Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720118/11/BMa/Be

Linz, 26.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über den "Antrag auf Entscheidung über die vom Einschreiter eingebrachte Berufung" des K M, geb., vom 6. Februar 2007, vertreten durch Dr. H D, Rechtsanwalt in W, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Aus Anlass eines undatierten von K M in türkischer Sprache verfassten, an einen Bearbeiter der BPD Linz, Fremdenpolizei, adressierten Schreibens, das am 20. März 2006 zur Post gegeben wurde, wurde dieses unter Anschluss des Aktes der Bundespolizeidirektion Linz am 14. April 2006 dem Oö. Verwaltungssenat von der Sicherheitsdirektion als Berufung vorgelegt. Angeschlossen war eine Faxmitteilung, welche mit "Übersetzung des Faxes vom 21.3.2006" tituliert wurde und den handschriftlichen Vermerk "Herrn K" mit Telefonnummer und dem Datum "22.3.2006" enthält. Als Absender scheint "Immobilien/Übersetzung P" auf. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, wer diese Übersetzung erstellt hat.

 

Weil die Eingabe des K M in türkischer Sprache abgefasst, gemäß Art.8 Abs.1 B-VG jedoch die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechten, die Staatssprache der Republik ist und damit der amtliche Verkehr deutsch zu erfolgen hat, wurde eine Kopie seiner Eingabe und der Übersetzung des Faxes vom 21. März 2006 an Herrn M übermittelt und ihm gemäß § 13 Abs.3 AVG eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um die Eingabe in deutscher Sprache einzubringen bzw. zu erklären, ob der Inhalt der Übersetzung mit seiner Eingabe übereinstimmt. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, innerhalb der Frist anzugeben, gegen welchen Rechtsakt sich sein Begehren richtet und was genau sein Begehren ist.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2005 erklärte Herr M:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Meine Eingabe, der Inhalt der Übersetzung entspricht meiner Eingabe, bezieht sich auf das Schreiben BPD Linz vom 22.2.06-AZ86415/FRB, zur beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

 

Hochachtungsvoll

M K

Beilage: Kopie der Übersetzung"

 

Dem Schreiben war in Kopie nochmals die Übersetzung des Faxes vom 21.3.2006, diesmal jedoch mit Unterschrift des Antragstellers, angeschlossen.

 

Aufgrund dieser Erklärung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Verfügung vom 12. September 2006 getroffen, mit der das Schreiben des Herrn M mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet wurde.

 

Am 29. Jänner 2007 langte beim Oö. Verwaltungssenat der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0385-3, ein, mit dem die gegen die Verfügung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. September 2006 erhobene Beschwerde wegen Weiterleitung des Anbringens gemäß § 6 Abs.1 AVG mit Beschluss des VwGH  zurückgewiesen wurde.

 

Mit rechtsfreundlich vertretener Eingabe vom 6. Februar 2007 wurde durch K M der "Antrag auf Entscheidung über die vom Einschreiter eingebrachte Berufung" gestellt.

Dazu wurde ausgeführt, gegen ihn sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. März 2006, AZ Fr-86.415, erlassen und ihm in der Justizanstalt Linz am 17. März 2006 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Am 20. März 2006 habe er das im Akt zitierte undatierte, an einen Bearbeiter der BPD Linz, Fremdenpolizei, adressierte Schreiben, zur Post gegeben.

Aufgrund der zeitlichen Nähe sei eindeutig ersichtlich, dass sich dieses Schreiben gegen das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot der BPD Linz richte, zumal dieses ja einige Tage vorher, am 17. März 2006, zugestellt worden sei.

 

Dieses undatierte, am 20. März 2006 zur Post gegebene Schriftstück sei daher als Berufung gegen das erlassene Aufenthaltsverbot zu werten.

Daher werde der Antrag gestellt, über die von ihm mit undatiertem Schreiben am 20.3.2006 zur Post gegebene Berufung zu entscheiden.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in seinen Verwaltungsakt zu VwSen-720118 sowie den Antrag vom 6. Februar 2007 und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die in türkischer Sprache verfasste Eingabe des Antragstellers lautet gemäß Übersetzung des Faxes vom 21. März 2006, die vom Antragsteller für richtig befunden wurde, wie folgt:

 

"AN DIE SICHERHEITSPOLIZEI LINZ

 

Im Bezug auf die Ungültigerklärung meines unbefristeten Visums wollen Sie von mir eine schriftliche Verteidigung haben, aber mit einer schriftlichen Verteidigung kann ich Ihnen die gegen mich erhobene Beschuldigung nicht erzählen, aber wenn ich die Möglichkeit einer mündlichen Verteidigung bekomme, kann ich Ihnen die Vorfälle mit den mir zur Verfügung stehenden Beweisen als Verteidigung vorlegen. Wenn mir als Mensch diese Möglichkeit gegeben wird, würde ich mich freuen. Aber dennoch möchte ich Ihnen kurz einige Vorfälle erzählen. Zuerst ist es mein Fehler gewesen, daß ich den Wunsch von M nicht zurückgewiesen habe und mit ihr geschlafen habe. Aber das hat die Mutter von M, ihr Vater, meine Frau und die Stiefmutter von M, G gewußt, das haben von Anfang an alle gewußt. Und E hat diesen Zustand ausgelöst. Der Grund ist, daß ich nicht mit ihr sondern mit M geschlafen habe, deshalb mit (gemeint: hat) sie M mit 10 Euro verführt und mich anzeigen lassen. Das kann ich Ihnen beweisen. Das hat M persönlich dem Ehepartner, der Mutter und dem Vater gesagt. Und derzeit sind alle mit mir in Kontakt. E kommt sogar jetzt noch mich im Gefängnis besuchen. Und sie schickt mir Geld hierher. Das können Sie auch in den Aufzeichnungen des Gefängnisses finden. M ist, bevor sie hierher kam, ständig zu mir nach Hause gekommen mit ihrem Mann, sie hat ihre Hochzeit bei mir zu Hause gefeiert. Der Grund, warum meine Frau und ich uns getrennt haben ist, daß meine Frau zu wenig Pension bekommen hat. Aber ich lebe immer noch mit meiner Frau zusammen. Und jede Woche kommt sie mit E mich besuchen. Als der Polizist mich zu Hause abgeholt hat, sind meine Frau und ich noch gelegen. Das sind Beweise. In diesem Land habe ich 16 Jahre verbracht, bis heute ist nicht(s) vorgefallen.

Hochachtungsvoll.

Aber wenn ich die Möglichkeit der mündlichen Verteidigung bekomme, möchte ich Ihnen erzählen, daß ich niemanden gezwungen haben."

 

Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, gegen welchen Rechtsakt dieses gerichtet ist und was konkret damit begehrt wird. Lediglich abschließend wir ersucht, die Möglichkeit einer mündlichen Verteidigung einzuräumen, damit der Antragsteller erzählen kann, dass er niemanden gezwungen habe.

Gemäß ständiger Rechtssprechung des VwGH ist die Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs.3 AVG darf zwar im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden. Die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hauer/Leukauf6  E3a zu § 63 Abs.3 AVG).

Das vom Berufungswerber erst nach der Entscheidung des VwGH über die Weiterleitung des Schreibens als Berufung titulierte Schreiben weist kein Merkmal des § 63 AVG auf.

Zur Vermeidung eines formalistischen Vorgehens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde der Antragsteller dennoch (mit Schreiben vom 17. Mai 2006) gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert anzugeben, gegen welchen Rechtsakt sich sein Begehren richtet und was genau sein Begehren sei.

Ausdrücklich wurde mit Schreiben vom 22. Mai 2006 vom Beschwerdeführer erklärt, dass sich seine Eingabe auf das Schreiben der BPD Linz vom 22. Februar 2006 – AZ 68415/FRB beziehe. Dieses Schreiben wurde vom Antragsteller ebenso wie die diesem Schreiben angeschlossene Übersetzung des Faxes vom 21. März 2006 eigenhändig unterzeichnet.

 

Aus dem gesamten Akt geht nicht hervor, dass der Antragsteller nicht rechts- und handlungsfähig im Sinne des § 9 AVG wäre.

Damit aber ist davon auszugehen, dass seine Erklärung vom 22. Mai 2006 volle Rechtswirkung entfaltet und der Berufungswerber das Schreiben nicht gegen den von der BPD Linz erlassenen Aufenthaltsverbotbescheid gerichtet hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 2. September 2008, Zl.: 2007/18/0477-5

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