Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521586/2/Ki/Da

Linz, 11.04.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn C S, vom 2.4.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.3.2007, VerkR20-3350-2005-Hof, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1 und 24 Abs.1 Z1 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.3.2007, VerkR20-3350-2005, wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 11.11.1989 unter Zl. VerkR20-1312-1998 für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 11.11.2005 unter Zl. VerkR20-3350-2005 für die Klassen A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F) mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Zeit von 16 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (28.2.2007), das ist einschließlich bis 28.6.2008, entzogen. Weiters wurde angeordnet, er habe sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Festgestellt wurde, dass auf Grund seiner wiederholten Trunkenheitsfahrten die Vermutung nahe liege, dass er alkoholabhängig sein könnte. Aus diesem Grund habe er sich gem. § 24 Abs.3a FSG einer kostenlosen Vorbegutachtung durch den Amtsarzt innerhalb der nächsten drei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides unter Mitnahme eines aktuellen CDT-Wert-Laborbefundes (Hausarzt oder Facharzt für Labormedizin) zu unterziehen. Bei Vorliegen einer allfälligen Alkoholabhängigkeit sollen in seinem Interesse sofort (und somit nicht erst anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung vor Ablauf der Entziehungszeit) gesundheitsbezogene Maßnahmen begonnen werden. Angeordnet wurde, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde auf die unter Pkt. 1 dieses Bescheides ausgesprochene Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, Motordreirädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der unter Pkt. 1 des Bescheides angeführten Zeit verboten.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dieser Vorstellung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und Pkt. 3 des Mandatsbescheides dahingehend abgeändert, dass sich der Berufungswerber vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 2.4.2007 Berufung erhoben und die Herabsetzung der Entzugsdauer beantragt.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Bereits in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid führte der Berufungswerber mit Schreiben vom 21.3.2007 aus, dass sich die Vorstellung lediglich gegen die Entzugsdauer von 16 Monaten richtet und ersucht werde, diese Entzugsdauer herabzusetzen, damit er in angemessener Zeit wieder seinen Beruf als Kraftfahrer ausüben könne. Es sei ihm sein Fehlverhalten völlig bewusst und er habe beschlossen, dem Alkohol zu entsagen. Er sei bereit, sich ständig einer entsprechenden Gesundenuntersuchung (Überprüfung der Leberwerte) zu unterziehen um somit seinen guten Willen kundzutun. Als seine größte Sorge betrachte er den Verlust des Arbeitsplatzes und wie bekannt, sei das Erlangen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses im Bezirk Rohrbach fast aussichtslos und in seinem erlernten Beruf als KFZ-Mechaniker sei es völlig unmöglich eine Anstellung zu finden, weil er zu lange von der Materie entfernt sei und in dieser Sparte ein Überangebot von Beschäftigten vorhanden sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.2.2007, um 21.25 Uhr den PKW, Opel Vectra, auf der L584 von Kollerschlag kommend in Richtung Neustift, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Ein Alkotest ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,58 mg/l (das sind 1,16 %o Blutalkoholgehalt). Dieser laut Anzeige der Polizeiinspektion Lembach vom 2.3.2007 festgestellte Sachverhalt wird vom Berufungswerber nicht bestritten, er strebt lediglich die Herabsetzung der Entzugsdauer an. Der Führerschein wurde dem Berufungswerber im Rahmen der Amtshandlung vorläufig abgenommen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Berufungswerber bisher bereits dreimal die Lenkberechtigung in Zusammenhang mit der Begehung eines "Alkoholdeliktes" entzogen werden musste.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Unbestritten hat der Berufungswerber am 28.2.2007 um 21.25 Uhr, wie oben bereits dargelegt wurde, einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,58 mg/l bzw. Blutalkoholgehalt 1,16 %o) gelenkt.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits dreimal wegen alkoholisierten Lenkens von Kraftfahrzeugen beanstandet wurde und ihm jeweils die Lenkberechtigung (zuletzt vom 31.8.2003 bis 30.11.2004) entzogen werden musste. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotz dieser Maßnahmen neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Das Ausmaß der Alkoholisierung (1,16 %o Blutalkoholgehalt) ist im vorliegenden Falle ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 28.2.2007 bis zur Erlassung des nunmehrigen Berufungsbescheides ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Zu den vom Berufungswerber angesprochenen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen muss festgestellt werden, dass darauf im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden darf.

 

Insbesondere in Anbetracht der bereits dargelegten wiederholten Begehungsweise erachtet auch die erkennende Berufungsbehörde, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht vor Ablauf der von der Erstbehörde festgelegten Entziehungszeit wiederhergestellt ist, sodass der Berufung letztlich keine Folge gegeben werden konnte.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

 

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