Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162125/4/Br/Ps

Linz, 16.04.2007

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau S T, geb., L, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf a.d. Krems vom 5.3.2007, Zl. VerkR96-1548-2007, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet  abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems der gegen die wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wider sie erlassenen Strafverfügung per 17.2.2007 erhobene Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.1. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde von der Berufungswerberin nun fristgerecht Berufung erhoben. Diese wurde jedoch ausschließlich auf das Grunddelikt gerichtet begründet, wobei die zur Last gelegte Übertretung nicht bestritten, sondern mit familiären Umständen zu rechtfertigen versucht wird.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da der Sachverhalt unstrittig ist und sich die Entscheidung auf die Beurteilung einer Rechtsfrage beschränkt bzw. sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde der Berufungswerberin mit h. Schreiben vom 2.4.2007 die Sach- u. Rechtslage dargelegt und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung eröffnet. Irrtümlich wurde darin als den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis genannt.

Diese Frist ließ die Berufungswerberin ungenutzt verstreichen.

 

4. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei das Zustelldatum der Strafverfügung mit 30.1.2007. Mit diesem Datum wurde die Zustellung nach dem 1. Zustellversuch am 29.1. und einem weiteren Zustellversuch am 30.1.2007 für die Berufungswerberin beim Postamt in R zur Abholung bereit gehalten.

Der Einspruch wurde jedoch erst am 17.2.2007 bei der Post in R als FAX an die Behörde erster Instanz zur Beförderung übermittelt. Die Rechtsmittelbelehrung auf der Strafverfügung ist dem Gesetz entsprechend ausgeführt.

Auf die h. Mitteilung vom 2.4.2007 reagierte die Berufungswerberin bis zum heutigen Tage nicht. Auf Grund des Wohnsitzes der Berufungswerberin in H und der Sendung des FAX von R wurde im genannten Schreiben irrtümlich die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als Behörde erster Instanz, als die den Bescheid erlassende Behörde benannt. Die Berufungswerberin konnte aber dennoch keinen Zweifel am Verfahrensgegenstand haben, zu dessen Inhalt sie eingeladen war sich zu äußern.

Es gibt weder Anhaltspunkte, die auf einen Zustellmangel hindeuten, noch solche die auf einen späteren Beginn des Fristenlaufes wegen einer vorübergehenden Abwesenheit am 30.1.2007 von der Abgabestelle hingedeutet hätten.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte beträgt die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen (§ 49 Abs.1 VStG). Demnach endete die Einspruchsfrist mit Ablauf des 13.2.2007. Da der Einspruch erst am 17.2.2007 an die Behörde erster Instanz gefaxt wurde, geschah dies außerhalb der Rechtsmittelfrist.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Auf das Sachvorbringen kann daher nicht mehr eingegangen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist kein  ordentliches  Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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