Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150409/24/Lg/Hue

Linz, 16.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach den am 9. und 19. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des U K, D-06 W, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 28. November 2005, Zl. BauR96-307-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 2. Mai 2005 um 9.48 Uhr als Lenker eines LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen MQ die mautpflichtige A I bei ABKm 37, Gemeinde W, Bezirk G, in Fahrtrichtung Knoten V benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät (GO-Box) nicht vorschriftsmäßig angebracht gewesen sei.

 

2.      In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass regelmäßig beim Durchfahren von Unterführungen (gemeint wohl: Mautportalen) ein Signalton zu hören und deshalb von einem ordentlichen Funktionieren der GO-Box auszugehen gewesen sei. Weder vom Bw noch von seiner Beifahrerin seien die in der Mautordnung unter Punkt 8.2.4.3.2 angegebenen, vom Nutzer zu beachtenden akustischen Signale wahrgenommen worden. Von einer mindestens 33maligen nicht erfolgten Abbuchung sei nichts bekannt. Von der A seien 5 Nichtablesungen vorgeworfen und die Aushändigung eines Ableseprotokolls der GO-Box verweigert worden. Der Bw forderte auf, diese Unterlagen zur generellen Prüfung zuzusenden. Der Bw sei zur Zahlung einer Ersatzmaut von insgesamt 800 Euro aufgefordert worden, was von ihm wohlweislich abgelehnt worden sei. Das Straferkenntnis stelle Willkür dar, da der festgesetzte Betrag von 440 Euro die Ersatzmaut von 220 Euro um 100 % übersteige. Es seien in keiner Weise absichtlich Mautbeträge nicht abgeführt worden, von einer gänzlichen Nichtentrichtung der Maut könne ohnedies nicht die Rede sein. Zur Zahlung der entgangenen Maut sei der Bw bereit gewesen, wenn diese Möglichkeit eingeräumt worden wäre. Die GO-Box habe ein ausreichendes Guthaben aufgewiesen. Zum Tatzeitpunkt sei der Bw keineswegs Berufskraftfahrer, sondern als Geschäftsführer überwiegend für Verwaltungs- und Koordinierungsarbeiten zuständig und für ihn sei es die bisher erste und einzige LKW-Fahrt in Österreich gewesen.

 

Beantragt wird die neuerliche Prüfung des Sachverhaltes im "Gesamtzusammenhang" und die Festsetzung des Strafmaßes auf ein angemessenes Niveau.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 3. Mai 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass ein zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anlässlich einer zusätzlichen Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan am 3. Mai 2005 sei festgestellt worden, dass die GO-Box mit den Strichcode nach unten auf das Armaturenbrett aufgeklebt gewesen sei. Nach Aushändigung von Klebestreifen durch das Mautaufsichtsorgan sei die GO-Box ordnungsgemäß angebracht und das Fahrzeug von der Beifahrerin fotografiert und die Bezahlung einer Ersatzmaut vom Lenker abgelehnt worden.

 

Nach Strafverfügung vom 20. September 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass das Ablesegerät ordnungsgemäß am LKW-Fenster angebracht gewesen sei und benannte seine Beifahrerin, Frau A K, als Zeugin. Laut Auskunft des Mautaufsichtsorgans habe die GO-Box funktioniert, bis auf wohl 2 Ablesestellen. Weshalb an diesen beiden Stellen keine Ablesung erfolgt ist, sei nicht nachvollziehbar, technisches Versagen scheine eine Rolle zu spielen.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2005 teilte die A mit, dass es im konkreten Fall zu fünf Kontrollfällen gekommen und keine Abbuchung erfolgt sei. Laut den Aufzeichnungen des Mautaufsichtsorgans sei die GO-Box – entgegen der Mautordnung – mit dem Strichcode nach unten auf dem Armaturenbrett angeklebt gewesen. Dies habe die Nichtabbuchung verursacht, die dem Lenker durch die in diesem Fall nicht vorhandenen Signaltöne angezeigt worden sei. Eine Nachverrechnung habe nicht erfolgen können, da den Lenkerverpflichtungen nicht entsprochen worden sei. Durch das Mautaufsichtsorgan sei mündlich die Ersatzmaut angeboten worden, dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

Als Beilage waren eine Einzelleistungsinformation vom Tattag sowie zwei Beweisfotos angeschlossen. Auf einem Beweisfoto ist klar ersichtlich, dass die GO-Box auf dem Armaturenbrett befestigt ist.

 

Dazu teilte der Bw der belangten Behörde am 8. November 2005 mit, dass ihm als deutschen Kraftfahrer nicht bekannt sei, unter welchen Brücken etc. eine Ablesung der Maut erfolge. Nichterfolgte Signaltöne der GO-Box seien nicht nachvollziehbar. Am Tattag sei nach Wien ausschließlich über die Autobahn gefahren worden, es hätten – wie aus dem Einzelleistungsnachweis ersichtlich sei – regelmäßig Abbuchungen stattgefunden. Weshalb es bei 5 Fällen zu keiner Abbuchung gekommen sei, sei unbekannt bzw. hätte der Bw nicht zu vertreten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf einer Strecke von ca. 500 km bei lediglich 5 Stellen nicht abgebucht worden sei. Die GO-Box sei ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht gewesen, was die bereits angebotene Zeugin bestätigen könne. Abschließend wurde die Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation dargelegt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Aufgrund der Ladungen vom 1. Februar 2007 für eine öffentliche mündliche Verhandlung am 9. März 2007 erhielt der Unabhängige Verwaltungssenat am 6. März 2007 Fax-Mitteilungen, in denen mitgeteilt wurde, dass der Bw krankheitsbedingt und die Zeugin Anke Klöppel aus Gründen der Obsorge des kranken Kindes nicht an der Verhandlung teilnehmen könnten, wobei um Terminverschiebung gebeten wurde. Den Mitteilungen lagen entsprechende ärztliche Bestätigungen bei.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2007 sagte das zeugenschaftlich einvernommene Mautaufsichtsorgan G K aus, dass er den LKW einen Tag nach der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kontrolliert habe. Der Zeuge sei durch das technische System auf Verwaltungsübertretungen aufmerksam gemacht worden, weshalb es zur Kontrolle gekommen sei. Über dieses technische System sei die GO-Box kontrolliert und festgestellt worden, an welchen Mautbalken eine Kommunikation stattgefunden habe. Diesbezüglich werde ein entsprechender Ausdruck über die effektiv geleistete Maut vorgelegt. Nach Einsicht in das Frontansicht-Foto sagte der Zeuge aus, dass dieses Foto seiner Wahrnehmung bei der Kontrolle entspreche. Es sei darauf deutlich ersichtlich, dass die falsche Seite der GO-Box nach oben schaue. G K habe den Bw auf die Falschmontage der GO-Box (sie sei verkehrt mit den Statusanzeigen nach oben am Armaturenbrett geklebt) aufmerksam gemacht und 440 Euro Ersatzmaut für zwei Verwaltungsübertretungen angeboten. Die Ersatzmaut sei jedoch vom Bw abgelehnt worden, wonach der Zeuge den Bw auf die Folgen aufmerksam gemacht habe. Ob der Bw die Falschmontage der GO-Box in irgendeiner Weise kommentiert habe, sei nicht erinnerlich. Im Zusammenhang mit dem ersten Delikt am 2. Mai sei der Bw von S nach W gefahren; das zweite Delikt habe zum vom Zeugen beobachteten Zeitpunkt stattgefunden. Die GO-Box sei dergestalt montiert gewesen, dass sie mit den Strichcodes nach unten, welche für die Kommunikation mit dem Mautsystem erforderlich und sich deshalb am Glas der Windschutzscheibe befinden müssten, auf dem Armaturenbrett geklebt sei. Dadurch sei die Kommunikation nicht gesichert. K habe daraufhin dem Bw neue Befestigungsstreifen gegeben und ihm die korrekte Montage der GO-Box gezeigt. Der Zeuge sei sich sicher, dass erst nach erfolgter korrekter Montage der GO-Box die Beifahrerin davon Fotos angefertigt habe. Auf die Frage, welchen Sinn solche Fotoaufnahmen haben könnten, antwortete der Zeuge, dass er dies nur vermuten könne. Die naheliegendste Vermutung sei jedoch, dass man so sozusagen ein Dokument schaffen habe wollen, dass die GO-Box von vorne herein ordnungsgemäß montiert gewesen sei.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige legte dar, dass auf der auf dem Frontbild ersichtlichen Montage der GO-Box eindeutig zu erkennen sei, dass die gegenständliche GO-Box mit den Statusanzeigen nach oben montiert worden sei. Die korrekte Montage müsse so stattfinden, dass jener Teil, auf dem sich der Strichcode der GO-Box befinde, windschutzscheibenseitig montiert sei, da mit dieser Seit die Kommunikation stattfinde. Dies sei damit begründet, dass die in der GO-Box enthaltene Platine auf beiden Seiten verschieden bestückt und die Kommunikationsseite außen durch einen Strichcode gekennzeichnet sei. Es könne trotz dieser Falschmontage zu einer Kommunikation mit dem Mautbalken und damit zu einer Abbuchung der Maut kommen, welche jedoch "nicht geregelt" zustandekomme sondern einer bestimmten Zufälligkeit unterliege. Um aber eine korrekte permanente Kommunikation gewährleisten zu können, müsse "Sichtkontakt" zwischen der mit dem Barcode bezeichneten Stelle der GO-Box und dem Mautbalken bestehen. Alle anderen Montagemöglichkeiten würden eine Kommunikation dezidiert nicht ausschließen; eine gesicherte Kommunikation könne aber nicht sichergestellt werden.

 

Anschließend wurde die Verhandlung unterbrochen, eine Fortsetzung für 19. März 2007 anberaumt und der Bw über das bisherige Beweisergebnis informiert. Gleichzeitig erging an den Bw der Hinweis, dass – falls er auf eine zusätzliche zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin bestehen sollte – diese zur Fortsetzung der Verhandlung erscheinen müsse und im Falle seines Nichterscheinens von einem weiteren Verhandlungsverzicht durch den Bw ausgegangen werde.

 

5. In der fortgesetzten Verhandlung am 19. März 2007 stellte der Verhandlungsleiter fest, dass der ordnungsgemäß geladene Bw und seine als Zeugin geführte Gattin nicht zur Verhandlung erschienen sind. Mittels Fax vom Verhandlungstag wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass die Zeugin aufgrund nicht näher ausgeführter wichtiger Termine verhindert sei und auch der Bw der Arbeit nicht fernbleiben könne, da ihm die Ladung erst am 17. März 2007 erreicht habe und in so kurzer Zeit keine Vertretung für seine Arbeit organisierbar gewesen sei. Sowohl die Zeugin als auch der Bw kündigten an, sich innerhalb der nächsten zwei Wochen schriftlich zu äußern.

 

6. Eine Stellungnahme des Bw ist nicht mehr erfolgt. Die Gattin des Bw äußerte sich mittels Fax vom 2. April 2007 wie folgt:

"Am 02.05.2005 begleitete ich meinen Ehemann, U K, auf eine Dienstfahrt nach W.

Mein Mann kaufte in Deutschland die vorgeschriebene GO-Box und löste für die Gesamtstrecke Wien und zurück nach Deutschland die Maut an einer Tankstelle. Dort ließ er sich vom Tankstellenpersonal erklären, wie das GO-Box-System funktioniert.

Mein Mann brachte die GO-Box nach bestem Gewissen im LKW an.

Beim Befahren der österreichischen Autobahn loggte sich die GO-Box mit einem mehrmaligen Signalton (ich glaube 3-mal) ein. Anfangs nahmen wir den Ablesesignalton regelmäßig bewusst wahr – achteten aber im Laufe der Fahrt nicht weiter darauf, da die Box offensichtlich funktionierte.

Auf der Rückfahrt am 03.05.2005 wurden wir von der A an einer Raststätte angehalten. 2 Beamte kamen auf unseren LKW zu. Mein Mann ist sehr kräftig und hatte damals eine Glatze. Ob dies den 2. Beamten dazu bewog, noch vor unserem LKW umzukehren und äußerst panisch in seinen A-Transporter zu verschwinden, weiß ich nicht. Ich kann es mir aber nicht anders erklären.

Der 1. Beamte – ich denke – es ist der Zeuge aus Ihrem Protokoll, forderte meinen Mann äußerst unhöflich dazu auf, ihm an das A-Fahrzeug zu folgen und die GO-Box mitzubringen.

Mein Mann folgte der Anweisung.

Kurz darauf kam mein Mann sehr ungehalten zurück und sagte zu mir: 'Du, die wollen hier 800,00 € Maut von mir.' Als ich fragte warum, sagte er, die GO-Box habe wohl 2 Mal nicht abgelesen.

Ich bat meinen Mann, sich in den LKW zu setzen und sich zu beruhigen – und ging selbst an den Transporte der A.

Während der ganzen Zeit befanden sich beide Kollegen der A an ihrem Fahrzeug.

Ich fragte, warum mein Mann 800,00 € bezahlen solle und bekam die Antwort, das Gerät habe pro Tag 1 Mal nicht abgelesen und pro Tag koste das 400,00 € Strafe. Das Gerät wäre falsch montiert gewesen.

Ich bat die Kollegen der A um die Kopien der Ableseprotokolle, da mir nach Ablehnung der Bezahlung der Strafe damit gedroht wurde, dass dann ein noch höheres Strafgeld kommt und wir das sowieso bezahlen müssen.

Es wurde mir weder auf den Ausdrucken gezeigt, wo und wann hier irgendwelche Nichtablesungen erfolgt sein sollten – noch wurde mir die Kopie ausgehändigt.

Die dem Protokoll beiliegenden Kopien sind für uns in keiner Weise nachvollziehbar.

Ich erhielt den Ausweis meines Mannes, den die beiden Kollegen kopieren wollten, zurück und ging zum LKW.

Danach setzten wir unsere Fahrt fort.

Es ist unwahr, dass eine Belehrung irgendeiner Art durch die Kollegen der A stattgefunden hat.

Auch wurden uns keinerlei Klebestreifen zum Befestigen ausgehändigt.

Vielmehr belas ich mich nach Weiterfahrt noch mal und ersah in der Beilage zur GO-Box, dass diese wohl an der Scheibe anzubringen sei.

Dies war meinem Mann beim Erst-Anbringen offensichtlich aus den Zeichnungen nicht klar geworden.

Die beiden Kollegen der A entfernten sich während der ganzen Zeit nicht von ihren Fahrzeug.

Ein derart unhöfliches Verhalten sind wir von unseren deutschen BAG-Kontrollen nicht gewohnt.

Natürlich passieren Fehler, unsere Behörden wägen dann aber sehr wohl ab, es u. U. bei einer Erstbelehrung und einem geringfügigen Verwarngeld (10,- € bis 50,- €] zu belassen.

Es war unsere erste Fahrt mit dem LKW nach Österreich und woher sollen wir wissen, an welchen Stellen genau die GO-Box ablesen muss?! Es war ein regelmäßiger Signalton da und damit für uns klar, das die Box funktioniert und auch abliest.

Die Aussage des Sachverständigen, die Box funktioniere dann 'zufällig', ist für mich nicht nachvollziehbar. – Entweder kann die GO-Box ablesen oder nicht. –

Da auf der Box nur ein geringes Restguthaben an der deutschen Grenze war, muss sie auch fast ausschließlich abgelesen haben.

Wie schon mehrfach im Schriftwechsel erläutert, geht es meinem Mann nicht darum, einen Fehler nicht einzugestehen. Es kann hier aber nicht von Mautprellerei die Rede sein oder absichtlichen Vergehen. Deswegen sehe ich die 'Strafe' von 400,00 € einfach als überhöht an, denn sie steht in keinem Verhältnis zur nicht abgelesenen Maut. Die Bezahlung derselben bat mein Mann nach seinen Aussagen den Kollegen der A sehr wohl an. Dies wurde abgelehnt.

Wir bitten deshalb nach Darstellung des Sachverhaltes um Prüfung der Höhe des 'Bußgeldes'."

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Bw gegenständlich der Lenker war und anlässlich einer zusätzlichen Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan die Ersatzmaut gem. § 19 Abs. 5 BStMG angeboten worden ist, diesem Angebot jedoch nicht nachgekommen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zwei öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt und zusätzlich ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Eine vom Bw beantragte Zeugeneinvernahme seiner Gattin war bisher nicht möglich, da sich diese jeweils kurz vor Durchführung der Verhandlungen wegen anderer Terminverpflichtungen entschuldigt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass aufgrund des vorliegenden technischen Gutachtens und des Beweisfotos ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Deliktsverwirklichung durch den Bw gegeben ist. Wegen der noch ausständigen Zeugeneinvernahme kann jedoch in Anbetracht des Ablaufes der Entscheidungsfrist gem. § 51 Abs. 7 VStG kein aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht unbedenkliches Erkenntnis mehr gefällt werden. Es war aus diesem Grund der Bw – im Zweifel – freizusprechen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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