Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521574/2/Zo/Bb/Da

Linz, 16.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G vom 15.3.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1.3.2007, Zl. VerkR20-1839-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4 sowie 24 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2, 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 15.3.2007, Zl. VerkR20-1839-2005, dem Berufungswerber gemäß §§ 24 Abs.3, 26 Abs.2, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG die am 12.7.2005 unter VerkR20-1839-2005 für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 3.1.2007 bis einschließlich 3.5.2007 entzogen.

Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet und der Berufungswerber wurde verpflichtet, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG vorzulegen.

Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde ihm auch das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahr­zeuges verboten.

Überdies wurde ihm das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen ausführt, dass er sein Fahrzeug auf keiner Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, da die in Rede stehenden Grundstücksflächen in Privateigentum stehen würden und ausschließlich für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen seien.

Sein Pkw sei weder auf dem Gästeparkplatz des Gasthauses F noch auf der Tankstelleneinfahrt F und auch nicht auf dem Pendlerparkplatz gestanden und sei erst nach Abschluss der Amtshandlung auf Anordnung der Beamten von ihm auf diesem Parkplatz abgestellt worden.

Gegen das Straferkenntnis sei aus finanziellen Gründen kein Rechtsmittel eingebracht worden, da dies seinen finanziellen Rahmen gesprengt hätte. Die geparkte und befahrene Örtlichkeit könne von jedermann unter den selben Bedingungen nicht genützt werden, da die von ihm genützten Grundflächen nur mit persönlichem Einverständnis des Grundeigentümers gestattet sei.

Die Kontrolle durch die Polizeibeamten sei nicht zulässig gewesen. Wenn er der Aufforderung zum Alkotest nachgekommen wäre, wäre dies als eine Einverständniserklärung gewertet worden, weshalb er verweigert habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstinstanz. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3.1.2007 um 01.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in der Gemeinde Alberndorf i.d. Riedmark, im Ortsgebiet von Spattendorf, vom Parkplatz des Gasthauses G 2, bis zur Tankstelleneinfahrt F und weiter bis zum Pendlerparkplatz G.

 

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am Pendlerparkplatz G durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Gallneukirchen wurden von den einschreitenden Exekutivbeamten deutliche Alkoholisierungsmerkmale festgestellt, weshalb der Berufungswerber zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert wurde. Die Vornahme des Alkotests verweigerte der Berufungswerber jedoch um 01.05 Uhr ausdrücklich.   

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.1.2007, Zl. VerkR96-80-2007 wurde über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 400 Stunden) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 120 Euro verpflichtet. Dieses Straferkenntnis ist - durch ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

 

Beim gegenständlichen Vorfall handelte es um die erstmalige Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO bzw. um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 Gemäß § 7 Abs.1 Z1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bestraft, weil er am 3.1.2007 um 01.05 Uhr die Aufforderung zum Alkotest verweigert hatte, nachdem er zuvor seinen PKW an der oben geschilderten Örtlichkeit gelenkt hatte. Er bestreitet nunmehr in seiner Berufung, das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, da diese Grundstücksflächen in Privateigentum stehen würden und macht geltend, dass die Kontrolle durch die Exekutivbeamten unzulässig gewesen sei. Diese Vorbringen sind für die rechtliche Beurteilung aber nicht relevant, da im Führerscheinverfahren die Behörde an die Rechtskraft des erlassenen Straferkenntnisses gebunden ist (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0237).

Es steht damit  bindend fest, dass die Übertretung des Berufungswerbers nach § 5 Abs.2 StVO vorliegt und es liegt daher eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG vor.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens geklärten Fragen im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu beurteilt werden können (VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Besitzverhältnisse einer Verkehrsfläche ankommt, sondern darauf, ob diese von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Das trifft – wie dem zuständigen Mitglied des UVS bekannt ist – für den Parkplatz des Gasthauses G zu.

 

Alkoholdelikte - dazu zählt auch die Verweigerung des Alkotests - sind als besonders verwerflich anzusehen.

Hinsichtlich dieser Dauer der Entziehung ist darauf hinzuweisen, dass § 26 Abs.2 FSG für die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO eine Entzugsdauer von mindestens vier Monaten vorsieht. Bei der genannten Entziehungszeit handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen wurde. Eine Herabsetzung dieser Entzugsdauer ist nicht möglich.

Gegenständlich handelte es sich um die erstmalige Übertretung des Berufungswerbers nach § 99 Abs.1 StVO bzw. um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung, sodass im vorliegenden Falle mit der Verhängung der Mindestentzugsdauer vorzugehen war bzw. erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Entzugsdauer wiederhergestellt ist. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegenständlich ohnedies die im Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer von vier Monaten verhängt.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Die Vorschreibung der Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG ist gesetzlich verpflichtend vorgesehen und ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Diese Maßnahmen waren entsprechend dem Gesetzestext zwingend anzuordnen.

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet und ist ebenfalls zu Recht erfolgt.

Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag.  Z ö b l

 

 

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