Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161766/2/Sch/Hu

Linz, 18.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. Dr. V H vom 3.7.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.9.2006, VerkR96-2972-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.9.2006, VerkR96-2972-2005, wurde über Herrn Mag. Dr. V H, K, V, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.2.2005, VerkR96-4837-2004, als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … am 16.9.2004 um 15.09 Uhr in Hellmonsödt auf der B 126 gelenkt bzw. abgestellt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Die Aufforderung sei ihm am 31.1.2005 zugestellt worden. Frist wäre daher bis 14.2.2005 gewesen. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Die namhaft gemachte Anschrift existiere nicht.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, dass demnach die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 15.2.2005 dem Berufungswerber am 31.1.2005 zugestellt worden sei. Nach der Aktenlage ist von einer korrekten Datierung der Aufforderung auszugehen, sodass wohl der Bescheidspruch fehlerhaft sein muss. Der Rückschein mit dem Übernahmedatum 31.1.2005 wird von der Berufungsbehörde der ursprünglich ergangenen Strafverfügung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes zugeordnet. Im Akt findet sich ein Rückschein mit dem Übernahmedatum 5.3.2005, der nach dem Vermerk in der Rubrik „Gz“ jener im Zusammenhang mit der Lenkeranfrage sein wird.  Der Berufungswerber hat mit am 18.3.2005 bei der Erstbehörde eingelangter Auskunftserteilung namentlich einen Lenker angegeben. Die Ausführungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, die Auskunft sei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt worden, sind sohin aktenwidrig.

 

Der Versuch der Behörde, mit dem angeblichen Lenker an der bekannt gegebenen Adresse in Kanada in Verbindung zu treten, ist insofern gescheitert, als das Schriftstück mit einem nur teilweise leserlichen Postvermerk retourniert wurde. Dieser Umstand könnte zum einen darin begründet sein, dass, wie die Erstbehörde im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt hat, die Adresse tatsächlich dort nicht bekannt ist, aber auch darin, dass von der Erstbehörde der Vorname des angeblichen Lenkers in dem Schreiben falsch enthalten ist („Melmut“ anstelle „Helmut“).

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich somit zusammenfassend, dass der Nachweis, der Berufungswerber hätte eine falsche Auskunft erteilt, nach der vorliegenden Aktenlage nicht gestützt werden kann. Allfälligen weiteren Erhebungen durch die Berufungsbehörde stand zum einen der Umstand entgegen, dass der Lenkzeitpunkt nunmehr schon mehr als zwei Jahre zurückliegt und eine neuerliche Anfrage der Berufungsbehörde bei dem angeblichen Lenker schlüssig schon aufgrund dieses Zeitraumes nicht mehr als erfolgreich zu erwarten wäre. Zum anderen kann diese Person zwischenzeitig längst einen anderen Wohnsitz haben, von welchem der Berufungswerber nicht Kenntnis haben muss. Abgesehen davon entspricht der Bescheidspruch zum Teil auch nicht der Sach- und Rechtslage; entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis wurde der Berufungswerber nie gefragt, wer das Fahrzeug abgestellt hat, kann von einer verspäteten Auskunftserteilung nach der Aktenlage nicht die Rede sein, ist nicht erwiesen, dass die namhaft gemachte Anschrift tatsächlich nicht existiert oder nur der erstbehördliche Fehler beim Vornamen des angeblichen Lenkers zur unterbliebenen Zustellung geführt hat.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber soll noch angefügt werden, dass damit keinesfalls eine Aussage dahingehend getroffen ist, dass die Angaben des Berufungswerbers im Hinblick auf den angeblichen Lenker von der Berufungsbehörde als überzeugend angesehen werden. Ein Nachweis, dass die Auskunftserteilung aber nicht richtig war, liegt nicht vor. Weitere Ermittlungen durch die Berufungsbehörde werden von dieser, wie schon oben dargelegt, aber nicht mehr als verwaltungsökonomisch vertretbar angesehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum