Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400876/3/WEI/Ps

Linz, 19.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des G T, geb., Staatsangehöriger von G, dzt im P, (Aliasidentitäten: T auch T G, geb.; G G, geb.; D G, geb.; T G, geb.; T G, geb.; T A, geb.) in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

            Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung verhältnismäßig ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 80 Abs 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Aus dem Schubhaftbescheid und der Aktenlage ergibt sich der folgende relevante S a c h v e r h a l t :

 

1.1. Mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 13. Oktober 2006, Zl. Sich40-3042-2006, hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs 2 Z 3 iVm § 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 99/2006) gegen den oben angeführten Schubhäftling (im Folgenden nur Fremde) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit 13. Oktober 2006 wird der Fremde in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Linz zur Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angehalten. Er wurde zunächst von der Linzer Polizei am 13. Oktober 2006 um 00.25 Uhr in der EASt West zur schriftlichen Einbringung des Asylbegehrens vorgeführt. In der Folge wurde er dann um 01.05 Uhr im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Zum Vollzug der Schubhaft wurde er in das PAZ Linz verbracht.

 

1.2. Der o. g. Fremde brachte schon am 20. Juni 2004 zu Zl. 04 12.684 beim Bundesasylamt (BAA), Außenstelle Traiskirchen, ein Asylbegehren ein, wobei er unter dem Namen G G, geb. am in S, Staatsangehöriger von G, auftrat. Entsprechende Dokumente zum Nachweis seiner Identität hat er nicht vorgelegt. Im Rahmen des Schengener Informationssystems konnte durch Vergleich der Fingerabdrucke ermittelt werden, dass der Fremde schon am 7. März 2003 in Karlsruhe ein Asylbegehren eingebracht hatte. Er war schon unter fünf bis sechs verschiedenen Identitäten in Deutschland aufgetreten, wo gegen ihn ein im Schengenraum bis 18. Oktober 2007 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot existiert.

 

Mit Bescheid des BAA, Außenstelle Eisenstadt, vom 15. Juli 2004 wurde der Asylantrag gemäß § 5 AsylG 1997 zurückgewiesen und die Ausweisung nach Deutschland ausgesprochen. Bereits am 25. Juni 2004 hat der Fremde die zugewiesene Unterkunft ohne Anmeldung nach unbekannt verlassen, weshalb der Bescheid durch Aushang zugestellt werden musste.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2004, Zl. 23 EHv 11/2004s, wurde der Fremde wegen versuchten Diebstahls (Taschendiebstahl) nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. Der anschließende weitere Aufenthalt des Fremden ist nicht bekannt.

 

1.3. Am 4. Juni 2005 wurde der Fremde als T G im Bezirk Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wegen illegaler Einreise am slowakisch-österreichischen Grenzübergang zurückgeschoben. Schon am 15. Juni 2005 gelangte er wieder illegal zu Fuß über die Slowakei nach Österreich und stellte beim BAA Erstaufnahmestelle (EASt) Ost einen weiteren Asylantrag unter dem Namen T G, geb.. Da er zuvor auch schon in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte, stimmte diese der Rückübernahme zu. Mit Bescheid des BAA EASt Ost vom 4. August 2005, Zl. 05 08.687, wurde daher der neuerliche Asylantrag gemäß § 5 AsylG 1997 zurückgewiesen und die Ausweisung in die Slowakei ausgesprochen. Die Überstellung in die Slowakei nach dem Dublinabkommen erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Baden am 16. August 2005.

 

Zuvor hat die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 28. Juni 2005 (Zustellung ebenfalls am 28.06.2005), Zl. BNS3-F-05 T, auf der Grundlage des § 36 Abs 1 und 2 Z 6 FrG 1997 (unrichtige Angaben über persönliche Verhältnisse gegenüber österreichischen Behörden) noch ein sofort durchsetzbares, auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Gültigkeit bis 28.06.2010) gegen den Fremden unter der Aliasidentität T G, geb., erlassen, das mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 13. Juli 2005 rechtskräftig geworden ist.

 

Bereits am 20. August 2005 und damit wenige Tage nach der Überstellung in die Slowakei musste der Fremde wieder im Grenzbezirk der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am slowakisch-österreichischen Grenzübergang Hainburg wegen illegaler Einreise zurückgeschoben werden.

 

1.4. Zuletzt wurde der o.g. Fremde am 12. Oktober 2006 in Linz kontrolliert und äußerte nach Feststellung seines illegalen Aufenthalts ein neuerliches Asylbegehren. Die Ersteinvernahme durch Sicherheitsorgane führten Beamte der Polizeiinspektion Melicharstraße durch. Zur Reiseroute gab er an, für 3.000 US-Dollar schlepperunterstützt und versteckt auf einem Lkw von G nach achttägiger Reise Österreich gelangt zu sein. Die durchreisten Länder könnte er nicht angegeben. Durch Vergleich der Fingerabdrucke im Rahmen des Schengener Informationssystems konnte erhoben werden, dass der Fremde zuletzt am 30. September 2005 in Brüssel ein Asylbegehren eingebracht hatte. Zu seiner Identität erklärt er nunmehr G T, geb., zu heißen und g Staatsangehöriger zu sein. Reisedokumente hatte er keine bei sich. An Bargeld besaß der Fremde lediglich 7,51 Euro.

 

1.5. Im Schubhaftbescheid argumentierte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, dass Fluchtgefahr bestünde. Der Fremde habe schon unzählbar Grenzen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union illegal überschritten. Er sei nicht gewillt im Asylverfahren mitzuwirken und seine wahre Identität bekannt zu geben und nachzuweisen. Er hielt sich nicht an Einreise- und Durchreisebestimmungen und reiste trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet der Republik Österreich abermals ein.

 

Der mittellose Fremde habe keine Bezugspersonen und keine Beschäftigung in Österreich und sei nach den gegebenen Umständen an keine Örtlichkeiten gebunden. Er habe mehrfach unter Beweis gestellt, dass er in seiner Lebensgestaltung absolut flexibel wäre und Grenzen für in kein Hindernis darstellten. Da der Fremde unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren wolle und alles dagegen unternehmen werde, habe von einem gelinderen Mittel Abstand genommen werden müssen. Er könne jederzeit in die Illegalität abtauchen und habe keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in Österreich. Seine Identität sei zudem nicht gesichert.

 

1.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 4. April 2007, Zl. 310.336-C1/5E-XVIII/60/07, wurde die Berufung des o. g. Fremden gegen den über den Antrag auf internationalem Schutz vom 12. Oktober 2006 ergangenen negativen Asylbescheid des BAA (Außenstelle Linz) vom 5. Februar 2007, Zl. 06 10.945-BAL, mit Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 nach G gemäß § 3 iVm § 11, § 8 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.

 

Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Fremde zuvor in Europa insgesamt bereits fünf Asylanträge und in Österreich bereits zwei (vom 15.07.2004 zu Zl. 04 12.684 und vom 04.08.2005 zu Zl. 05 08.687) gestellt hatte. Im dritten österreichischen Asylverfahren wurden zunächst seit 16. Oktober 2006 Konsultationen nach der Dublin II Verordnung mit der Slowakei geführt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006, eingelangt am 31. Oktober 2006, verweigerten die slowakischen Behörden die Rückübernahme des Fremden. Danach fanden weitere Konsultationen mit Belgien statt, die mit Ablehnungsschreiben vom 11. Dezember 2006 ebenfalls nicht erfolgreich endeten. Im Asylverfahren fanden dann die Ersteinvernahme vom 20. Dezember 2006 vor dem BAA EASt West und die weitere Einvernahme vom 1. Februar 2007 vom BAA, Außenstelle Linz, statt.

 

Zur Behauptung des Fremden, er wäre in der Zeit von Jänner 2006 bis Oktober 2006 wieder in G gewesen, bevor er schlepperunterstützt nach Österreich reiste, stellte der UBAS fest, dass dies nicht schlüssig nachvollzogen werden könne, zumal die belgischen Behörden bekannt gaben, er habe eine abweisende Asylentscheidung am 18. April 2006 erhalten und habe sich offiziell erst am 12. Juni 2006 aus Belgien entfernt. In den wesentlichen Aspekten seines Vorbringens sei der asylwerbende Fremde daher unglaubwürdig gewesen. Auch die Aussagen über Verfolgungshandlungen im Jahr 2006 durch Privatpersonen seien, obwohl nur vage dennoch widersprüchlich gewesen, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte der angeblichen Ermordung seines Vaters aus unbekannten Gründen und durch unbekannte Täter sowie der angeblichen Verfolgung des Fremden durch unbekannte Urheber. Das BAA habe die Angaben daher mit Recht als unglaubwürdig qualifiziert. Die zutreffende Eventualbegründung der innerstaatlichen Fluchtalternative durch das Bundesasylamt sei wegen der Unglaubwürdigkeit nicht mehr entscheidungsrelevant.

 

Mit Telefaxmitteilung gemäß § 22 AsylG 2005 vom 5. April 2007 teilte der UBAS auch der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, dass mit der Zustellung des Berufungsbescheides am 4. April 2007 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung nach G vorliegt. Zuvor hatte die Bezirkshauptmannschaft schon eine prioritäre Behandlung der Berufung im Asylverfahren durch den UBAS gemäß § 22 Abs 3 AsylG 2005 urgiert.

 

2.1. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde der Schubhäftling am 26. Februar 2007 im PAZ Linz von der Bundespolizeidirektion Linz im Rechtshilfeweg einvernommen und ein Fingerabdruckblatt hergestellt. Dabei wurde er vor den Fragen zu seiner Identität zunächst über § 119 FPG (Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels) belehrt, wonach nunmehr gerichtlich strafbar ist, wer wissentliche falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit oder einen wenn auch nur vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt zu erschleichen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass seine Identität nunmehr im Wege der Konsularabteilung der g Botschaft geprüft werde und im Falle weiterer Falschangaben eine Strafanzeige in Aussicht genommen werde. Er habe nun die Möglichkeit wahrheitsgemäß zu antworten. Daraufhin erklärte er u.A. G T, geb. in S, g Staatsangehöriger von der Volksgruppe der A, zu sein. Seine letzte Wohnadresse sei S, A gewesen. Sein glaublich zwischen 1989 und 1991 ausgestellter Reisepass sei zu Hause. Seine Lebensgefährtin wohne in S, A, ebenso seine beiden mj. Kinder. Die Niederschrift wollte der Schubhäftling nur unterschreiben, wenn er entlassen werde. Er verweigerte auch das handschriftliche Ausfüllen eines Fragebogens über seine persönlichen Verhältnisse in g Sprache und dessen Unterzeichnung.

 

2.2. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 wendete sich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit einem Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von G und unter Anschluss von Fotos, Personaldaten- und Fingerabdruckblatt sowie der zuletzt aufgenommenen Niederschrift an das Bundesministerium für Inneres (BMI), Abteilung II/3.

 

Mit E-Mail vom 6. April 2007 an das BMI ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Hinweis auf die lange Schubhaft seit 13. Oktober 2006 um entsprechende Betreibung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates, wobei auch die jederzeitige Vorführung vor die g Vertretungsbehörde angeboten wurde. Auf die rechtskräftige Abweisung des Asylbegehrens mit Bescheid des UBAS vom 4. April 2007 wurde hingewiesen.

 

Mit Antwortmail vom 13. April 2007 berichtete der zuständige Beamte im BMI, dass die g Botschaft noch kein Ergebnis zum beantragten Heimreisezertifikat mitgeteilt habe. Tatsächlich dauerten in Fällen unklarer Identität (keine Dokumente) die Erhebungen in G oftmals relativ lange, wobei von 2 bis 3 Monaten auszugehen wäre. Mit einer Erledigung des Ansuchens könne daher möglicherweise Ende April oder im Lauf des Monats Mai 2007 gerechnet werden. Abgesehen davon werde im gegenständlichen Fall in den nächsten Tagen auch noch telefonisch in der Botschaft urgiert werden.

 

2.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat auf elektronischem Weg am 13. und 16. April 2007 die wesentlichen Aktenteile dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgelegt.

 

Im Vorlageschreiben vom 13. April 2007 verweist die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck darauf, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates intensiv betrieben werden und mit eine positiven Antwort der g Botschaft Ende April oder Anfang Mai 2007 zu rechnen sei, zumal die zuletzt gemachten Angaben des Schubhäftlings zu seiner Identität und seinen persönlichen Verhältnissen richtig sein dürften. Die Rechtsgrundlage für die Schubhaft beruhe gegenwärtig auf § 76 Abs 1 FPG, zumal das Asylbegehren des Fremden kürzlich mit Bescheid des UBAS vom 4. April 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde.

 

Nach Meinung der Fremdenpolizeibehörde liege ohne Zweifel Verhältnismäßigkeit vor, zumal der Fremde mehrmals in die Illegalität abgetaucht und illegal Grenzen überschritten habe. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments könne erwartet werden und das Ziel der Abschiebung nach G könne voraussichtlich bereits in wenigen Wochen erreicht werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Akten und dabei einen vollständig geklärten Sachverhalt vorgefunden, der in den für die gegenständliche Haftprüfung relevanten Umständen auch unstrittig erscheint.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 80 Abs 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 99/2006) ist, wenn der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

Im Prüfungsverfahren von Amts wegen hat der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu überprüfen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

4.2. Nach § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert und gemäß § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer den Fällen der Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

§ 80 Abs 4 und 5 FPG lauten:

 

"(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1.      weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2.      weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.      weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

 

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

 

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt."

 

4.3. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 2 Z 3 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn vor Stellung des Asylantrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist.

 

Gemäß § 76 Abs 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

 

4.4. Die Fremdenpolizeibehörde konnte gegen den eingangs genannten Fremden mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 die Schubhaft auf der Grundlage gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG anordnen, weil er entgegen dem seit 13. Juli 2005 rechtskräftigen und bis zum 28. Juni 2010 wirksamen Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. Juni 2005 wiederholt in Österreich illegal eingereist war. Das erste Mal wurde er wegen unrechtmäßiger Einreise bereist am 20. August 2005 im Bezirk Bruck an der Leitha zurückgeschoben. Danach gelang ihm am 11. Oktober 2006 die illegale Einreise über unbekannt und er äußerte anlässlich der Fremdenkontrolle durch die Linzer Polizei am 12. Oktober 2006 ein weiteres –mittlerweile in Österreich das dritte – Asylbegehren, noch bevor gegen ihn die Schubhaft verhängt worden war.

 

Auch dieses dritte Asylverfahren ist für ihn negativ ausgegangen. Mit Bescheid des UBAS vom 4. April 2007, Zl. 310.336-C1/5E-XVIII/69/07, zugestellt am gleichen Tag, wurde die Berufung abgewiesen und der negative Asylbescheid des BAA vom 5. Februar 2007, Zl. 06 10.945-BAL, verbunden mit einer Ausweisung nach G bestätigt.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ist Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz (= Asylantrag) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Ab der rechtskräftigen Abweisung des Asylbegehrens durch die Berufungsentscheidung des UBAS ist der gegenständliche Schubhäftling kein Asylwerber mehr. Es kommt ihm auch nicht mehr der Status des Asylberechtigten iSd § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 zu. Das (vorläufige) Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nach § 13 AsylG 2005 für zugelassene Asylwerber gilt unter Anderem nur bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung. Der Fremde hält sich demnach jedenfalls auch seit 5. April 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine beiden früheren Aufenthalte in Österreich verbunden mit Asylanträgen waren ebenfalls unrechtmäßig, zumal die Asylbegehren mangels Zuständigkeit Österreichs jeweils zurückgewiesen wurden und eine Ausweisung in einen Dublinstaat folgte (vgl näher unter Punkt 1.2. und 1.3.).

 

Die Schubhaft gründet seit dem Verlust der Asylwerbereigenschaft des Fremden auf der Grundnorm des § 76 Abs 1 FPG und dient infolge der durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 und des durchsetzbaren Aufenthaltsverbots (vgl § 1 Abs 2 FPG) der Sicherung der Abschiebung.

 

4.5. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats kann die sechs Monate überschreitende Dauer der Schubhaft nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Nichtvornahme der Abschiebung ist im Sinne des § 80 Abs 4 FPG dem Fremden zuzurechnen, weshalb die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren insgesamt zehn Monate dauern darf. Der in der Vergangenheit unter sechs verschiedenen Aliasidentitäten aufgetreten Fremde hat offenbar ganz bewusst keine Identitätsurkunden (Reisepass hat er zu Hause gelassen) mit sich geführt, um den fremdenbehördlichen Zugriff zu erschweren und in möglichst vielen Ländern Asylanträge zu stellen. Auf diese Weise gelang es ihm seit 2003 in zahlreichen Staaten Europas illegal einzureisen und sich rechtswidrig Aufenthalte zu erschleichen, wobei er offenbar auch schon jahrelang nicht nach G abgeschoben werden konnte. Auch das auf Grund des Asylantrags vom 12. Oktober 2007 durchgeführte Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung hat gezeigt, dass der Fremde die angebliche Verfolgung in seinem Heimatstaat nur sehr vage und ohne konkrete Aussage schildern konnte und offenbar unwahre und widersprüchliche Angaben machte. Er war daher in wesentlichen Aspekten seines Vorbringens unglaubwürdig (vgl näher UBAS-Bescheid vom 4.4.2007, Seite 9).

 

Es muss nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates davon ausgegangen werden, dass der Schubhäftling trotz Fehlens einer asylrelevanten Verfolgungssituation missbräuchlich Asylanträge stellt, um den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers und Zeit zu gewinnen und damit rasche Ab- oder Zurückschiebungen verhindern zu können. Während der Dauer des Asylverfahrens war das Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Baden trotz der bereits am 13. Juli 2005 eingetretenen Rechtskraft zufolge des § 1 Abs 2 vorletzter Satz FPG nicht durchsetzbar, allerdings konnte dennoch gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden. Der Gesetzgeber lässt im Fall eines zeitlich vor der Asylantragstellung erlassenen durchsetzbaren Aufenthaltsverbots die Verhängung der Schubhaft trotz eines zugelassenen Asylverfahrens zu, obwohl das Ziel der Abschiebung (vgl § 80 Abs 2 FPG) an sich für die Dauer des Asylverfahrens jedenfalls nicht erreicht werden kann. Diese gesetzliche Regelung dient wohl auch der Hintanhaltung von missbräuchlich gestellten Asylanträgen. Der Fremde hat sich in einem solchen Fall die Anhaltung in Schubhaft selbst zuzuschreiben.

 

Die Fremdenpolizeibehörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach wie vor Grund für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft besteht, zumal nunmehr die Ausstellung eines Heimreisezertifikates intensiv betrieben wird und voraussichtlich auch in absehbarer Zeit, nämlich innerhalb von wenigen Wochen mit einer positiven Erledigung durch die Konsularabteilung der g Botschaft zu rechnen ist (vgl E-Mail des BMI, Abt. II/3, vom 13.04.2007). Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund von fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre. Der Fremdenpolizeibehörde ist auch beizupflichten, dass der gegenständliche Schubhäftling durch sein bisheriges Gesamtverhalten hinreichend dokumentiert hat, dass Staatsgrenzen für ihn kaum ein Hindernis darstellen und er sich offenbar grundsätzlich um Einreise- und Aufenthaltsvorschriften nicht zu kümmern braucht. Er ist überdies völlig mittellos und nicht in der Lage seinen Aufenthalt zu legalisieren. Im Falle seiner Freilassung ist mit geradezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er abermals in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei entziehen wird. Eine kürzere Anhaltung in Schubhaft hat der Fremde auch dadurch verhindert, dass er in missbräuchlicher Absicht einen unbegründeten Asylantrag eingebracht hat, um sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen und die vorzeitige Abschiebung nach G zu verhindern.

 

5. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass gemäß § 80 Abs 4 FPG die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Die weitere Anhaltung für einige Wochen bis zum Einlangen eines Heimreisezertifikates der g Botschaft ist auch verhältnismäßig und der dem unkooperativen Verhalten des Fremden entsprechenden Verfahrenslage angemessen. Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit ist auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum