Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162111/12/Br/Ps

Linz, 16.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., F, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, AZ. VerkR96-2773-2006, vom 27. Februar 2007, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 16. April 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenkosten 10,-- Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 102 Abs.4 KFG eine Geldstrafe von 50,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, wobei ihm folgendes Tatverhalten zur Last gelegt wurde:

"Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen ist, da die Räder quietschten, als Sie von der Perger Landesstraße nach Links in die Straße Hauptplatz Nord einbogen.

Tatort: Gemeinde Perg, Kreuzung Perger Landesstraße-Straße Hauptplatz Nord. Tatzeit: 05.09.2006, 12:50 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 4 KFG

Fahrzeug: Kennzeichen, Personenkraftwagen M, F, b".

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Von einem Beamten der Polizeiinspektion Perg wurden zwei Übertretungen gemäß § 102 Abs. 4 KFG angezeigt, da Sie beim Abbiegen nach Links in die Perger Landesstraße und unverzüglich darauf beim Abbiegen nach Links in die Gemeindestraße Hauptplatz Nord mehr Lärm verursachten, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.09.2006 wurden Sie wegen Übertretung § 102 Abs. 4 KFG in zwei Fällen bestraft.

 

Dagegen erhob Ihr bevollmächtigter Vertreter fristgerecht Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:

Es ist richtig, dass der Beschuldigte in Perg zweimal einen Abbiegevorgang durchführte. Während des Abbiegens war ein leichtes Quietschen, das offensichtlich von den Reifen des vom Beschuldigten gelenkten PKW stammte, zu hören. Das Quietschgeräusch wäre darauf zurückzuführen, dass gebrauchte Winterreifen kurz vorher montiert wurden, die beim Abbiegen und höheren Außentemperaturen und unter bestimmten Straßenbelagsverhältnissen ein Quietschen verursachen. Das leichte Quietschen wäre nicht auf ein Rücksichtsloses Fahrmanöver zurückzuführen.

 

Am 13.11.2006 gab der Anzeigenleger unter Wahrheitsverpflichtung im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Er stand am Hauptplatz im Bereich der Kirche und hatte Sicht auf den angezeigten Lenker. Dieser bog von der B3c kommend nach Links in die Perger Landesstraße ein und anschließend wiederum nach Links in die Gemeindestraße Hauptplatz Nord, er blieb auf Höhe des Eissalons stehen. Bei beiden Abbiegevorgängen fuhr er mit erhöhter Geschwindigkeit und vor allem mit erhöhter Motordrehzahl und es war ein extrem lautes Quietschen der Reifen zu hören.

 

Mit Schreiben vom 14.12.2006 gab der bevollmächtigte Vertreter nach Akteneinsicht im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Die vom Anzeigenleger aufgestellten Behauptungen wären unrichtig und könnten durch zwei Zeuginnen widerlegt werden. Aufgrund der örtlichen Situation (kurze Fahrstrecke, Einmündungswinkel) könne keine so hohe Geschwindigkeit gefahren werden, dass ein Quietschen der Reifen hervorrufen würde. In der Anzeige ist angeführt, dass der Angezeigte nach Rechts in die Perger Landesstraße einbog, in seiner zeugenschaftlichen Aussage behauptet er, dass der Angezeigte nach Links in die Perger Landesstraße einbog.

 

Am 04.01.2007 und am 11.01.2007 gaben die von Ihnen benannten Zeuginnen unabhängig voneinander bei der Bezirkshauptmannschaft Perg unter anderem zu Protokoll, dass sie sich an ein Quietschgeräusch erinnern könnten, als Sie zum Eissalon abbogen.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12.01.2007 wurde Ihrem bevollmächtigten Vertreter Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Da diese Möglichkeit ungeachtet blieb, war nun aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Die Ihnen in der Strafverfügung vom 14.09.2006 unter Punkt 1) angelastete Übertretung (Abbiegevorgang in die Perger Landesstraße) wird eingestellt, da Ihnen diese Übertretung nicht bewiesen werden kann.

 

Der im Spruch genannte Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige, der zeugenschaftlichen Aussage des Anzeigenlegers sowie der Aussagen der von Ihnen benannten Zeuginnen als erwiesen anzusehen.

 

Sie haben durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.000,-- Euro ausgegangen, da Sie trotz der Sie treffenden Pflicht, an der Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitzuwirken, dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind.

 

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung wird Nachfolgendes ausgeführt:  

"In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache wurde meinem bevollmächtigten Vertreter am 28.2.2007 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.2.2007, VerkR96-2773-2006, zugestellt.

Innerhalb offener Frist erhebe ich daher durch meinen bevollmächtigten Vertreter gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.2.2007, VerkR96-2773-2006,

Berufung,

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.2.2007, VerkR96-2773-2006, wurde ich schuldig erkannt, dass ich am 5.9.2006 um 12.50 Uhr auf der Kreuzung der Perger Landesstraße mit der Straße Hauptplatz Nord in Perg als Lenker des Personenkraftwagens F mit dem Kennzeichen mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen ist, da die Räder quietschten, als ich von der Perger Landesstraße nach links in die Straße Hauptplatz Nord eingebogen bin, und es wurde deswegen über mich gem. § 102 Abs. 4 KFG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.2.2007, VerkR96-2773-2006, wird mit dieser Berufung zur Gänze angefochten.

 

Als Berufungsgründe werden insbesonders die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Sowohl in meiner Einspruchsbegründung vom 24.10.2006 als auch in meiner Stellungnahme vom 14.12.2006 habe ich vorgebracht, dass ich am 5.9.2006 um ca. 12.50 Uhr in Perg mit dem von mir gelenkten PKW F zweimal einen Abbiegevorgang durchgeführt habe, wobei die Straßen, in die ich mit dem von mir gelenkten PKW F abgebogen bin, einen Einmündungswinkel von ca. 90 Grad haben, während des Abbiegens ein leichtes Quietschen, das offensichtlich von den Reifen des von mir gelenkten PKW F stammte, zu hören war und dieses Quäetschgeräusch darauf zurückzuführen ist, dass ich kurze Zeit vorher an meinem PKW F im gebrauchten Zustand angekaufte Winterreifen montiert habe, die beim Abbiegen und bei höheren Außentemperaturen unter bestimmten Straßenbelagverhältnissen ein Quietschen, das für mich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Leichtigkeit und der Flüssigkeit des Verkehrs nicht vermeidbar und voraussehbar gewesen ist, verursacht haben.

 

In meiner Stellungnahme vom 14.12.2006 habe ich dann noch vorgebracht, dass bei dem vom Polizeibeamten F P beschriebenen Abbiegen von der B 3c kommend nach links in die Perger Landesstraße und beim anschließenden Abbiegen von der Perger Landesstraße nach links in die Gemeindestraße Hauptplatz Nord und dem anschließenden Anhalten vor dem dort befindlichen Eissalon nur eine Fahrtstrecke von wenigen Metern durchfahren wird und der jeweilige Einmündungswinkel der Abbiegestraßen 90 Grad beträgt und daher der zu durchfahrende Kurvenradius keine so hohe Geschwindigkeit, das normalerweise ein Quietschen der Reifen hervorrufen würde, zulässt.

 

Zum Beweis der Richtigkeit meiner Beschuldigtenverantwortung habe ich den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen gestellt.

 

Dieser Beweisantrag wurde im Verwaltungsstrafverfahren nicht beachtet.

 

Dementsprechend ist das Verwaltungsstrafverfahren mit einem erheblichen Verfahrensmangel behaftet, der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses der der Bezirkshauptmannschaft Perg erforderlich macht.

 

2.   Zum Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung:

 

S R hat bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11.1.2007 ausgesagt, dass sie sich zur Tatzeit als Beifahrerin in dem von mir gelenkten Kraftfahrzeug befunden hat und ich die Abbiegevorgänge am Hauptplatz in Perg mit normaler Geschwindigkeit durchgeführt habe und sie schon ein Quietschgeräusch gehört hat, die diesbezügliche Lautstärke jedoch nicht mehr angeben kann.

 

Dementsprechend hätte die erstinstanzliche Behörde in ihrem Straferkenntnis die von mir im Zuge des Berufungsverfahrens begehrte Feststellung treffen müssen, dass ich mit dem von mir gelenkten Kraftfahrzeug die Abbiegevorgänge am Hauptpiatz in Perg mit normaler Geschwindigkeit durchgeführt habe.

 

Diese zu treffende Feststellung ist insofern im Zuge der rechtlichen Beurteilung von entscheidender Bedeutung, a!s bei einer normalen Abbiegegeschwindigkeit das mir angelastete Quietschen der Räder nicht mehr auf einen unsachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges sondern ausschließlich auf die Bereifung des Fahrzeuges zurückzuführen ist.

 

3.  Zum Berufunqsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

 

a) Verfahrensfehler.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat den von mir gestellten Beweisanträgen auf Durchführung eines Lokaiaugenscheines und auf Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen keine Folge gegeben.

Dementsprechend ist das erstinstanzliche Verfahren und auch das angefochtene Straferkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet, der auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann.

 

b) Rechtsirrtum:

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird davon ausgegangen, dass die Räder des von mir gelenkten Personenkraftwagens gequietscht haben.

 

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich jedoch eindeutig, dass bei dem von mir gelenkten Personenkraftwagen die Reifen und nicht die Räder gequietscht haben.

 

Dementsprechend ist im Zuge der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass es der mir im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tat an der Identität fehlt.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich daher den

 

Antrag

 

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.2.2007, VerkR96-2773-2006, zur Gänze zu beheben und das gegen mich anhängige Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der mir angelasteten Verwaltungsübertretung einzustellen.

 

M, am 14.3.2007                                                                      M K"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Meldungslegers GI P und der vom Berufungswerber beantragten Zeuginnen M. D u. S. R. Der Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte sich hinsichtlich der Nichtteilnahme.  

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber lenkte am 5.9.2006 um 12:50 Uhr seinen Pkw im Stadtgebiet Perg auf der B3c nächst der auf dem Hauptplatz befindlichen Eisdiele derart, dass beim zweimaligen Abbiegen offenbar die Kurvengrenzgeschwindigkeit erreicht wurde und dadurch bedingt ein sehr lautes Reifenquietschgeräusch verursacht wurde. Dies wurde vom ca. 20 m entfernt am Stadtplatz eine Amtshandlung mit einem anderen Fahrzeuglenker durchführenden Meldungsleger wahrgenommen. Der folglich vom Meldungsleger beanstandete Berufungswerber versuchte dies, wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung, mit einem verspäteten Abbiegeentschluss in Richtung Eisdiele zu rechtfertigen.

Dort habe nämlich er und seine Mitfahrerin M D während der Annäherung die Zeugin R im dortigen Garten sitzend wahrgenommen. Aus diesem Grunde habe sein Fahrmanöver zum Reifenquietschen geführt, was aber nicht beabsichtigt gewesen sei.

Wenn der Berufungswerbervertreter dieses im üblichen Fahrbetrieb gänzlich untypische Fahrgeräusch im Gegensatz zur Erstverantwortung des Berufungswerbers auf die damals montierten Winterreifen zurückzuführen suchte, widerlegt er damit nicht den Vorwurf (s)einer offenbar bewusst gewählten unangepassten Fahrweise.

Der Meldungsleger erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er üblicherweise ein derartiges aus seiner Sicht "postpubertäres
Imponier(fahr-)verhalten" mit einer bloßen Ermahnung ahnde. Da er jedoch einige Wochen vorher den Berufungswerber schon einmal im Stadtgebiet von Perg durch scharfe Kurvenfahrt mit quietschenden Reifen beobachtet habe, brachte er den Berufungswerber wegen dieses neuerlichen Vorfalles zur Anzeige.

Die vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeuginnen bestätigten im Ergebnis die akustische Wahrnehmung des Meldungslegers.

Die Ursache hierfür spricht für sich, wobei diese unter dem Maßstab logischer Denkgesetze nur in einer bewusst gewählten unangepassten Fahrweise erblickt werden kann.

Der vom Berufungswerber gestellte und nicht näher präzisierte Antrag auf Durchführung einer Fahrprobe im Beisein eines Sachverständigen ist schon insofern nicht zu folgen, weil es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass eine verkehrsangepasste Fahrweise in aller Regel zu keinem Reifenquietschen führt.

Der Berufungswerber zeigte sich selbst bei der Berufungsverhandlung der Problematik seiner Fahrweise nicht wirklich einsichtig, wobei dies mit Blick auf die auch später noch einmal vom Meldungsleger gemachte idente Wahrnehmung, die offenbar auf seine schon zur Gewohnheit gewordene unbesonnene Neigung der Handhabung eines Kfz zurückzuführen sein dürfte.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 102 Abs.4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Das hier unstrittig lärmende und vermeidbare Emissionen verursachende Fahrverhalten entspricht keinesfalls jenem Maßstab, der an einem sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges zu legen ist. Insbesondere wird ein lautes Reifenquietschen im dicht verbauten Gebiet von Menschen als sehr störendes und objektiv beurteilt ungebührlich lärmendes Geräusch empfunden (VwGH 16.11.1988, 88/02/0123).

Von einem ungebührlichen Lärm iSd § 102 Abs.4 KFG könnte etwa dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kfz in einer Weise betrieben wird, welche den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass sowohl erheblich lautere als übliche Betriebsgeräusche aber auch zu vermeidende Emissionen unnötigerweise erzeugt werden, vermag hier sowohl auf die Einschätzung des Meldungslegers als auch die Fachkenntnis jedes durchschnittlichen Kfz-Lenkers gestützt werden. Dass anlässlich eines Doppelabbiegevorganges im Ballungsraum eine zum Reifenquietschen führende Fahrweise unangemessen ist, vermag daher objektiv besehen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Eine entsprechende Beurteilungsfähigkeit wird nicht zuletzt auch durch die Judikatur einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zuerkannt (VwGH 14.3.1977, 1039/76, zur inhaltlich gleich gebliebenen Rechtslage vor der 9. KFG-Novelle, zu "Quietschen der Reifen" und "Aufheulen des Motors", sowie auch UVS-Tirol v. 4.5.2006, 2006/12/0080-5).

Wie oben bereits ausgeführt, vermochte der Berufungswerber die auf unmittelbarer Wahrnehmung beruhenden Angaben des Meldungslegers sachlich nicht zu erschüttern.

Einem im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist diese Gesetzesbestimmung daher auf das Verhalten des Berufungswerbers durchaus anzuwenden.

Inwiefern der Berufungswerber in der divergenten Bezeichnung Räder- bzw. Reifenquietschen einen Rechtsirrtum erblicken will, bleibt unerfindlich.

 

6. Zur Strafzumessung:

 

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1.2. Da es sich bei der Strafzumessung in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) um eine Ermessensentscheidung handelt, ist an sich den für die Ermessensausübung maßgebenden Umständen und Erwägungen der Behörde erster Instanz objektiv besehen grundsätzlich nicht entgegen zu treten. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Die verhängte Strafe bewegt sich angesichts des bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmens in deren Ausschöpfung im Umfang von nur einem Prozent im untersten Bereich. Sie ist nicht nur dem Unrechtsgehalt der Tat und dem mit 2.000 Euro angegebenen Monatseinkommen des Berufungswerbers angemessen, sondern insbesondere aus präventiven Überlegungen – zur Schärfung des offenbar bislang beim Berufungswerber hinsichtlich des Gebotes einer auch dem Verkehrsumfeld anzupassenden Fahrweise nicht ausreichend vorhandenen Problembewusstseins – geradezu geboten. Die Anwendung des § 21 VStG war daher nicht möglich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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