Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230451/2/Br

Linz, 17.07.1995

VwSen-230451/2/Br Linz, am 17. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C D, I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Mai 1995, Zl. Sich/1027/1993 zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl.Nr.866/1992 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Mai 1995, Zl.:

Sich/1027/1993, dessen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.1.1994, mit welcher wider ihn wegen der Übertretung nach § 3 Abs.1 Meldegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, infolge verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Rechtsmittelfrist bereits am 1. Februar 1995 (gemeint wohl 1994) abgelaufen sei bzw. bis zu diesem Zeitpunkt die Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding erhoben werden bzw. mit diesem Tag zur Post gegeben werden hätte müssen. Da dies nicht der Fall gewesen ist, sei der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Mit diesen Ausführungen ist die Erstbehörde im Recht.

2. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber - wie dem Akt zu entnehmen ist - am 14. Juni 1995 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 1995 erhebt der Berufungswerber gegen diesen Bescheid Berufung.

Inhaltlich führt er im wesentlichen aus, daß von den Gendarmeriebeamten sein Einspruch nicht fristgerecht an die zuständige Behörde weitergereicht worden und bei der Gendarmerie bis zum 27. März 1995 auf dem Schreibtisch liegen geblieben sei. Dies könne er nicht akzeptieren. Da er bis zum Monatsende zum Einkaufen von Essen nicht wieder kein Geld haben möchte, erhebe er hiermit Berufung. Zum eigentlichen Tatvorwurf macht er in dieser Berufung keine Angaben.

2.1. Aus der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung, welche dem Berufungswerber am 18. Jänner 1994 zugestellt worden war, war u.a. zu entnehmen, daß der Bestrafte das Recht habe, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich oder mündlich "bei uns" (der bescheiderlassenden Behörde) einen Einspruch zu erheben.....

Mit einem Schreiben vom 22. Jänner 1994 erhebt der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch und führt dazu auch Inhaltliches aus. Dieses Schreiben wird von ihm offenbar am 28. Jänner 1994 beim Gendarmerieposten S persönlich abgegeben und wurde vom Gendarmerieposten unter der GZP 782/93 (Geschäftszahl der bezughabenden Anzeige) zum Akt genommen. Erst mit Schreiben vom 16. März 1994 wird dieses Schreiben (der Einspruch) der Bezirkshauptmannschaft Schärding weitergeleitet, wo es am 28. März 1994 einlangte.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn auf Grund der Aktenlage der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt derart vorliegt, daß letztlich nur eine Rechtsfrage zur Klärung übrig bleibt (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG letzter Satz ist der Einspruch bei der Behörde einzubringen die die Strafverfügung erlassen hat. Diese Rechtsvorschrift ist in ihrer Aussage so klar, daß sie keiner (anderen) Interpretation zugänglich ist. Dies ging schließlich auch unmißverständlich aus der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hervor. Mit der Einbringung bei der Gendarmerie konnte somit die Frist jedenfalls nicht gewahrt werden. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob bei einer sofortigen Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Frist eventuell noch gewahrt werden hätte können. Das Risiko der unterbliebenen Weiterleitung binnen offener Frist ging jedenfalls auf das Risiko des Einspruchswerbers (vgl. etwa VwGH v. 10.3.1994, Zl. 94/19/0609). Es ist schließlich auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine etwaige diesbezügliche Unkenntnis des Gesetzes auch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bildet d.h. ein solcher Irrtum nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewertet werden könnte (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S 749 f zit. Judikatur). Ein bestimmtes Mindestausmaß an Aufmerksamkeit, welche hier im Lesen der Rechtsmittelbelehrung zu erblicken ist, muß von jedermann erwartet werden können. Schließlich ist es im gegenständlichen Fall durchaus logisch, daß ein Rechtsmittel bei jener Stelle wohl einzubringen sein wird, von welcher der bezughabende Vorgang herrührt. Daß dies nicht die Gendarmerie ist, konnte dem Berufungswerber wohl nicht verborgen geblieben sein.

Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung

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