Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161591/10/Sch/Hu

Linz, 11.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, vom 25.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 10.8.2006, VerkR96-3470-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11.4.2007  zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 42 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 10.8.2006, VerkR96-3470-2005, wurde über Herrn G H, G, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 210 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil er am 8.5.2005 um 16.37 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen … auf der A8 Innkreisautobahn bei km 52,206, Gemeinde Peterskirchen, Fahrtrichtung Suben, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Meldungsleger zeugenschaftlich angegeben, im Hinblick auf die konkrete Lasermessung kein detailliertes Erinnerungsvermögen mehr zu  haben, zumal der Vorfall zum einen sich bereits im Mai 2005 zugetragen hat und zum anderen solche Geschwindig­keitsmessungen für ihn als Polizeibeamten einer Autobahnpolizeidienststelle zu seinen alltäglichen Dienstverrichtungen gehören. Er konnte aber seine grundsätzliche Vorgangsweise bei derartigen Messungen überzeugend schildern, die, wie er versicherte, von ihm stets so gehandhabt würde und daher auch auf den konkreten Vorfall zu beziehen sei. Demnach sind nicht die geringsten Anhaltspunkte hervorgetreten, um an der Korrektheit des Messvorganges und damit auch des Messergebnisses zu zweifeln. Auch im Hinblick auf die Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Berufungswerbers wurde vom Zeugen glaubhaft angegeben, dass im Falle eines Zweifels von ihm von weiteren Maßnahmen, wie etwa einer Nachfahrt, Abstand genommen würde. Er sei sich demnach völlig sicher, die Übertretung dem richtigen Lenker zugeordnet zu  haben.

 

Dafür sprechen auch die Angaben des Berufungswerbers anlässlich der anschließenden Anhaltung. Demnach hat er die Übertretung unbestritten belassen, aber eingewendet, dass er (als Deutscher) nicht gewusst habe, dass man nicht so schnell fahren dürfe. Es stehe nirgends ein diesbezügliches Schild.

 

Zu diesem Einwand ist lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen, dass gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen – hier die auf Autobahnen geltende Beschränkung auf 130 km/h – naturgemäß auch ohne irgendeine Beschilderung gelten. Fahrzeuglenker aus dem Ausland müssen sich daher vorher kundig machen, ob und welche Geschwindigkeitsbeschränkungen in Österreich generell gelten. Abgesehen davon ist nach dem Wissensstand der Berufungsbehörde an den wesentlichen Grenzübergängen ohnedies eine diesbezügliche Beschilderung angebracht.

 

In der Berufungsverhandlung wurde des weiteren die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung vom beigezogenen verkehrstechnischen Amtssach­verständigen ohne die geringste Einschränkung aus seiner fachlichen Sicht gestützt. Der Eichschein und das Messprotokoll wurden bereits von der Erstbehörde beigeschafft, sodass auch in dieser formellen Hinsicht alles abgeklärt ist.

 

Zum Einwand des Vertreters des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung, wonach das Ergebnis der gegenständlichen Lasermessung nicht als Beweismittel zu verwerten sei, da es auf gesetzwidrige Weise zustande gekommen sei – der Standort des Fahrzeuges des Meldungslegers auf dem Pannenstreifen einer Autobahn wäre im Widerspruch zu dem dort geltenden gesetzlichen Halte- und Parkverbot – ist zu bemerken:

Gemäß § 26a Abs.1 StVO 1960 gilt für die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Regelung, dass sie im Rahmen der Ausübung des Dienstes ua. an Halte- und Parkverbote nicht gebunden sind. Die Verkehrsüberwachung auf Autobahnen gehört naturgemäß zu den grundlegenden Aufgaben von dort eingesetzten Polizeibeamten. Sie dürfen daher in diesem Sinne ohne Zweifel auch die Pannenstreifen der Autobahn benützen, unabhängig davon, ob am Fahrzeug das Blaulicht eingeschaltet ist oder nicht.

 

Ganz abgesehen davon wäre die Tauglichkeit des Beweismittels auch ohne diese Bestimmung nicht in Frage zu stellen (vgl. § 46 AVG).

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie, wie im gegenständlichen Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Sie stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dazu kommt noch, dass im Regelfall derartige Übertretungen vom Lenker nicht mehr nur fahrlässig, sondern schon – zumindest bedingt – vorsätzlich begangen werden.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 210 Euro bewegt sich noch im unteren Bereich des Strafrahmens (bis 726 Euro) und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

 

Dabei wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers ausreichend berücksichtigt.

 

Dem im Schätzungsweg angenommenen monatlichen Einkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.300 Euro wurde im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, sodass es auch hier zugrunde gelegt werden konnte. Es kann erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Im Hinblick auf die vom Berufungswerber angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist auf die obigen Ausführungen zu Unrechtsgehalt und Verschulden zu verweisen. Ein Absehen von der Strafe kommt für dieses Delikt keinesfalls in Frage.

 

Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet von vornherein aus, da die Bestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht, sodass auch keine solche unterschritten werden könnte.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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