Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530589/2/Re/Sta VwSen-530590/2/Re/Sta

Linz, 17.04.2007

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der R, und der Frau Mag. B, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G, vom 27. Dezember 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 27. November 2006, Zl. Ge20-117-2006, betreffend die Änderung einer bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage gemäß § 359b GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 27. November 2006, Ge20-117-2006, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 359b Abs.8 iVm Abs.1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem Bescheid vom 27. November 2006, Ge20-117-2006, über Antrag der Frau A, M, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage (Cafe) durch Zubau beim Cafe, eines Lager- und Garagengebäudes sowie eines Gastgartens auf den Gst. Nr.  und  der KG. M M, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Grunde des § 359b GewO 1994, insbesondere auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. November 2006, anberaumt mit Kundmachung und Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 11. Oktober 2006, Ge20-117-2006, und im Wesentlichen mit der Begründung, das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens samt durchgeführter mündlicher Verhandlung habe ergeben, dass die genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren nach § 359b Abs.1 zu unterziehen war, weil das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 betrage und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteige. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass eine Verletzung der in der Gewerbeordnung eingeräumten subjektiven Rechte nicht gegeben sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

Gegen diesen Bescheid haben R und Mag. B beide M, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G, mit Telefax vom 27.12.2006 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe mit dem bekämpften Bescheid die wesentlichen Bestandteile der Überplattung des Kremsflusses für den Gastgarten sowie die Errichtung einer Lüftungsanlage im Freien gewerbebehördlich genehmigt. Die Einschreiterinnen hätten mit schriftlicher Stellungnahme, eingebracht beim Marktgemeindeamt Michdeldorf, Einwendung gegen die entsprechende Bewilligung erhoben, wobei Argumente wie Überschwemmungsgefahr, Gefahr für spielende Kinder, mangelnde Parkmöglichkeiten, Lärmbelästigung, Einschränkung der Lebensqualität, Verlust öffentlichen Gutes sowie von Werten vorgebracht worden seien.  Unabhängig von einer wasserrechtsbehördlichen Befassung sei durch die Überplattung der Krems eine Gefahr für die Anrainer gegeben, auf welche zu wenig Rücksicht genommen worden sei. Die Lärmbeurteilung in Bezug auf die Lüftungsanlage sei nur von einer überschlägigen Beurteilung ausgegangen. Eine seriöse Feststellung des Ist-Zustandes zur Beurteilung der Änderungen sei jedoch nicht durchgeführt worden. Ein vereinfachtes Verfahren dürfe nur durchgeführt werden, wenn auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten sei, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden würden. In Bezug auf die Lüftungsanlage sei mit den nachteiligen Folgen im Sinne des
§ 359b Abs.1 Z2 GewO zu rechnen, sodass die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht zulässig gewesen sei. Beantragt werde die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Durchführung eines neuerlichen Gewerbeverfahrens.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsent­scheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-117-2006.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.      jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.      das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Gemäß § 359b Abs.8 GewO 1994 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs.1 Z1 oder 2, Abs.4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs.2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Ver­handlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigen­tümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweck­mäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass nach Einreichung des gegenständlichen Genehmigungsantrages und Vorprüfung der eingelangten Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung mit Kundmachung vom 11. Oktober 2006, Ge20-117-2006, für den 2. November 2006 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt wurde. Gleichzeitig wurde auch von der Marktgemeinde M als Baubehörde mit Kundmachung vom 17. Oktober 2006, Zl. 131/5-326/2006, die für das Vorhaben durchzuführende Bauverhandlung nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung anberaumt und wurden die Verhandlungen somit aus verfahrensökonomischen Gründen gemeinsam durchgeführt und eine gemeinsame Verhandlungsschrift protokolliert. An dieser Verhandlung hat die Berufungswerberin R teilgenommen und am Verhandlungstag beim Marktgemeindeamt M ein als Einspruch bezeichnetes, von ihr und der zweiten Berufungswerberin Mag. B sowie auch von B unterfertigtes Schriftstück eingereicht, welches laut Verhandlungsschrift im Rahmen der mündlichen Verhand­lung verlesen und der Niederschrift als Anlage angeschlossen wurde. Diese Eingabe ist an das Marktgemeindeamt M adressiert, verweist im Gegenstand auf die Zahl der baubehördlichen Kundmachung zu Zl. 131/5-326/2006, spricht sich gegen das "oa. Bauvorhaben" aus und ersucht abschließend um Zustellung des Baube­scheides des oa. Bauvorhabens. Die darin vorgebrachten Einwendungen beziehen sich somit ausschließlich auf das bei der Marktgemeinde M gleichzeitig anhängig gewesene baubehördliche Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung. Zulässige Einwendungen gegen das gewerbe­behördliche Genehmigungsverfahren wurden somit von den Berufungswerbern weder bis zum Tage vor der mündlichen Verhandlung bei der Gewerbebehörde, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgebracht.

 

Die Berufungswerber haben somit im Rahmen des durchgeführten erstinstanzlichen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens, insbesondere im Rahmen der durch­geführten mündlichen Augenscheinsverhandlung, welche auch durch Anschlag am Marktgemeindeamt M in der Zeit vom 17. Oktober 2006 bis 2. November 2006 kundgemacht wurde, keine zulässigen Einwendungen erhoben und somit ihre Parteistellung durch Präklusion im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen verloren.

 

Mangels aufrechter Parteistellung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenge­nehmigungsverfahren waren die Berufungswerber somit auch nicht mehr zulässigerweise berechtigt, ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Genehmigungs­bescheid einzubringen, weshalb auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war und der Berufung keine Folge gegeben werden konnte. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat war es daher verwehrt, auf die einzelnen Inhalte des Berufungsvorbringens einzugehen, sieht sich jedoch in diesem Zusammenhang auch aus verfahrensökonomischen Gründen veranlasst, darauf hinzuweisen, dass Anrainer im vereinfachten Betriebsanlagen­genehmigungs­verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes lediglich eine sehr eingeschränkte Parteistellung zur Frage, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht durchgeführt wurde, somit die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorliegen, nicht jedoch, ob zB die konkrete Lärmbeurteilung vollständig und schlüssig durchgeführt wurde, zusteht. In Bezug auf das Berufungsvorbringen betreffend die Überplattung des Kremsflusses wird darüber hinaus auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren  hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

§ 359 b; Präklusion

 

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