Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230452/5/Br

Linz, 10.08.1995

VwSen-230452/5/Br Linz, am 10. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D M, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Juni 1995, Zl.

Sich96-406-1993-Hol, nach der am 10.8.1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 140 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 8. Juni 1995, Zl. Sich96-406-1993-Hol, wider dem Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt und im Spruch dieses Straferkenntnisses folgendes ausgeführt:

"Sie haben sich am 10.05.1993 um 11.25 Uhr beim Grenzübergang Suben/Autobahn in Im Zuge Ihrer Einreise vorsätzlich der Grenzkontrolle durch Zollwachorgane des damaligen Zollamtes Suben entzogen, da Sie Ihren PKW Marke VW Passat mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen links an drei im Zollhof parkenden LKWs vorbeilenkten und ohne Anhalten nach Umfahrung eines Zollschrankens auf der rechten Fahrspur aus dem Zollhof ausfuhren wodurch Sie sich der Grenzkontrolle im Rahmen der Schlußkontrolle nicht ohne unnötigen Aufschub unterzogen haben." 2. Begründend führte die Erstbehörde aus:

"Am 10.05.1993 erstattete das Zollamt Suben gegen Sie eine Anzeige wegen des Verdachtes der Übertretung des Grenzkontrollgesetzes 1969. Aufgrund dieser Anzeige erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding am 14.05.1993 zu Sich/406/93 eine Strafverfügung, welche Ihnen am 21.05.1993 zugestellt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Schriftsatz vom 25.05.1993 rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches, worauf das ordentliche Ermittlungsverfahren durch Erhebungsersuchen der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 04.06.1993 zu Sich/406/93 eingeleitet wurde. Aufgrund dieses Erhebungsersuchens erstattete das Zollamt Suben am 29.06.1993 zu 537/Paß-400/2/1/93/Ke eine Stellungnahme, der schriftliche Sachverhaltsdarstellungen des Herrn Inspektor A S vom 22.06.1993 sowie des Herrn Inspektor E W vom 25.06.1993 angeschlossen waren. Diese Ermittlungsergebnisse wurden Ihnen mit Verständigungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 01.07.1993 zu Sich/406/1993 zur Kenntnis gebracht und machten Sie hierauf von Ihrem Stellungnahmerecht mit Schriftsatz vom 11.07.1993 Gebrauch. Schließlich wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding noch Erhebungen getätigt, ob Verwaltungsvorstrafenvermerke bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen Sie vorliegen.

Aufgrund dieses durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens, dessen Verlauf oben dargestellt ist, steht folgender Sachverhalt fest:

Sie sind deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Gerber.

Am 10.05.1993 um 11.25 Uhr entzogen Sie sich am Grenzübergang Suben/Autobahn in Suben im Zuge Ihrer Einreise in das Gebiet der Republik Österreich vorsätzlich der Grenzkontrolle durch Zollwacheorgane des damaligen Zollamtes Suben, da Sie Ihren PKW Marke VW Passat mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen links an drei im Zollhof parkenden LKWs vorbeilenkten und ohne weiteres Anhalten auf der rechten Fahrspur nach Umfahrung eines Zollschrankens aus dem Zollhof ausfuhren, wodurch Sie sich der Grenzkontrolle im Rahmen der Schlußkontrolle nicht ohne unnötigen Aufschub unterzogen haben. Die in der Schlußkontrolle des Zollamtes Suben an diesem Tag Dienst verrichtenden Beamten Inspektor E W und Inspektor A S verständigten aufgrund dieses Vorganges die zuständigen Gendarmerieorgane, welche mit einem Streifenwagen aufgrund des bekanntgegebenen amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens Ihren PKW anhalten konnten. Sie begaben sich sodann zum Zollamt Suben zurück, wo vom ermittelnden Inspektor W festgestellt werden konnte, daß Sie in Ihrem PKW lediglich Reisegut mitführten und über einen gültigen deutschen Personalausweis zu Nr. verfügten. Im Rahmen Ihrer Stellungnahmen haben Sie keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt, weshalb diese wie folgt geschätzt werden: Monatliches Einkommen als Gerber in der Höhe von S 15.000,- kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Weiters liegen bisher keine Verwaltungsvorstrafenvermerke bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen Sie vor.

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte die erkennende Behörde aufgrund folgender Würdigung der aufgenommenen Beweismittel:

Obiger Sachverhalt ist im wesentlichen durch die Anzeige des Zollamtes Suben vom 10.05.1993 sowie die beiden Stellungnahmen der Inspektoren Wvom 25.06.1993 bzw S vom 22.06.1993 erwiesen. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich auch, daß sie den Grenzkontrollbereich beim ehemaligen Zollamt Suben tatsächlich über den Zollhof und nicht über die PKW-Abfertigungsspur passierte, zumal beide genannten Grenzkontrollorgane Ihren PKW über den Zollhof fahren gesehen haben und aufgrund der Weitergabe des Kennzeichens dieses PKWs Sie von den zuständigen Gendarmerieorganen aufgehalten wurde. Im übrigen ist es durchaus möglich, daß beide Grenzkontrollorgane (sowohl Herr Inspektor W als auch Herr Inspektor S Ihren PKW über den Zollhof fahren gesehen haben, nach Ihrer Rückkehr jedoch lediglich ein Grenzkontrollorgan die Amtshandlung zu Ende geführt hat.

Schließlich ist noch anzumerken, daß es ohne Belang ist, ob Sie während Ihrer Fahrt durch den Zollhof eine dort befindliche Zollschranke streifte oder nicht.

Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz wie folgt erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 lit. b. Grenzkontrollgesetz 1969 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 30.000, oder mit Arreststrafen bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer vorsätzlich unter anderem sich entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz 1969 der Grenzkontrolle entzieht. Hiebei haben gemäß der Bestimmungen des § 10 Abs.

1 Satz 2 des Grenzkontrollgesetzes 1969 Personen, die den Grenzübergang vornehmen wollen, sich innerhalb des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle ohne unnötigen Aufschub zu unterziehen. Diese Verwaltungsübertretung haben Sie zu verantworten, da - wie in der obigen Sachverhaltsdarstellung angeführt - Sie am 10.05.1993 gegen 11.25 Uhr ohne anzuhalten mit dem obgenannten PKW den Grenzkontrollbereich beim Grenzübergang Suben/Autobahn über den dortigen Zollhof durchfuhren. Auf diese Art und Weise haben Sie sich der Grenzkontrolle nicht ohne unnötigen Aufschub unterzogen. Besagte Verwaltungsübertretung wurde von Ihnen auch vorsätzlich begangen. Dies wird seitens der erkennenden Behörde deshalb angenommen, da Sie aus dem Zollhof Ihren PKW nur so herauslenken konnten, indem Sie einen Zollschranken umfuhren. Spätestens bei diesem Fahrmanöver hätte Ihnen bewußt sein müssen, daß Sie aus diesem Bereich des Zollhofes rechtmäßig nur so herausgelangen können, wenn Sie sich einer Grenzkontrolle stellen würden. Durch dieses Verhalten Ihrerseits ist nun für die erkennende Behörde klar, daß Sie billigend in Kauf nahmen, sich durch besagte Fahrmanöver der entsprechenden Grenzkontrolle zu entziehen. Sie haben daher zumindest mit bedingten Vorsatz gehandelt, weshalb auch die gemäß § 15 Abs. 1 lit. b. Grenzkontrollgesetz 1969 erforderliche Schuldausprägung (Vorsatztat) vorliegt.

Bei der Bemessung der Geldstrafe war gemäß § 19 Abs. 1 VStG zu berücksichtigen, daß die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 2.

Satz Grenzkontrollgesetz 1969 erhöhte Bedeutung für ein funktionierendes Grenzkontrollwesens zukommt. Weiters wurde berücksichtigt, daß Sie bisher unbescholten sind und diesem Milderungsgrund keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen.

Unter Berücksichtigung Ihrer oben dargestellten, geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war daher die Geldstrafe mit dem Betrag von S 700,- festzusetzen. Mit diesem Betrag liegt die Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entsprechend dem Verhältnis verhängte Geldstrafe Höchstgeldstrafenbetrag gem. der Bestimmung des § 16 VStG festgelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal mit der Berufung der Tatvorwurf dem Grunde nach bestritten wurde war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt, sowie dessen inhaltlichen Erörterung am Beginn der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Inspektoren W und S. Der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber gelangte am 10. Mai 1993 anläßlich seiner Einreise aus unerklärlichen Gründen aus der Pkw-Einreisespur der Autobahn, welche direkt zur stattfindenden Grenzkontrolle - welcher sich (auch) der Berufungswerber zu unterziehen gehabt hätte - führte, in den damaligen Zollhof. Die Abzweigung zum Zollhof liegt etwa 200 Meter vor den Abfertigungsboxen. Die Wegstrecke bis zur damals noch bestehenden Schrankenanlage der Endkontrolle beträgt etwa 800 Meter. Innerhalb dieses Bereiches befanden sich keinerlei Einrichtungen welche auf ein Passieren "einer Grenzkontrolle" [kontrolliert werden] schließen lassen konnte. Gegen Ende des Zollhofes verjüngt sich die befahrbare Verkehrsfläche in eine zweispurige, durch Leitlinien gekennzeichnete, ca. acht Meter breite Fahrbahn.

Auf der Höhe des Gebäudes der Endkontrolle war auf der Fahrbahn eine heute noch gut sichtbare Haltelinie angebracht. Etwa drei Meter dahinter befand sich die zwischenzeitig abgebaute, aber gegenwärtig noch deutlich erkennbare, Schrankenanlage. Die Fahrbahnbreite betrug im Bereich der Schranken etwa zehn Meter. Am Gebäude der Endkontrolle standen drei Lkw's am rechten Fahrstreifen. Die rechte Schranke war geöffnet und die linke geschlossen. Die mit den Endkontrollen beschäftigten Zollwachebeamten Insp. W und Insp. S erblickten am 10. Mai 1993 um 11.25 Uhr den Pkw des Berufungswerbers als dieser links an den Lkw's vorbeifuhr und in einem sehr knappen Abstand - ob er dabei die Schranke sogar streifte mag dahingestellt bleiben zwischen der geschlossenen linken Schranke und dem vordersten Lkw den Bereich der Autobahngrenzkontrollstelle Suben in Richtung Österreich auf der A8 verließ. Die das Endabfertigungsgebäude ob dieses Vorfalles sofort verlassenden Zeugen vermochten noch das Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers festzustellen und in der Folge im Wege der Autobahngendarmerie den Berufungswerber anhalten zu lassen. Dieser wurde von der Gendarmerie aufgefordert zur Grenzkontrollstelle Suben zurückzukehren, wo schließlich die Grenzabfertigung nachgeholt wurde.

5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Angaben der Zeugen W und S im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Ergebnis des Ortsaugenscheines ließ diese Angaben in jeder Richtung hin plausibel erscheinen, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß der Berufungswerber allenfalls irrtümlich in den Bereich des Zollhofes gelangte.

Spätestens im Bereich der Endkontrolle mußte dem Berufungswerber klar geworden sein, daß an ihm keine Grenzkontrolle vorgenommen wurde, indem er keinen Posten passierte und er damit auch nicht in einer (an Grenzkontrollstellen) international üblichen Form nicht einmal "durchgewunken" wurde. Vielmehr fuhr er an abgestellten Lkw's und einer auf seinem Fahrstreifen geschlossenen Schranke vorbei. Darin liegt der schlüssige Beweis dafür, daß der Berufungswerber zumindest in Kauf genommen hat, daß er sich am Grenzübergang Suben der Grenzkontrollstelle nicht gestellt hatte, indem er eben keine Stelle passierte, deren Wahrnehmung bzw. Erkennen von jedem Reisenden erwartet werden muß. Der Berufungswerber, welcher zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und somit an seinem Verfahren nicht mehr weiter mitwirkte, legte jedenfalls in seiner Berufung dar, daß er "regelmäßig" diese Grenze passiere. Es mußte ihm damit um so mehr klar sein, daß er sich hier auf einem Irrweg befand, was ihm spätestens vor der Schranke bei der Endkontrolle zu einem Bemühen sich der Grenzkontrolle zu stellen veranlassen hätte müssen. Durch seine Weiterfahrt nahm er die Umgehung derselben zumindest in Kauf (Eventualvorsatz). Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung weiter vermeint, daß er den Grenzübergang über die Pkw-Kontrolle passiert habe, so steht dies einerseits kraß im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen und zur Örtlichkeit. Wäre er nämlich über die Pkw-Kontrolle eingereist, so hätte er wohl kaum in den Bereich des Hofes der Lkw-Endkontrolle gelangen können.

5.2. Rechtlich hat der unabhägige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.2.1. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs.1 StGB) bzw. der Täter bezweckt wohl den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiß voraus, er hält ihn aber für möglich und findet sich damit ab (Hauer-Leukauf, 4. Auflage 1990, Seite 705).

Daß sich der Berufungswerber gerade mit diesem Erfolg - ohne Grenzkontrolle einzureisen - abgefunden hatte, ist somit in der Tatsache zu erblicken, daß er, ohne ein Organ der Grenzkontrolle in der für einen derartigen Vorgang typischen Weise passiert gehabt zu haben, auch noch eine geschlossene Schrankenanlage umfahren hatte.

Gemäß § 15 Abs.1 lit.b Grenzkontrollgesetz 1969 ist u.a. zu bestrafen, wer vorsätzlich sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache entgegen der Vorschrift des § 10 Abs.1 oder 2 entzieht......

Gemäß § 10 Abs.1 Grenzkontrollgesetz 1969 haben sich Personen, die den Grenzübertritt vornehmen wollen, innerhalb des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ohne unnötigen Aufschub zu unterziehen, soweit eine solche Kontrolle stattfindet.

§ 10 Abs.3 leg.cit. können Grenzkontrollorgane im Einzelfall zur erforderlichen Beschleunigung des Grenzverkehrs von der Durchführung der Grenzkontrolle ganz oder teilweise absehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß öffentliche Interessen, insbesondere die dadurch die Grenzkontrolle verfolgten Interessen des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Strafrechtspflege, dem nicht entgegenstehen. Darunter ist insbesondere auch das sogenannte Durchwinken zu verstehen.

Auf die weitergehenden Ausführungen der Erstbehörde kann in diesem Zusammenhang verwiesen bzw. deren Beweiswürdigung vollinhaltlich beigetreten werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 700 S selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers und beim zuzuerkennenden strafmildernden Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht entgegengetreten werden kann. Die Erstbehörde hat sich bei der Strafzumessung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bewegt. Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 30.000 S wird in diesem Zusammenhang noch gesondert hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Straferkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Straferkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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