Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222078/8/Bm/RSt

Linz, 16.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
IX. Kammer (Vorsitzender: Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Berichterin: Mag. Michaela Bismaier, Beisitzerin: Dr. Ilse Klempt)  über die Berufung des Herrn H A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2006, Zl.Ge96-82-2005-RE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. März 2007,  zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift um § 81 GewO 1994 ergänzt wird sowie die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994". Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattge­geben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage, herabgesetzt wird.

II.                  Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf
180 Euro; zum Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2006, Ge96-82-2005-RE, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und Z5 GewO 1994 verhängt, weil er zumindest am 18. August 2005 – festgestellt anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen – auf der Liegenschaft Bahnhofstraße in L  (Gst. Nr. KG. L) die in diesem Standort mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Dezember 1995, Ge20-88-1995, genehmigte Betriebsanlage zum Abstellen von 11 gebrauchten Pkw (wobei 2 davon als Kundenparkplätze genutzt werden sollen) eine konsenslos geänderte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hat, in dem er diverse Abfälle, ein Stahlspundfass, verschiedene Reifen und Kfz-Bestandteile gelagert sowie hier beschriebene 45 Fahrzeuge auf dieser Liegenschaft abgestellt hat und somit eine wegen einer möglichen Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn oder Kunden (Verletzungsgefahr) sowie wegen einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (bei Austritt von Betriebsmitteln) konsenslos geänderte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hat.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass die Erstbehörde hinsichtlich jener Fahrzeuge, welche von unbekannten Personen ohne Zustimmung des Beschuldigten auf dessen Liegenschaft abgestellt und derart entsorgt worden seien, im Ergebnis von einer Erfolgshaftung ausgehe. Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit sich gegen ein derartiges Vorgehen zu wehren. Die Erstbehörde habe in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten nicht glaubhaft wäre. Hinsichtlich der dargestellten Fahrzeuge könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er dieselben auf der Liegenschaft abgestellt bzw. gelagert habe, sodass der Spruch des Straferkenntnisses betreffend die oben dargestellten Fahrzeuge jedenfalls unzutreffend sei. Auch die Duldung der nachträglich vom Beschuldigten festgestellten Ablagerungen könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, da er einerseits die derart rechtswidriger Weise abgestellten Fahrzeuge ohnehin – soferne zumutbar – auf seine Kosten durch die Firma Gebrüder G OHG entsorgen habe lassen; andererseits habe der Beschuldigte den rechtswidrigen Zustand nicht herbeigeführt, sodass ihm diesbezüglich von vornherein ein Schuldvorwurf nicht treffen könne. Die Fahrzeuge mit den Nr. würden im Eigentum des Sohnes des Beschuldigten bzw. dessen Tochter bzw. des Beschuldigten selbst stehen. Diese Fahrzeuge seien daher nicht von der genehmigten Betriebsanlage umfasst, da diese Fahrzeuge zum privaten Gebrauch der Genannten bestimmt seien. Hinsichtlich des 10 m3-Containers der Firma G sei seitens der Erstbehörde nicht festgestellt worden, inwieweit von diesem irgendwelche Gefahren für Mensch oder Umwelt ausgehen würden. Darüber hinaus habe die Erstbehörde im ersten Absatz des Spruches auf Seite 1 des Straferkenntnisses dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er "... eine konsenslos geänderte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben ... hätte", sodass ihm diesbezüglich zwei Straftatbestände vorgeworfen worden seien, wofür im Ergebnis eine Gesamtstrafe verhängt worden sei und in der Folge nun nicht nachvollziehbar sei, welcher Teil der Gesamtstrafe auf welchen Straftatbestand zuzuordnen sei. Darüber hinaus sei die Geldstrafe zu hoch ausgemessen. Der Beschuldigte sei für seine Ehefrau, welche ohne Einkommen sei, sowie für 4 Kinder unterhaltspflichtig, wobei 3 Kinder derzeit an einer Universität studieren würden und 1 Kind die Hauptschule besuche. Der Beschuldigte verfüge lediglich über negative Einkünfte als Gewerbetreibender und habe in den Vorjahren als auch im laufenden Geschäftsjahr ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Aus diesem Grund könne der Einschreiter für seine höchstpersönlichen Bedürfnisse monatlich bestenfalls 300 Euro entnehmen, soferne und soweit dieser Betrag seitens seiner Hausbank noch kreditiert werde. Der Beschuldigte verfüge über keinerlei Vermögen. Bei dieser Sachlage habe die Erstbehörde zu Unrecht eine Geldstrafe im höchstmöglichen Ausmaß von 3.600 Euro verhängt, zumal durch dieses Höchstmaß auch Straftatbestände abzudecken seien, welche den gegenständlichen bei weitem übersteigen. Richtiger Weise wäre die Geldstrafe mit max. 50 % des Ausspruches zu begrenzen gewesen. Abschließend wurde vom Berufungswerber der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die verhängte Geldstrafe auf 1.800 Euro zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit einer Kammer gegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. März 2007, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde geladen wurden und erschienen sind.

 

In der mündlichen Verhandlung wird zunächst vom Berufungswerber außer Streit gestellt, dass er am Standort Bahnhofstraße in L einen Handel mit Pkw-Gebrauchtwagen führt und dem Berufungswerber hiefür mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.12.1995, Ge20-88-1995 die Genehmigung erteilt worden ist. Der Genehmigungsumfang dieses Bescheides beschränkt sich auf das Abstellen von 11 gebrauchten Pkw (2 davon als Kundenparkplätze). Auch nicht bestritten wurde, dass auf der in Rede stehenden Betriebsanlage Gebraucht-Pkw, teils fahrbereite, teils nicht fahrbereite, über den  Genehmigungskonsens hinaus abgestellt wurden. Vom Berufungswerber wurde weiters ausgeführt, dass diese Pkw zum Teil von Kunden aber auch von Unbekannten abgestellt worden seien. Da es sich dabei um fremde Fahrzeuge handle, könne er auch nicht eingreifen und sei auch ein Absperren der Betriebsanlage nicht möglich, da Nachbarn ein Durchfahrtsrecht hätten. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde darauf hingewiesen, dass dieses nicht das Betriebsgelände betreffe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.12.1995, Ge20-88-1995, wurde Herrn H A die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Freifläche für den Handel mit PKW-Gebrauchtwagen auf Grst. Nr.  KG L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Befund der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift wird ausdrücklich festgehalten, dass auf dem oben bezeichneten Grundstück 9 Abstellplätze für Gebraucht-Pkw und 2 Kundenparkplätze zur Ausführung gelangen und wird im Spruch darauf verwiesen, dass der Genehmigung die Verhandlungsschrift zu Grunde liegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage  ohne die erforderliche Genehmigung  ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 ist, dass eine rechtswirksam genehmigte Betriebsanlage vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.12.1995, Ge20-88-1995, wurde die Errichtung und der Betrieb einer Freifläche für den Handel mit Pkw-Gebrauchtwagen auf Gst. Nr. KG. L, unter Zugrundelegung der eingereichten Projektsunterlagen sowie der Feststellungen der Gewerbebehörde bei dem am 5.12.1995 durchgeführten Lokalaugenschein erteilt. Im Befund der Verhandlungs­schrift vom 5.12.1995 wurde eindeutig der Umfang der Betriebsanlage auf das Abstellen von 11 Gebraucht-Pkw beschränkt.

 

Ob eine Änderung der Betriebsanlage vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (VwGH 24.5.1994, 93/04/0031).

Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem in Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung. 

Die Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet, die in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen; um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068).

In dem vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 5.12.1995 aufgenommenen Befund wird das zur Genehmigung beantragte Projekt hinsichtlich Lage und Ausführung genau umschrieben und die Situierung von 11 Abstellplätzen ( davon 2 als Kundenparkplätze) angeführt.

 

Dadurch, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der Verhandlungsschrift, die die entsprechende Anzahl der Pkw-Abstellflächen auf 11 begrenzt, erteilt wurde, erlangten diese begrenzten Abstellplätze insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb der Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Abstellplätze genehmigt ist. Jedes Abstellen von Gebraucht-Pkw über die genehmigten Anzahl bzw. von fahruntauglichen Pkw stellt sich als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar.

 

Dass auf der Betriebsanlage über die genehmigte Anzahl sowohl fahrtaugliche als auch nicht fahrtaugliche Pkw abgestellt wurden, wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

Wie oben bereits ausgeführt, begründet nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage Gefährdungen, Belästigungen usw. herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine Ausweitung der Abstellplätze geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen bzw. Kunden zu gefährden und der Austritt von Betriebsmitteln nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeiführen kann. Es ist daher sowohl von einer Änderung der genehmigten Betriebsanlage als auch der Genehmigungspflicht der Änderung auszugehen. Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des Berufungswerbers, es seien ihm nach dem Spruch des Straferkenntnisses zwei Straftatbestände vorgeworfen worden. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte Umschreibung der Tat lässt dem Berufungswerber klar erkennen, dass der Betrieb einer zwar genehmigten aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird.

 

Der Berufungswerber hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsüber­tretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dazu muss dargetan werden, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung und richtet sich demzufolge an den jeweiligen Inhaber des Betriebsstandortes. Als solcher hat der Inhaber für ein konsensgemäßes Betreiben der Betriebsanlage zu sorgen und alle Maßnahmen zu treffen, die hiefür erforderlich und geeignet sind. Solche konkreten Maßnahmen, die ein Abstellen von PKW durch fremde Personen auf dem Betriebsgrundstück verhindern –  wie etwa Absperrung der Betriebsanlage – hat der Berufungswerber gar nicht vorgebracht.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessens­entscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­ver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbar­keit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von geschätzten persönlichen Verhältnissen von 3.000 Euro monatliches Nettoeinkommen, keinem Vermögen und keine Sorgepflichten ausgegangen. Straferschwerend wurde einerseits die ein­schlägige Vorstrafe gewertet, andererseits auch das uneinsichtige Verhalten gegen­über behördlichen Anordnungen. Strafmildernde Gründe lagen nicht vor.

Der Schätzung der Vermögensverhältnisse ist der Berufungswerber im Berufungs­verfahren entgegen getreten und gab bekannt, dass er lediglich über negative Einkünfte als Gewerbetreibender verfüge und in den Vorjahren sowie im laufenden Geschäftsjahr ausschließlich Verluste erwirtschaftet habe. Darüber hinaus sei er für seine Ehefrau sowie für 4 Kinder unterhaltspflichtig, wobei 3 Kinder derzeit an der Universität studieren.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates vertretbar und geboten, die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal Verwaltungsstrafen nicht dazu führen sollen, dass Sorgepflichten beeinträchtigt werden könnten. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint dem Oö. Verwaltungssenat als tat- und schuldangemessen und auch noch geeignet, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Da der Berufung zumindest teilweise stattgegeben wurde, entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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