Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162095/2/Kei/Ps

Linz, 18.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, E, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. März 2007, Zl. VerkR96-736-2007, zu Recht:

 

I.           Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 41,40 Euro (= 30 Euro + 7,20 Euro + 4,20 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„1) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Personenkraftwagens diesen Herrn P G zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Am Anger stadteinwärts bis Nr. 5.

Tatzeit: 13.01.2007, 13:28 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zif. 3 lit a KFG . 1967

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P G verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Personenkraftwagen keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 8.2006 war abgelaufen.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Am Anger stadteinwärts bis Nr. 5.

Tatzeit: 13.01.2007, 13:28 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG.1967

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass für Fahrten das im § 102 Abs. 10 KFG. 1967 vorgeschriebenen Verbandszeug bereitgestellt wurde. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P G gelenkt, obwohl kein Verbandszeug mitgeführt wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Am Anger stadteinwärts bis Nr. 5.

Tatzeit: 13.01.2007, 13:28 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zif. 2 lit a KFG. 1967

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, O

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

150,00

36,00

21,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

50 Stunden

12 Stunden

12 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG. 1967

§ 134 Abs. 1 KFG. 1967

§ 134 Abs. 1 KFG. 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG. 1991) zu zahlen:

20,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 227,70 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) ersuchte in der Berufung, dass das Strafausmaß reduziert wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. März 2007, Zl. VerkR96-736-2007-BS/Fi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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