster stabil seien, tief verwurzelt und anhaltend bestehen und nicht nur mit persönlichem Leiden, sondern auch allgemein mit anhaltend gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergehen würden.

 

Die grundsätzliche soziale Funktionsfähigkeit ist aufgrund der allgemeinen im unteren Normbereich liegenden kognitiven Strukturierung wohl etwas eingeschränkt, grundsätzlich kann jedoch nicht von einer allgemein gestörten sozialen Funktionsfähigkeit ausgegangen werden. Es zeigen sich auch im Umgang mit den vorliegenden Anschuldigungen durchaus sozialkonforme Verhaltensweisen wie etwa die rezidivierende Konsultation des Tierarztes bzw. auch deutlich ungelenke Versuche, Seuchen im Stall etc. in den Griff zu bekommen. Der Untersuchte war offenbar in den deliktrelevanten Jahren nicht in der Lage, dringend nötige bauliche Veränderungen zu setzen.

 

Die aktuelle Reflexion des Untersuchten der deliktrelevanten Vorgeschichte weist nicht auf grundsätzlich vorliegende soziopathische Persönlichkeitsmuster hin.

 

Daraus resultiert eine grundsätzliche Fähigkeit der Anpassung an veränderte Lebensumstände bzw. an die nun behördlich geforderte Änderungsbereitschaft und Erfüllung von behördlich vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich der Beschaffenheit der Stallräumlichkeiten und relevanten Auflagen der Tierhaltung.

Die grundsätzliche Eignung zur Tierhaltung kann somit dem Untersuchten nicht abgesprochen werden, sie erfordert jedoch im Falle der behördlichen Wiedererteilung der Tierhaltungsberechtigung einen weiteren behördlich erweitert kontrollierten Erprobungs-/Erfahrungszeitraum von mindestens weitere 3 Jahren: in diesem Zeitraum werden neben regelmäßigen amtstierärztlichen Kontrollen auch Kontrollen durch den Tiergesundheitsdienst empfohlen.

Eine weitere Voraussetzung zur Wiedererteilung der Tierhaltungsberechtigung setzt selbstverständlich eine vom Untersuchten angegebene behördliche Bestätigung der Einhaltung sämtlicher Auflagen – insbesondere vorbereitende Maßnahmen betreffend der Unterbringung der Tiere voraus.

 

Herr H J W, geb., ist somit zusammenfassend aus klinisch-psychologischer Sicht für die Haltung von Tieren im landwirtschaftlichen Kontext

 

"bedingt geeignet."

 

Voraussetzung/Empfehlung:

Die Bedingung bezieht sich auf die oben genannten Voraussetzungen und Empfehlungen betreffend eines weiteren behördlich kontrollierten Erprobungs-/Erfahrungszeitraumes im Falle einer behördlichen Wiedererteilung der Tierhaltungsberechtigung.

Sollten sich im empfohlenen Befristungszeitraum neuerliche Hinweise auf gravierende Mängel ergeben, empfehle ich umgehend die neuerlich klinisch-psychologische Zuweisung zur Überprüfung der Entwicklung personaler Faktoren. Bei diesbezüglicher Unauffälligkeit könnte eine Befristung einer wiedererteilten Tierhaltungsberechtigung nach frühestens 3 Jahren aufgehoben werden."

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Aus der klinisch-psychologischen Stellungnahme geht klar hervor, dass der Berufungswerber für die Haltung von Tieren in einem landwirtschaftlichen Betrieb nur "bedingt geeignet" ist. Nach dieser Empfehlung sind bei einer Tierhaltung durch den Berufungswerber weitere behördliche Kontrollen unerlässlich.

 

Zwar können gemäß § 23 Z.3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl.I Nr. 118/2004, (Tierschutzgesetz – TSchG) Bewilligungen erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, dies bezieht sich aber nur auf die bewilligungspflichtigen Tatbestände im zweiten Abschnitt des TSchG (vgl. §§ 26 Abs.1, 27 Abs.3, 28 Abs.1, 29 Abs.1, 31 Abs.1 und 32 Abs.4f) und umfasst nicht eine Bewilligung zur Tierhaltung aufgrund bedingter Eignung.

 

Eine Tierhaltung unter der Bedingung behördlicher Kontrollen würde eine Verschiebung der Verantwortung der ordnungsgemäßen Betreuung von Tieren in den hoheitlichen Bereich bedeuten, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Vorschreibung von Kontrollen durch private Tierärzte.

In anderen Verwaltungsgesetzen, die eine bedingte oder befristete Eignung von Personen vorsehen, wie z.B. im § 8 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) BGBl. I Nr. 120/1997 idgF ist diese explizit geregelt.

 

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung) regelt die Mindestanforderungen unter anderem für die Haltung von Rindern sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen.

Gemäß § 3 dieser Verordnung liegen die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren, unter anderem von Rindern, jedenfalls dann vor, wenn

  1. die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder
  2. die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
  3. die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
  4. die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
  5. die Betreuungsperson aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder
  6. sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann.

 

Diese Verordnung ist mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Die Übergangsfrist des § 44 Abs.11 TSchG bestimmt, dass die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§14) spätestens mit 1. Jänner 2008 vorliegen müssen.

 

Gemäß § 14 TSchG müssen für die Betreuung der Tiere genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und berufliche Fähigkeiten verfügen.

 

Der Berufungswerber konnte aus seinem beruflichen Werdegang nicht glaubhaft machen, dass er die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann. Die gesetzliche Vermutung (arg.: „ liegen …..jedenfalls dann vor“) der (beruflichen) Fähigkeit zur Tierhaltung im Sinne des § 3 der vorzitierten Verordnung ist damit auszuschließen.

 

Dem Berufungswerber ist es im gegenständlichen Verfahren auch nicht gelungen, die erforderliche  Eignung, die psychischen Voraussetzungen zur Tierhaltung aufzuzeigen, vielmehr machte er nur eine „bedingte Eignung“ zur Tierhaltung geltend.

 

Damit ist davon auszugehen, dass der Mangel der wesentlichen persönlichen Voraussetzungen zur Tierhaltung, wie im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 16. August 2001, Zl. VwSen-590005/9/Ki/Bk, dargestellt, nämlich dass der Bw mit der Tierhaltung offensichtlich überfordert war bzw. dass dem Bw der innere Antrieb fehle, ihm trotz Beratung durch den Tierarzt eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht gelungen sei, beim Bw auch weiterhin vorliegt.

 

4. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung nach den Absätzen 2 bis 4 findet.

Nach § 68 Abs.2 AVG können von amtswegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 68 Abs.7 AVG steht niemandem ein Recht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zukommenden Abänderungs- und Behebungsrechts zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

 

Im vorliegenden Zusammenhang liegt die Identität der Verwaltungssache vor, weil sich die dem gegenständlichen Tierhalteverbot zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. Das mit Zustellung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. August 2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk, rechtskräftig gegen den Bw verhängte Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit ist nach wie vor aufrecht. Der Antragstellung vom 25. Juli 2006 auf Aufhebung des Tierhalteverbotes steht das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Anträge auf Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache sind unzulässig und wegen res iudicata zurückzuweisen. Zwar werden im Antrag vom 25. Juli 2006 auch Stallrenovierungen geltend gemacht. Diese decken aber, wie sich im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gezeigt hat, nur einen Teilbereich der maßgeblichen Sachlage ab. Hinsichtlich der ebenso relevanten persönlichen Voraussetzungen haben sich beim Berufungswerber keine Neuerungen ergeben. Die belangte Behörde hat daher den oben erwähnten Antrag mit Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Die Rechtslage, die dem Bescheid vom 16. Februar 2001, Zl. Pol01-31-2001-W, mit dem das Tierhalteverbot erlassen wurde, und dem bestätigenden Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 16. August 2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk zu Grunde liegt, nämlich § 15 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, hat sich insofern geändert, als dieser mit 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist und durch § 39 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl. I Nr. 118/2004, ersetzt wurde. Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neuerlich gestellte Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann aber nur dann gesprochen werden, wenn nach der Abweisung des ersten Ansuchens sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (VwGH Erkenntnis vom 5. Februar 1986, 85/09/0016 sowie VwGH-Erkenntnis vom 23. März 1988, 88/01/0001)).

Die in §39 des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 enthaltenen, in diesem Zusammenhang zu prüfende Änderung betrifft die Möglichkeit der Verhängung des Verbotes der Tierhaltung gegen Personen, die bereits einmal wegen Tierquälerei vom Gericht oder einmal nach rechtskräftiger Verurteilung von der Verwaltungsbehörde wegen des Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 bestraft wurden. Darüber hinaus ist eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen nach dem TSchG nicht mehr vorzunehmen.

Für den Berufungswerber ist aus diesen Änderungen nichts zu gewinnen.

 

Somit ist die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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