Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161997/2/Zo/Da

Linz, 23.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W K, geb. 19.., H, vom 5.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 25.1.2007, Zl. VerkR96-74-2007, wegen mehrerer Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                     Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "der Gefahrenkategorie I und zwar" sowie das Wort "ordnungsgemäß" zu entfallen haben.

             Weiters wird folgender Satz ergänzt: Dieser Mangel ist in die      Gefahrenkategorie I einzustufen.

             Die angewendete Strafbestimmung wird auf § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG             konkretisiert.

 

III.                  Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung im Punkt 3 teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 375 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

IV.               Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 37,50 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:                § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG (zu Pkt. 1                   des Straferkenntnisses) bzw. § 45 Abs.1 Z3 VStG (zu Pkt. 2 des                           Straferkenntnisses)

zu II. u. III.:       § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 20 VStG

zu IV.:              § 64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23.8.2006 um 9.15 Uhr in Linz auf der A7 beim Parkplatz Franzosenhausweg als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen X das gefährliche Gut UN 1263 Farbzubehörstoffe (Reiniger W 15) 3, II, in 2 Feinstblechverpackungen à 30 Liter (gesamt 60 Liter) befördert und es unterlassen habe, die in den gem. § 2 Z1 GGBG angeführten Vorschriften (das ADR) einzuhalten, weil

1. die Verpackung des gefährlichen Gutes keiner Bauart entsprochen habe und auch nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften geprüft gewesen sei. Bei der Außenverpackung habe es sich um einen nicht geprüften Karton gehandelt;

2. weil er sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, weil auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten und auf der Außenverpackung der Gefahrzettel nach Muster 3 gefehlt habe. Es sei lediglich ein Zettel nach Muster LQ (weiß) mit der darin befindlichen UN-Nummer aufgeklebt gewesen sowie

3. weil das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch drei näher konkretisierte Verwaltungs­übertretungen nach § 13 Abs.2 bzw. § 13 Abs.3 GGBG iVm Bestimmungen des ADR begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG drei Geldstrafen in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 330 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 225 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass bei einer zusammengesetzten Verpackung nur die Innenverpackung geprüft sein müsse. Die zusammengesetzte Verpackung (der Karton) brauche nicht geprüft sein. Er dürfe die Packstücke nicht öffnen und den Inhalt nicht kontrollieren. Er habe gesehen, dass die zusammengesetzte Verpackung mit LQ-Aufklebern gekennzeichnet war und das Gewicht pro Packstück nicht mehr als 30 kg betragen habe. Er habe keinen Grund gehabt, an den Angaben des Absenders zu zweifeln, weshalb er Güter in "begrenzter Menge" befördert habe. Begrenzte Mengen würden jedoch nicht unter das ADR fallen, weshalb kein Beförderungspapier erforderlich sei.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten LKW auf der A7. Bei einer Kontrolle auf dem Parkplatz Franzosenhausweg wurde festgestellt, dass er 2 Kanister Farbzubehörstoffe (Reiniger W 15) zu je 30 Liter beförderte. Dabei handelt es sich um Gefahrgut der UN-Nummer 1263. Die beiden Kanister befanden sich in einer Schachtel, wobei auf dieser Schachtel lediglich ein "LQ-Aufkleber" mit der UN-Nummer 1263 angebracht war. Entsprechend dem im Akt befindlichen Foto war auf dem Kanister selbst der Gefahrzettel der Klasse III angebracht. Der Berufungswerber führte kein Beförderungspapier mit.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z6 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 18 Abs.2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der geförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs.2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist und ist

a)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gem. lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gem. lit.c können auch durch Organstrafverfügung gem. § 50 VStG eingehoben werden.

 

Entsprechend den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1. ist eine Außenverpackung der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.

 

Eine Umverpackung ist eine Umschließung, die im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:

a)     eine Ladeplatte wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder

b)     eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.

 

Gemäß Unterabschnitt 4.1.3. muss jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel und Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die je nach Fall in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnittes 6.1.5., 6.3.2., 6.5.6. oder 6.6.5. erfolgreich geprüft werden, sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist.

 

Die Verwendung von Umverpackungen ist im Abschnitt 5.1.2. geregelt. Dementsprechend muss gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1. eine Umverpackung mit dem Ausdruck "Umverpackung" und für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben UN vorangestellt sind, gekennzeichnet und wie nach Abschnitt 5.2.2. für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sind, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar.

 

Gemäß Unterabschnitt 5.1.2.2. muss jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, allen anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

 

Gemäß Unterabschnitt 8.1.2.1. lit.a müssen außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

 

Die nach Abschnitt 5.4.1. vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe und gegebenenfalls das Containerpackzertifikat nach Abschnitt nach 5.4.2.

 

5.2. Wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Versandstücke in einer Kartonschachtel zusammengefasst werden, so übernimmt diese Schachtel damit nicht die Funktion einer Außenverpackung, weil dieser Schachtel keinerlei Schutzfunktion zukommt. Es handelt sich dabei um eine Umverpackung, weil diese Schachtel lediglich der leichteren Handhabung und Verladung beim Beförderungsvorgang dient. Für bloße Umverpackungen sind aber die Bestimmungen des Teiles 4 über die Verwendung von Verpackungen des ADR nicht anzuwenden. Dementsprechend braucht eine Kartonschachtel, in welcher mehrere Versandstücke von Gefahrgütern zusammengefasst werden, keiner geprüften Bauart iSd ADR entsprechen. Der Berufungswerber hat damit die ihm in Pkt. 1 vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Hinsichtlich der mangelhaften Kennzeichnung der Versandstücke bzw. des fehlenden Gefahrzettels auf der "Außenverpackung" (Pkt. 2 des Straferkenntnisses) ist anzuführen, dass nach der im Akt befindlichen Fotobeilage zur Anzeige der Gefahrzettel nach Klasse III auf den Kanistern ohnedies vorhanden war. Bei der verwendeten Schachtel handelt es sich nicht um eine "Außenverpackung", weshalb diesbezüglich der Tatvorwurf nicht richtig ist. Es wäre zwar auch die Umverpackung gem. Unterabschnitt 5.1.2.1 mit dem Gefahrzettel nach Muster 3 zu kennzeichnen gewesen, ein derartiger Vorwurf, nämlich dass die Umverpackung nicht ordnungsgemäß bezettelt war, wurde dem Berufungswerber aber nie gemacht. Nachdem die sechsmonatige Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen ist, kann diesbezüglich der Tatvorwurf auch durch den UVS nicht korrigiert werden. Festzuhalten ist, dass die Regelungen betreffend die Verwendung von Verpackungen im Teil 4 des ADR, die Vorschriften hinsichtlich der Umverpackung aber im Teil 5 des ADR enthalten sind. Auch daraus ergibt sich, dass die Begriffe "Außenverpackung" bzw. "Umverpackung" streng zu trennen sind und dementsprechend unterschiedliche Verpflichtungen bestehen. Die mangelhafte Kennzeichnung einer Umverpackung ist daher eine andere Verwaltungsübertretung als die mangelhafte Kennzeichnung einer Außenverpackung.

 

Bezüglich des Beförderungspapiers verweist der Berufungswerber darauf, dass er lediglich 60 Liter Gefahrgut der Verpackungsgruppe II befördert habe, weshalb der Transport unter die "begrenzte Menge" fallen würde. Richtig ist, dass die gegenständlich beförderten Gefahrgüter in den Anwendungsbereich des Unterabschnittes 1.1.3.6. ADR fallen und damit zu den "begrenzten Mengen" zählen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist jedoch auch beim Transport von begrenzten Mengen ein Beförderungspapier erforderlich. Nachdem der Berufungswerber aber unbestritten kein Beförderungspapier mitgeführt hat, hat er diese Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihn daran kein Verschulden treffen würde, seine anderslautende Rechtsansicht kann einen geprüften Gefahrgutlenker jedenfalls nicht entschuldigen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Der Berufungswerber ist zwar nicht unbescholten, weist allerdings keine einschlägigen Vormerkungen auf, was ihm im konkreten Fall als strafmildernd zugute gehalten wird. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungswerber lediglich eine ganz geringe Menge Gefahrgut transportierte und dieses auch nicht besonders gefährlich war, weil es in die Gefahrenkategorie II fällt. Dementsprechend ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung doch niedriger, als dies bei einem "üblichen Gefahrguttransport" der Fall ist. Straferschwerungsgründe lagen dem gegenüber nicht vor, sodass gemäß § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 750 Euro bis zur Hälfte herabgesetzt werden konnte.

 

Ein vollständiges Absehen von der Strafe erschien jedoch nicht möglich, weil das fehlende Beförderungspapier bei einem Verkehrsunfall oder technischen Gebrechen zweckentsprechende Maßnahmen durch die Einsatzkräfte erschwert hätte.

 

Auch die herabgesetzte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen: 1.300 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten) – dies entspricht der Schätzung durch die Erstinstanz, welcher der Berufungswerber nicht widersprochen hat – ausreichend und angemessen, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

Gefahrgutbeförderung; Eine Kartonschachtel ist in der Regel als Umverpackung (1.2.1. ADR) und nicht als Außenverpackung anzusehen.

 

 

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