Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290144/20/Wim/Be

Linz, 16.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E W , vom 17.1.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30.12.2005, ForstR96-12-2005, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975 nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 27.2. und 6.3.2007 zu Recht erkannt:

 

       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 45 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen einzelner näher dargestellter Übertretungen des Forstgesetzes (unbefugte Rodungen und Verstöße gegen forstrechtliche Bescheide) im Zusammenhang mit der Sanierung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Fischteichanlage bestraft.

 

2.      Dagegen wurde vom Berufungswerber fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht und in einer Berufungsergänzung vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfenen Taten nicht zu vertreten habe, da er weder bücherlicher noch außerbücherlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sei. Er ersuchte daher das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 27.2. und 6.3.2007 mit Einvernahme der Zeugen xx, DI x und Mag. G S sowie Befragung des Berufungswerbers.

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist nicht Grundeigentümer der betroffenen Liegenschaften oder sonstiger dinglich oder obligatorisch Berechtigter. Auch das Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung wurde nicht von ihm gestellt. Er hat an den Verhandlungen zwar zum Teil teilgenommen, aber hier auch keine Äußerungen abgegeben und ist auch hier er nicht für Konsenswerber oder Betroffenen aufgetreten.

 

3.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich im Grunde aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen und auch durch den Berufungswerber selbst. Vor allem hat auch durch die Zeugin Mag. G S von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als damalige Verhandlungsleiterin und Bescheidverfasserin angegeben, dass Antragsteller und auch Bescheidadressat eigentlich Herr F M sen. sein sollte.

 

In der Praxis ist zwar der Wohnsitz von Herrn F M sen. W, H 15, die gesamte Post wird jedoch an die Adresse W, H 14, das daneben liegende Gebäude und gleichzeitig der Firmensitz an dem sich auch Herr M sen. praktisch ständig aufhält, zugestellt. Diese wird auch ständig als Postadresse angegeben.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigtem zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 19 Abs.1  Z1 u 2 Forstgesetz 1975 sind zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung berechtigt der Waldeigentümer bzw. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers.

 

Auf Herrn M trifft dies nicht zu. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass Herr F M jun. nicht als Verantwortlicher der Fischteichanlage angesehen werden kann. So hat das Verwaltungshandeln der Behörde eigentlich immer auf Herrn F M sen. abgezielt und er kann für Maßnahmen auf diesen Grundstücken, auf denen er nicht einmal Eigentümer ist,  nicht verwaltungsstrafrechtlich herangezogen werden.

 

Selbst wenn er hier Maßnahmen gesetzt hat, so sind diese nicht ihm, sondern Herrn F M sen. bzw den Waldeigentümern zuzurechnen und hätte gegen diese ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

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