Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162107/9/Br/Ps

Linz, 11.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb., F, G, vertreten durch RAe Mag. Dr. F, Mag. Dr. G u. Mag. N, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, AZ. VerkR96-5492-2006, vom 27.2.2007, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 11.4.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.       Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber 1) wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.2 2. Satz iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) wegen § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 250 Euro u. 2) 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 90 Stunden u. 2) 30 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben wurde:

"1)  Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

Tatort:   Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hauptstraße Nr. 10, Fahrtrichtung stadtauswärts

Tatzeit: 28.09.2006,14:05 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs. 2 2. Satz StVO 1960

2)  Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne   Gefährdung,   Behinderung   oder   Belästigung   anderer   Straßenbenützer   und   ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie mit dem von Ihnen gelenkten KFZ einen am Gehsteig befindlichen Fußgänger niedergestoßen haben.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hauptstraße Nr. 10, Fahrtrichtung stadtauswärts

Tatzeit: 28.09.2006, 14:05 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 Abs. 1 StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen, O, S, r"

 

1.1. Begründet wurde dies mit folgenden Ausführungen:

"Die im Spruch angeführten Übertretungen wurden am 01.10.2006 durch einen Beamten der Bundespolizeidirektion Linz aufgrund einer Verkehrsunfallanzeige angezeigt. Der Unfallhergang wurde wie folgt geschildert: Am 28.09.2006 um ca. 14.05 Uhr hätte der Beschuldigte den Linienbus mit dem Kennzeichen auf der Nibelungenbrücke stadtauswärts gelenkt. Im Bereich Hauptstraße 10, Haltestelle Donautor, sei dieser in die dortige Haltestelle eingefahren. Dabei hätte der Beschuldigte beim Zufahren, der rechte vordere Teil des Busses ragte vermutlich durch das starke Einlenken auf den dortigen Gehsteig, D H niedergestoßen. D H sei zu diesem Zeitpunkt ca. 1 m hinter der Gehsteigkante entfernt gestanden. D H sei bei diesem Unfall leicht verletzt worden und hätte sich am 29.09.2006 zum Hausarzt in ärztliche Behandlung begeben. Am Bus sei keinerlei Schaden entstanden. Der Beschuldigte zeigte den Unfall nicht sofort bei der Polizei an, da er ihn anfangs nicht sofort bemerkt hätte und der Geschädigte in den nächsten Bus eingestiegen sei und die Unfallstelle verlassen hätte.

Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.10.2006 haben Sie mit Eingabe vom 14.11.2006 Einspruch erhoben, weshalb der Verfahrensakt gemäß § 29a VStG 1991 zur Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten wurde.

Mit Schreiben vom 12.12.2006 wurden Sie aufgefordert, sich zu den Ihnen zur Last gelegten Übertretungen zu rechtfertigen. Diese haben Sie, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei F, G und N, mit am 08.01.2007 eingelangter Stellungnahme beantwortet und ausgeführt, dass die Vorwürfe nicht zutreffen würden und Sie die Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätten. Wie Sie bereits in der Niederschrift, die Beilage der Verkehrsunfallanzeige ist, angegeben haben, hätten Sie nur bemerkt, dass es eine männliche Person vom Bus weggedrängt hätte, wobei Sie nicht sagen könnten, ob diese Person dem Bus selbst ausgewichen oder mit der Stoßstange gestreift worden wäre. Sie hätten anschließend den Betroffenen gefragt, ob etwas passiert sei, wobei dieser eine Verletzung ausdrücklich verneint hätte und lediglich eine Abschürfung seines Fußes genannt hätte. Trotz persönlicher Nachschau sei von Ihnen keine Verletzung dieser Person wahrnehmbar gewesen. Sie hätten unverzüglich nach Kenntniswerden der Verletzung Selbstanzeige erstattet. Eine Anzeigenerstattung vor Kenntnis eines Vorfalles sei weder im Gesetz vorgesehen noch überhaupt denkbar möglich, sodass Ihnen eine solche Unterlassung nicht angelastet werden könne. Weiters führten Sie aus, dass Sie besonders langsam und vorsichtig in die Haltestelle eingefahren seien. Es sei erforderlich und geboten, dass die Haltestelle äußerst rechts angefahren werden müsse, da sonst den Fahrgästen der Einstieg in den Bus nicht oder nur erschwert ermöglicht sei. Wenn dabei im Gedränge vor der Haltestelle eine Person gegen den Bus gedrängt werde, könne dies nicht Ihnen angelastet werden und daher würden Sie um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ersuchen.

Aufgrund Ihrer Angaben wurde D H in Begleitung seines Vaters, Herrn H H, als Zeuge am 30.01.2007 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich an diesen Vorfall noch gut erinnern könne. Er sei damals an der Haltstelle Donautor gestanden und hätte dort auf den Bus, der ihn nachhause bringen hätte sollen, gewartet. Als in der Bus angefahren hätte, sei er so zwischen ½ m und 1 m vom Fahrbahnrand der Haltestellenbucht auf dem Gehsteig gestanden. Er sei ganz ruhig gestanden und es hätte ihn niemand gestoßen. Sein Freund H H sei in seiner Nähe gestanden. Der Busfahrer hätte ihn gefragt, ob er verletzt sei und er hätte ihm deutlich gesagt, dass ihm das rechte Knie wehtun würde. Als Antwort hätte er aber nur bekommen, dass er das nächste Mal besser aufpassen solle. Daraufhin sei der Busfahrer wieder in den Bus eingestiegen. Er sei mit einem anderen Bus nachhause gefahren.

Diese Niederschrift wurde Ihnen mit 02.02.2007 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Mit neuerlicher Stellungnahme vom 19.02.2007 teilten Sie, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei F, G und N, mit, dass schon aus den Ausführungen des Zeugen erkennbar sei, dass ein Zusammenhang zwischen der von ihm behaupteten Verletzung und Ihrem Verhalten nicht bestehe bzw. eine Berührung mit dem von Ihnen gelenkten Bus nicht stattfinden hätte können. Der Bus sei die Haltestelle in äußerst spitzem Winkel angefahren, sodass ein Überhang von wenigen Zentimetern über die Gehsteig­bzw. Haltestellenkante gegeben gewesen sei. Sie bzw. der Bus würde nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der nunmehr behaupteten Verletzung des Zeugen stehen, da der Zeuge selbst angegeben hätte, dass er zwischen ½  m und 1 m vom Fahrbahnrand weggestanden sei. Sie würden einen Antrag auf Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens, das dies beweisen solle, fordern.

Die Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhange steht, haben gemäß § 4 Abs. 2 2. Satz StVO 1960 die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen.

Der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Der Lenker eines Fahrzeuges hat gemäß § 7 Abs. 1 StVO 1960, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden.

Aufgrund des im Akt vorliegenden Sachverhaltes werden die Ihnen zur Last gelegten Übertretungen als ausreichend erwiesen angenommen. Die Behörde sieht sehr wohl einen Zusammenhang zwischen Ihrem Verhalten und der Verletzung des D H. Die zeugenschaftliche Aussage des Beschädigten ist überzeugend und glaubwürdig und er führt in dieser an, dass er vom gegenständlichen Bus angefahren worden ist und Ihnen auch deutlich mitteilte, dass er sich am Knie verletzt habe. Dies bestätigen Sie selbst durch Ihre Angaben in Ihrer Stellungnahme, dass Sie nicht genau sagen könnten, ob der Betroffene ausgewichen oder von der Stoßstange des Busses gestreift worden war. Sie erwähnen auch die Abschürfung am Fuß, woraus sich resultieren lässt, dass Sie von der Verletzung wussten und somit dazu verpflichtet gewesen wären, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. In diesem Zusammenhang ist für die Behörde auch unumstritten, dass Sie die im Spruch unter Pkt. 2) genannte Übertretung begangen haben. Von der Einholung des beantragten KFZ-technischen Sachverständigengutachtens konnte abgesehen werden, da dies nur eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte. Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr war, da diese Übertretungen unter Strafsanktionen gestellt sind, mit Bestrafung vorzugehen.

Die Strafbemessungen erfolgten entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten den Strafbemessungen zu Grunde gelegt werden. Mildernd war der Umstand der bisherigen Unbescholtenheit zu werten. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist durch § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit der durch seine Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung entgegen:

"In umseits näher bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erhebt der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 27.02.2007, zugestellt am 06.03.2007, innerhalb offener Frist

Berufung

und stellt die

Berufungsanträge,

 

der UVS des Landes Oberösterreich wolle

 

eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und der vorliegenden Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben sowie das gegen den Berufungs­werber geführte Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen.

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

Als Berufungsgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Ver­letzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Berufung wird im einzelnen begründet wie folgt:

 

I. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

 

Der Einspruchswerber hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen.

 

1. Zum Strafvorwurf gemäß § 4 Abs.2 StVO:

 

Der Berufungswerber hat die diesem Strafvorwurf zugrundeliegende Körperverletzung nicht wahrgenommen, der angeblich verletzte Zeuge hat zudem zunächst das Vorliegen einer Ver­letzung auch geleugnet.

 

Auf Grund der weiteren Angaben des Verletzten war dann klar, dass eine allenfalls beim Ver­letzten bestehende Verletzung nicht durch das vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug verursacht worden sein konnte, da bei einem Aufenthaltsort von einem halben bis einem Meter von der Gehsteigkante entfernt eine Berührung mit dem Bus jedenfalls ausgeschlossen ist.

 

Ist aber ausgeschlossen, dass eine behauptete Verletzung von einem bestimmten Verkehrsun­fall herstammt bzw. von einem bestimmten KFZ-Lenker verursacht wurde, besteht auch keine Verpflichtung dieses Lenkers gem. § 4 StVO, diesen Verkehrsunfall zu melden, da eben er­sichtlich kein Verkehrsunfall stattgefunden hat, der die gegenständliche Verletzung verursacht haben könnte.

 

Wie der Berufungswerber bereits in der Niederschrift vom 29.9.2006 vor dem Unfallkom­mando des Stadtpolizeikommandos Linz angegeben hat, hat er nur bemerkt, dass es eine männliche Person vom Bus wegdrängte, wobei er nicht sagen konnte, ob diese Person dem Bus selbst auswich oder er mit der Stoßstange gestreift wurde. Dies kann aber dann ohnehin nicht der angeblich verletzte Zeuge D H gewesen sein, der nach seinen Angaben ja rund ½ bis 1 Meter von der Gehsteigkante entfernt gestanden ist, sohin vom Bus des Beru­fungswerbers nicht verletzt werden konnte.

 

Eine mehrfache ausdrückliche Verneinung einer Verletzung ist bei Personen, die offenkundig in der Lage sind, sinnvolle Angaben zu machen, also nicht geschäftsunfähig oder im Schock sind, aber jedenfalls ausreichend, um keine Unfallmeldung erstatten zu müssen, sodass im Gegenstand auch keine Verpflichtung des Berufungswerbers gem. § 4 StVO bestand.

 

Der Berufungswerber hat den Betroffenen gefragt, ob etwas passiert sei, wobei dieser eine Verletzung ausdrücklich verneint hat und lediglich eine Abschürfung seines Fußes genannt hat, die er aber nicht auf das Verhalten des Berufungswerbers oder den von diesem gelenkten Bus bezogen hat. Der Beschuldigte hat den Zeugen auch ausdrücklich gefragt, ob ihm etwas weh tut, nachdem er von anderen Schülern auf eine mögliche Verletzung aufmerksam ge­macht wurde.

 

Dabei hat der Zeuge D H eine Verletzung ausdrücklich verneint, sodass auch kein Anlass für den Beschuldigten bestand, die Rettung oder Polizei zu verständigen. Auf ausdrückliche Nachfrage durch den Einspruchswerber hat diese Person noch mehrfach ausdrücklich verneint, durch den Bus oder den Einspruchswerber verletzt worden zu sein.

Insbesondere ist festzuhalten, dass der Berufungswerber auch trotz persönlicher Nachschau keine Verletzung dieser Person wahrnehmen konnte.

 

Der Berufungswerber hat im übrigen unverzüglich Selbstanzeige erstattet, als er von einer Verletzung in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Eine Anzeigeerstattung vor Kenntnis eines Vorfalles ist aber weder im Gesetz vorgesehen, noch überhaupt denkbar möglich, sodass eine solche Unterlassung dem Einspruchswerber nicht angelastet werden kann.

Der Vorwurf einer Übertretung des § 4 StVO trifft daher nicht zu.

 

2. Zum Strafvorwurf gemäß § 7 Abs.1 StVO:

 

Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt:

 

a. Wie der Einspruchswerber schon in seinem Einspruch vom 14.11.2006 ausgeführt hat, ist er aufgrund der besonderen Verkehrsumstände am Tag des Vorfalls besonders langsam und vorsichtig in die Haltstelle eingefahren.

Es ist beim Zufahren in eine Bushaltestelle notwendig und unumgänglich, äußerst rechts zum Fahrbahnrand zuzufahren, um den Fahrgästen das Ein- u. Aussteigen zu ermöglichen, sodass darin jedenfalls kein Fehl verhalten und keine Verwaltungsübertretung erblickt werden kann.

Der Einspruchswerber hat insbesondere auch seine Fahrgeschwindigkeit so gewählt, dass ihm das jederzeitige Anhalten möglich war.

 

Wenn dabei im Gedränge vor der Haltestelle eine Person gegen den Bus gedrängt wird, kann dies nicht dem Einspruchswerber angelastet werden, zumal er - wie er schon in seiner Aussa­ge vor der Polizei angegeben hat - extrem langsam und vorsichtig gefahren ist und auch kei­nen wie immer gearteten, durch den Bus verursachten Vorfall wahrnehmen konnte.

 

b. Auch aus den Ausführungen des Zeugen D H ist erkennbar, dass ein Zusammen­hang zwischen der von ihm behaupteten Verletzung und dem Verhalten des Beschuldigten bzw. eine Berührung mit dem vom Beschuldigten gelenkten Bus nicht stattgefunden haben kann.

 

Der Bus fährt die Haltestelle in äußerst spitzem Winkel, nahezu parallel, an, sodass ein Über­hang des Fahrzeugs über die Gehsteig- oder Haltestellenkante von nur wenigen Zentimetern, konkret maximal 8 cm, gegeben ist.

 

Wenn der Zeuge D H selbst ausfuhrt, dass er zwischen einem halben und einen Me­ter vom Fahrbahnrand der Haltestellenbucht entfernt auf dem Gehsteig stand, kann der Be­schuldigte bzw. der von ihm gelenkte Bus nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der nunmehr behaupteten Verletzung des Zeugen stehen.

 

Eine Verletzung des Zeugen, soferne sie überhaupt auf den Bus zurückzuführen ist, wäre je­denfalls nur damit erklärbar, dass der Zeuge von dritten Personen gegen den Bus gestoßen worden ist, was der Zeuge aber ohnehin verneint.

Es mag nur naheliegend sein, dass der verletzte Schüler seine Schulkollegen oder andere Per­sonen, die ihn gestoßen haben können, nicht preisgeben will und stattdessen andere Behaup­tungen aufstellt, die aber zum Glück für den Beschuldigten technisch eindeutig widerlegbar sind.

 

II. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

 

Der Beschuldigte hat im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz den Antrag auf Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens gestellt, dies zum Beweis dafür, dass bei Zufahren in die Haltestelle der vom Beschuldigten gelenkte Postbus keinen derartigen Über­hang über den Randstein hat, dass eine Person, die einen halben bis einen Meter vom Rand­stein entfernt steht, berührt werden kann.

 

Von der Einholung dieses Gutachtens wurde von der Erstbehörde aber mit dem Argument abgesehen, dass dies nur eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte.

Dabei übersieht die Erstbehörde, dass nicht die Verfahrensbeschleunigung, sondern nur die Richtigkeit der Erledigung Maßstab des Verwaltungsverfahrens ist und insbesondere im Ver-waltungsstrafverfahren Übertretung und Verschulden nachgewiesen werden müssen.

 

Der Antrag auf Einholung eine KFZ-technischen Gutachtens diente dazu, die Unmöglichkeit einer Berührung zwischen dem angeblich verletzten Zeuge und dem vom Beschuldigten ge­lenkten Bus darzulegen, sodass bei Einholung des KFZ-technischen Gutachtens klar gewesen wäre, dass die behauptete Verletzung des Zeugen jedenfalls nicht vom Bus des Beschuldigten stammen kann.

 

Insoferne ist der gegenständliche Beweisantrag erheblich und verfahrensrelevant, sodass die Unterlassung des beantragten Gutachtens einen wesentlichen und ergebnisrelevanten Verfah­rensmangel darstellt.

 

Auf Grund des Ergebnisses des bisherigen Beweisverfahrens wiederholt der Beschuldigte seinen Antrag auf Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens bzw. auf Einstellung des gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens.

 

III. Antrag

 

Der Berufungswerber stellt weiters den

Antrag

 

auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die vom Zeugen H behauptete Verletzung nicht vom Fahrzeug des Beschuldigten stammen kann bzw. mit seiner Schilderung des Unfallhergangs nicht im Einklang steht.

Die Ergebnisrelevanz dieses Beweisantrages ergibt sich daraus, dass damit klargestellt ist, dass der Berufungswerber keine Verletzung des Zeugen verursacht oder bewirkt hat, damit kein Verkehrsunfall stattgefunden hat und damit auch keine Verpflichtung gem. § 4 StVO bestand, sodass die Bestrafung auch in diesem Punkt zu unrecht erfolgte.

J K"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dem Verfahrensakt angeschlossen fand sich ein Vermerk gemäß § 90 Abs.1 StPO der Staatsanwaltschaft Linz vom Bezirksanwalt beim Strafbezirksgericht Linz vom 23.10.2007, AZ: 43 BAZ 755/06g – 2, über die Zurücklegung der Anzeige wg. § 88 Abs.1 StGB.

Der persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmende Berufungswerber wurde als Beschuldigter einvernommen. Ebenfalls wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung der mj. D H im Beisein seines Vater zum Vorfall gehört. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft entschuldigte sich für die Nichtteilnahme.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann durchwegs auch auf die oben zitierten ausführlichen Feststellungen der Behörde erster Instanz hingewiesen werden. Das Sturzereignis als solches ist im Ergebnis unbestritten. Zu klären galt es im Rahmen der Berufungsverhandlung, wodurch der Sturz ausgelöst wurde und insbesondere ob dieser vom Berufungswerber als von ihm verursacht verletzungsursächlich erkannt werden hätte müssen, sodass sich daraus eine Meldepflicht iSd § 4 Abs.2 StVO ableitete. 

Dazu gab der mj. D H im Beisein seines Vaters als Auskunftsperson neuerlich befragt im Ergebnis an, dass er die Annäherung des Busses nicht bemerkt habe, weil er, wie auch sein wenige Meter entfernt stehender Freund, in die Gegenrichtung blickte. Da zum Vorfallszeitpunkt wegen eines Banküberfalls ein Polizeieinsatz stattfand, war offenbar die Aufmerksamkeit des Schülers H auf dieses Geschehen gerichtet. Daher vermochte er auch nicht anzugeben, in welchem Bereich er vom Bus gestreift worden sein sollte. Seinen Standort bezeichnete er auf dem Bild der Aktenseite 20 etwa einen Meter hinter der Haltestellentafel. In der Anzeige wurde diese Stelle ca. zwei Meter vor der Haltestellentafel markiert (in Fahrtrichtung des Busses).

Diese befindet sich ca. einen Meter hinter der Bordsteinkante zur Busbucht.

Plötzlich sei er nach vorne gestoßen worden. Er habe sich wohl noch mit den Armen abzustützen vermocht, sich aber dennoch Abschürfungen am Knie zugezogen. Nachdem vorerst sein Freund vom Buslenker zu diesem Vorfall befragt wurde, sei der Buslenker über Hinweis seines Freundes zu ihm gekommen. Er habe dem Busfahrer wohl noch mitgeteilt, dass ihm wohl der Fuß weh tue, habe ihm aber von einer Verletzung keine Mitteilung gemacht. Vielmehr sei er wegen des zwischenzeitigen Eintreffens "seines" Busses im hinteren Bereich der Haltestelle sogleich zu diesem zurückgelaufen und in den Bus eingestiegen.

Der Vater des D H erklärte selbst erst am Abend von diesem Vorfall durch seinen Sohn erfahren zu haben.

Der Berufungswerber verantwortete sich abermals dahingehend die angebliche Streifung nicht bemerkt zu haben. Da wegen der Polizeiaktion nur eine Zufahrtsspur zur Bushaltesstelle frei war, habe er nur mit sehr geringer Geschwindigkeit in die Haltestelle einfahren können. Links seien zwei Polizisten gestanden, sodass seine visuelle Aufmerksamkeit auch den Polizisten zugewendet gewesen sei. Wie eine von ihm durchgeführte Fahrprobe ergeben habe, ragt der Bus beim Einfahren in die Haltestelle in sehr flachem Winkel mit seiner rechten Stirnseite lediglich knappe 10 cm in die Haltestelle, sodass es ausgeschlossen sei selbst nur eine einen halben Meter am Rand zur Haltestelle stehende Person zu streifen.

Als er von diesem Vorfall durch Dritte Kenntnis erlangte, habe er sofort mit dem vermeintlich betroffenen Schüler Kontakt aufgenommen. Von diesem sei er dann an D H verwiesen worden. Dieser habe eine Verletzung verneint und sei anschließend sogleich in einen weiter hinten stehenden Bus eingestiegen. Er habe daher für eine Meldung keine Veranlassung gesehen. Diese wäre sowohl mittels Handy als auch durch die wegen des Überfalls gegebene Polizeipräsenz leicht möglich gewesen. 

 

4.2. Der Verantwortung des Berufungswerbers ist zu folgen. Es ist davon auszugehen, dass der Schüler zumindest einen halben Meter hinter der Begrenzung der Haltestelle und – wie er bei der Berufungsverhandlung erklärte – in Anfahrrichtung des Busses zwei Meter hinter der Haltestellentafel gestanden ist, als es zur angeblichen Streifung gekommen ist. Ein Kontakt mit der Stirnseite des Busses ist daher mit Blick des bloß geringfügigen Überragens des Haltestellenbereiches durch die ausscherende Busvorderseite logisch beurteilt nicht anzunehmen. Demnach hätte der Bus mit den Vorderrädern die Bordsteinkante zur Haltestelle be- bzw. überfahren müssen. Die anlässlich der Berufungsverhandlung geänderte Bezeichnung der vermeintlichen Streifung durch den Bus ca. 2 m nach der Haltestellentafel würde eine Streifung wohl nur im Falle eines Zurückweichens erklären, weil sich selbst die Haltestellentafel ca. nur 50 cm hinter der Bordsteinkante befindet. Diese wäre im Falle des Überragens der Stirnseite des Busses wohl zwangsläufig beschädigt worden. Ein Befahren bzw. Überragen der Haltestelle im Unfang von einem Meter scheint gänzlich unrealistisch. Die Einholung auch noch eines Kfz-technischen Gutachtens schien daher entbehrlich.

Vor diesem Hintergrund scheint vielmehr wahrscheinlich, dass D. H allenfalls doch durch ein unbedachtes Zurückweichen von der Seitenwand des Busses an der Schultasche gestreift wurde. Der dadurch ursächliche Sturz hätte vom Buslenker aber selbst durch den rechten Außenspiegel kaum mehr wahrgenommen werden können. Wenn der Berufungswerber anlässlich seiner Vernehmung beim Unfallskommando am 29.9.2006 angegeben haben soll, ein Wegdrängen einer männlichen Person bemerkt zu haben, kann dies nicht als Eingeständnis eines Unfallgeschehens gewürdigt werden. Jedenfalls konnte für den Berufungswerber  aus der nachfolgenden Interaktion mit dem Schüler ex ante betrachtet kein objektiver Hinweis für eine sofortige Meldung begründet werden, weil von einer Verletzung ja gerade nicht die Rede war. Warum sollte der Berufungswerber als Berufskraftfahrer, der tagtäglich zahlreiche Haltestellen anfährt, einen von ihm möglicherweise verursachten Unfall vor den Augen vieler Zeugen nicht melden bzw. diesen zu verschleiern versuchen. Dass die angeblichen Unfallfolgen offenbar erst später evident wurden und diese Folgen selbst der Vater des Schülers erst am Abend erfuhr, kann nicht dem Busfahrer als Fahrerflucht zur Last fallen. Er konnte sich doch hiervon in Wahrheit überhaupt nicht Kenntnis verschaffen, die ihm eine inhaltlich begründbare Meldung ermöglicht hätte. Bei objektiver Betrachtung hätte sich in der Situation des Berufungswerbers auch ein anderer am Maßstab eines am objektiven Wertmaßstab eines Busfahrers beurteilender Mensch – mangels Fakten und Daten – nicht zu einer sich realiter in bloßem Formalismus erschöpfende Meldung entschlossen. Eine solche Meldung hätte letztlich auch aus der Sicht des betroffenen Schülers D H nichts geändert.

Selbst ein sogenannter "Rempler" durch eine allenfalls vorbeigehende Person kann angesichts des offenkundig wegen der Verkehrsbehinderung an der Bushaltestelle herrschenden Gedränges nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Faktum ist, dass eine Streifung durch den Bus nicht unmittelbar wahrgenommen wurde, sondern eine solche vom Betroffenen nur schlussgefolgert wurde.

Für den Vorwurf des vermeintlichen Verstoßes gemäß § 7 Abs.1 StVO gibt es überhaupt keinen sachlichen Hinweis, weil das Einfahren in die Haltestelle wohl immer nur so erfolgen kann, wie es vom Berufungswerber hier ausgeführt wurde und mit einer halben Schrittgeschwindigkeit (2 bis 3 km/h) nicht mehr vorsichtiger ausgeführt werden könnte.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.2 2. Satz StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen – das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht – die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind bzw. mit einer Verletzung gerechnet werden muss. Wird eine Verletzung von der betreffenden Person jedoch verneint, besteht eine solche Verpflichtung nicht (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0270 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 15.12.1999, 99/03/0406) ist aus § 4 Abs. 2 StVO 1960 für die im Abs.1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar oder entfernt sich die nach einer Verletzung befragte Person von der "Unfallstelle" bzw. beantwortet sie die Frage nach einer Verletzung verneinend, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO 1960.

Mit Blick darauf hätte sich, wie oben schon bemerkt, auch jede andere Person in der damaligen Lage des Berufungswerbers nicht anders zu verhalten vermocht.

Der § 7 Abs.1 StVO normiert das generelle Rechtsfahrgebot, wobei den Straßenbenützern die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt wird.

Diese Bestimmung ist jedenfalls nicht so auszulegen, dass im Falle eines Streifkontaktes – aus welchen Gründen auch immer – eines in einer Haltestelle gegen einen einfahrenden Bus drängenden Fahrgastes, der Buslenker gleichsam automatisch wegen Verletzung des Rechtsfahrgebotes zu belangen wäre. Eine Haltestelle kann doch immer nur durch Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten und Maßgabe des vorhandenen Platzes angefahren werden. Die hier zum Ausdruck gelangende Sicht der Behörde erster Instanz  liefe in der Praxis auf eine dem Strafrecht fremde Erfolgshaftung hinaus, weil selbst das Einfahren in eine Haltestelle in Schrittgeschwindigkeit eine vom Busfahrer nicht vorhersehbare Annährung von Fahrgästen den ex post beurteilten Sicherheitsabstand völlig unvorhersehbar machen würde.

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO erfordert darüber hinaus einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Lenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre eine andere Fahrlinie zu wählen (vgl. VwGH 22. 11. 1985, ZfVB 1986/3/1350; 14.12.1988, ZfVB 1990/2/766; 19.12.1990, ZfVB 1992/2/518; 15.12.1993, 92/03/0249).

 

5.1. Rechtlich folgt iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass hier mangels Verschulden der Erkennbarkeit einer Verletzung und demnach mangels Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Erfolgshaftung

 

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