Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162064/4/Kei/Ps

Linz, 17.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der G W, B, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Februar 2007, Zl. VerkR96-3168-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben am 18.07.2006 vor 09:45 Uhr den Kombi auf dem Marktplatz in St. Georgen an der Gusen in der Kurzparkzone abgestellt und diesen nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Geldstrafe von

Euro

21,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

12 Stunden

gemäß §

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 23,10 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung.

Im Zweifel wird durch den Oö. Verwaltungssenat zugunsten der Berufungswerberin (Bw) von der Rechtzeitigkeit der Berufung ausgegangen (Eine diesbezügliche telefonische Rücksprache ist mit Herrn L K von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 13. April 2007 erfolgt).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg und in die vom Gemeindeamt St. Georgen an der Gusen dem Oö. Verwaltungssenat am 16. April 2007 übermittelten Unterlagen betreffend die gegenständliche Kurzparkzone (= Verordnung) Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im Folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 1520 und Seite 1522):

„Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 – 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg 11466A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass

1.      die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung  a l l e r  Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2.      die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.“

 

„Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.“

 

Es wird auch auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, „Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens“, S. 1535, Z60, hingewiesen: „Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (so auch VwGH 25.10.1989, 89/03/0015, 0016). Die Umschreibung des Tatortes allein mit ‚Kreuzung … Straße … Gasse’ ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug an mehreren Stellen im Kreuzungsbereich abgestellt werden kann (VwGH 20.1.1986, 82/02/0231).“

Der Bw wurde der Tatort nicht tauglich vorgeworfen.

Die Verfolgungsverjährungsfrist ist abgelaufen.

Vor dem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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