Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162118/5/Ki/Ka

Linz, 27.04.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, H, D vom 6.3.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.2.2007, Zl. VerkR96-19219-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 42 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16.2.2007, Zl. VerkR96-19219-2006, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe sich als Lenker des PKW, Kennzeichen X, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 8.9.2006 um 18.50 Uhr in Schwanenstadt, auf der L 135 bei km 27,180 festgestellt wurde, dass

1) die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Fahrwerktieferlegung vorne (rote Federn),

2) die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Reifendimension 215/40ZR16 und

3) die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war, da ein Sprung in der Windschutzscheibe war.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1) § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG, 2) § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG und 3) § 102 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1) 80 Euro (EFS 72 Stunden), 2) 80 Euro (EFS 72 Stunden) und 3) 50 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 21 Euro verpflichtet.

 

I.2. Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

I.3. Der Bw macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass er sich sofort um einen Typisierungstermin gekümmert und diesen auch am 17.10.2006 wahrgenommen habe. Das Fahrwerk sei auf Original zurückgebaut, die restlichen Punkte in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden. Weiters bringt er vor, dass er bereits zwei Tage vor der Tatzeit bei der Fa. W in S eine neue Windschutzscheibe bestellt habe. Da er zur Zeit finanziell nicht in der Lage sei, die verhängten Geldstrafen aufgrund von Versicherungen und Kredite aufzubringen und sein Einkommen nur 1.050 Euro betrage, wäre ihm mit einem Strafnachlass sehr geholfen. 

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vorweg wird festgehalten, dass der Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Einbringung seiner Berufung mit 6.3.2007 glaubhaft machen konnte, sodass von einer fristgerechten Einbringung der Berufung auszugehen war.

 

Weiters ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet.

In den Verwaltungsstrafvormerkungen sind beim Bw zum Vorfallszeitpunkt drei Vorstrafen – jedoch keine einschlägigen - vorgemerkt. Der Bw ist somit nicht mehr unbescholten. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt damit nicht vor.

Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe waren nicht gegeben.

 

Die belangte Behörde ist ferner von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 1.200 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Dieser Annahme ist der Bw insofern entgegengetreten, als er in seiner Berufung ausführt, dass er über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.050 Euro verfügt.

 

Die festgestellten Mängel stellen eine potenzielle Gefährdung für die Verkehrssicherheit dar. Derartige Verstöße sind als schwerwiegend anzusehen. Im Interesse der Rechtsgüter Leben und Gesundheit bzw. der Verkehrssicherheit sind daher aus generalpräventiven Gründen entsprechende Strafen geboten.

Die von der Erstinstanz festgesetzten Strafen sind tat- und schuldangemessen und unter spezialpräventiven Aspekten als geeignet anzusehen, um den Bw von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und daher der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Eine Herabsetzung der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen war daher nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Sollte dem Bw die Bezahlung der Geldstrafe tatsächlich nicht möglich sein, so hat er die Möglichkeit um Ratenzahlung bzw. Strafaufschub gemäß § 54b Abs.3 VStG anzusuchen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einzubringen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h  

 

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