Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150560/2/Lg/Gru

Linz, 13.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S B R, P, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. März 2007, Zl. BauR96-145-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 6. März 2007 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungs­gemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 21. März 2007 mittels Fax  eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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